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Der Rettungsring ist ausgeworfen, aber entspricht oft nicht den Bedürfnissen der Betroffenen. Vor allem beim Instrument der Überbrückungsgarantien wäre eine gesetzliche Nachbesserung ratsam.

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Um bei Unternehmen mit Sitz und operativer Betriebsstätte in Österreich die negativen Folgen von Betriebsschließungen und Umsatzeinbußen durch die Coronavirus-Krise abzufedern, hat die Regierung mit der Finanzierungsagentur Cofag eine neue Anlaufstelle für Direktzuschüsse, Direktkredite und Überbrückungsgarantien geschaffen. Die standardisierten Cofag-Richtlinien bieten aber nur begrenzte Flexibilität, um komplexeren Sachverhalten zu begegnen.

Gerade beim bedeutsamen Instrument der Überbrückungsgarantie stellt sich die Frage über das Verhältnis zu bestehenden Finanzierungen. Ein Ziel des Gesetzgebers war ganz offensichtlich, mit Cofag-Maßnahmen nicht indirekt Banken zu finanzieren. Das soll durch ein Verbot von Umschuldungen verhindert werden.

Ein zu strenger Rahmen geht vielfach an der Lebensrealität vieler Unternehmen vorbei. So sind Cofag-Maßnahmen stets subsidiär zu sonstigen Maßnahmen wie Steuerstundungen und – in der Praxis wohl am bedeutsamsten – der Kurzarbeit. Deswegen besteht ein erheblicher Teil der Zahlungsverpflichtungen von Unternehmen, die letztlich durch eine Cofag-Garantie besichert werden sollen, eben vielfach in Finanzverbindlichkeiten; für sonstige Fixkosten gibt es eigene Instrumente.

Ausgeschlossen

Der Gesetzgeber versucht dem dadurch Rechnung zu tragen, dass einzelne Kreditraten und Zinszahlungen vom Verbot der Umschuldung ausgenommen sind – wenn die Tilgungspläne bereits zum Zeitpunkt des Covid-19-Gesetzes vereinbart waren. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jedoch, dass durch eine Cofag-Garantie besicherte Kredite zur Bedienung endfälliger Krediten bzw. fällig gestellter Krediten verwendet werden.

Dies kann in der Praxis für Unternehmen Folgen haben, die das Ziel des Erhalts österreichischer Arbeitsplätze und Betriebsstätten vereiteln könnten. Endfällige Kredite gehören in der Unternehmenspraxis zum Alltag. Wird ein solcher nun aber während der Corona-Krise fällig, hat das Unternehmen – und damit seine Mitarbeiter – Pech gehabt und muss auf das Wohlwollen des bisherigen Kreditgebers hoffen.

Garantie nur für Neukredite

Weiters ist bei großen Finanzierungen üblich, dass der Kreditgeber bestimmte zusätzliche Kündigungs- und Fälligstellungsrechte erhält. Dies können "Financial Covenants" sein, die durch die Corona-Krise ausgelöst werden. Oder die derzeitige Wirtschaftskrise verursacht einen "Material Adverse Change". Ein Ausfall unter einem Kredit kann dabei eine wahre Kettenreaktion auslösen, wenn die Finanzierungsverträge sogenannte Cross-Default-Bestimmungen beinhalten.

Lässt sich mit einem Kreditgeber keine Stundung vereinbaren, besteht das Risiko einer Fälligstellung. Einen solcherart fällig gestellten Kredit durch einen neuen Kredit mit Cofag-Garantie zu refinanzieren könnte sinnvoll sein. Die Maximallaufzeit der Cofag-Garantie von bis zu sechs Jahren würde dabei wohl vielfach genügend Luft zum Atmen verschaffen. Nach den Cofag-Richtlinien scheint diese Maßnahme aber ausgeschlossen.

Überdies kann eine Cofag-Garantie nur für Neukredite in Anspruch genommen werden. Während sich das aus dem Gesetz nicht direkt ableiten lässt, scheinen die Cofag-Richtlinien des Finanzministers und die AGB der Cofag hier klar. Demnach funktioniert es etwa nicht, eine Fälligstellung durch Bereitstellung einer Cofag-Garantie als Besicherung bestehender Kredite hinauszuschieben.

Unberücksichtigt

Verständlicherweise will der Gesetzgeber mit dem Instrument der Cofag-Garantie in erster Linie österreichische Unternehmen unterstützen. In der Realität vieler Unternehmensgruppen – die durchaus für erhebliche Wertschöpfung in Österreich verantwortlich sind – spielen jedoch Obergesellschaften sowie Tochter- oder Schwesterunternehmen im Ausland eine nicht unwesentliche Rolle. Die derzeitigen Cofag-Richtlinien scheinen jedoch nicht darauf ausgelegt zu sein, mit solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten umzugehen.

Dies ist kein ausschließliches Problem Österreichs. In vielen anderen EU-Ländern bestehen ähnliche Instrumente, die ebenfalls zumeist auf reine nationale Sachverhalte ausgelegt sind. In grenzüberschreitenden Unternehmensgruppen kann dabei schnell ein Konflikt zwischen den einzelnen Staaten entstehen.

So könnte eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat z. B. zur Stützung einer dort ansässigen Holding Sicherheiten durch Konzerngesellschaften in Österreich verlangen. Dies könnte dann mit den Cofag-Richtlinien interferieren, wenn die lokalen Gesellschaften Unterstützung durch die Cofag suchen.

Es wäre wünschenswert, wenn die Regierung hier nachbessern würde. Eine Flexibilisierung der Cofag-Regelungen würde helfen, nicht nur österreichische Arbeitsplätze, sondern auch zukünftige Steuerzahlungen und Wertschöpfung im Inland zu sichern. (Stefan Paulmayer, 25.6.2020)