Der Sommerurlaub 2020 wird anders als gewohnt verlaufen. So viel steht fest. Das hochinfektiöse Coronavirus gebietet Vorsicht. Hände waschen, Abstand halten, bei Menschenansammlungen Mund-Nasen-Schutz tragen: Das ist der Preis für die wieder gewonnene Reisefreiheit. Lange hat es danach ausgesehen, als müsse man auf den Urlaub am Meer heuer überhaupt verzichten. Nun ist klar, dass man mit gebotener Vorsicht an die Adria fahren und im Mittelmeer planschen kann. Viele, wenn auch deutlich weniger als in den vergangenen Jahren werden sich in den kommenden Tagen und Wochen aufmachen. Viele andere werden zu Hause bleiben, weil wegen Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit das Geld nicht reicht oder die Angst überwiegt, sich zu infizieren. Jedenfalls scheint heuer jeder und jede von den Corona-Folgen betroffen zu sein, egal, ob der Urlaub auf Balkonien, sonst wo in Österreich oder an einem südlichen Strand spielt.

Wie in Bournemouth im Süden Englands zieht es im Sommer allerorts Menschen ans Meer. Der heurige Sommer wird aber speziell.
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Ich kann nicht weg

Die Vorfreude war bei vielen groß. Den Cocktail am Pool genießen, das Coca-Cola auf dem Berggipfel. Lange Spaziergänge, Lesen, die Seele baumeln lassen. Reisewarnungen und die eigene Angst vor Corona im Gepäck machen viele Reisen nun aber schwierig. Wer nicht wegkann, weil es noch keinen Flug zur gebuchten Destination gibt, hat bessere Karten. Kann die Reise von einem Veranstalter nicht durchgeführt werden, darf gratis storniert werden. Wer an seinen gebuchten Urlaubsort reisen kann, aber aufgrund der aktuellen Lage nicht möchte, hat es schwerer. Ohne Kulanz des Veranstalters fallen Stornogebühren an. Die Grundregel hierbei lautet: Je früher storniert wird, desto billiger sind die Stornokosten. Selbst wer eine Reiseversicherung hat, ist vor Stornokosten aufgrund von Corona nicht gefeit. Denn Pandemien werden auch in Reiseversicherungen nicht gedeckt. Versichert ist nur, wer die Reise aufgrund einer Erkrankung nicht antreten kann. Die Angst vor einer Ansteckung am Urlaubsort kann nicht geltend gemacht werden.

Wer seine Reise individuell gebucht hat, muss mit Fluglinien, Hoteliers, Autovermietern etc. selbst Kontakt aufnehmen und auf eine gute Lösung hoffen. Es gelten dabei immer die Gesetze des jeweiligen Urlaubslandes. Nicht annehmen müssen Kunden Gutscheine, die von Fluglinien oder Reiseveranstaltern statt der Rückzahlung angeboten werden. Laut der europäischen Fluggastrechteverordnung haben Konsumenten das Recht, von der Airline die Kosten rückerstattet zu bekommen.

Ich kann nicht zurück

Schön, wenn man es an den Traumurlaubsort geschafft hat. Blöd, wenn dann etwas Unerwartetes passiert. Eine Reisewarnung der Stufe sechs zum Beispiel, weil die Corona-Infektionszahlen in dem Land explodieren. Gut zu wissen ist, dass österreichischen Staatsbürgern wie auch Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, die Einreise in die Heimat nicht verboten werden kann. In diesen Fällen muss man allerdings ein negatives Attest vorlegen, das nicht älter als vier Tage ist, oder sich alternativ 14 Tage lang zu Hause in eine selbstüberwachte Heimquarantäne begeben. Dabei darf man die Wohnung nicht verlassen und muss dies mit der eigenen Unterschrift zusichern.

Was aber ist, wenn jemand nur die Hinreise gebucht hat, wie kommt diese Person dann nach Hause? Es empfiehlt sich unbedingt eine Registrierung auf der Website des Außenministeriums. Nur so kann man erreicht werden, falls es regulär keine Möglichkeit geben sollte, zurück nach Österreich zu fliegen oder zu fahren. Hotlines sind meist überlastet, deshalb ist das Internet mitunter zielführender, wenn man sich informieren will. Sollte das nicht funktionieren, kann man die zuständige österreichische Botschaft oder das Konsulat in dem betreffenden Land kontaktieren. Sollte auch das nicht funktionieren, gibt es das Bürgerservice des Außenministeriums. Es ist unter +43/190 115 4411 erreichbar und unterstützt Österreicher bei Notfällen im Ausland rund um die Uhr. Das gilt auch, sollte die Balkanroute geschlossen sein.

Gesetzt den Fall, ich habe eine Pauschalreise gebucht, bin im Ausland, möchte aber aufgrund steigender Infektionsgefahr früher nach Hause zurück. Geht das? Wer trägt die Kosten? Wenn am Urlaubsort plötzlich ein hohes Risiko besteht, sollte der Veranstalter die Kosten einer vorzeitigen Heimreise tragen, sagen Konsumentenschützer. Man habe auch ein Recht auf vorzeitigen Abbruch der Reise, zumal es bei Gefahr am Urlaubsort auch ein Recht auf Rücktritt von einer bevorstehenden Reise gibt. Man sollte in diesem Fall das Reisebüro, den Reiseveranstalter oder den Reiseleiter vor Ort bitten, eine frühere Heimreise zu buchen. Das sollte man am besten schriftlich unter Fristsetzung und mit der Information machen, dass man sonst notgedrungen selbst den Rücktransport buchen werde und sich Kostenersatz vorbehalte.

Wenn die Airline oder das Bahn-, Bus-, oder Schifffahrtsunternehmen die Rückreise von sich aus annulliert hat, gibt es jedenfalls Geld zurück. Gutscheine können, müssen aber nicht akzeptiert werden.

Bin zurück und krank

Das Außenministerium hat zuletzt zwar die Corona-bedingten Reisebeschränkungen für viele Staaten in Europa gelockert, die Einstufung als Hochrisikozone aber nicht aufgehoben und vor nicht notwendigen Reisen gewarnt. Das kann für Rückreisende zum Stolperstein werden. Denn eine Covid-19-Infektion des Urlaubenden im Anschluss an den Urlaub könnte vom Arbeitgeber als "grobe Fahrlässigkeit" gewertet werden – eben, weil vor nicht notwendigen Reisen ins Ausland gewarnt wird. Bei strenger Auslegung könnte für Arbeitnehmer im Krankheitsfall damit die Entgeltfortzahlung entfallen, der Dienstnehmer bekommt zwei oder vier Wochen keinen Lohn oder kein Gehalt. Wer dieses Risiko nicht eingehen und seine Reise lieber nicht antreten will, dem bleibt nur Storno. Hier gilt wieder: Je später storniert wird, desto teurer wird es. Kurz vor Reiseantritt werden vom Reisebüro oder Reiseveranstalter in der Regel 80 Prozent einbehalten.

Daheim passiert etwas

Urlaub auf Balkonien, den werden viele Menschen in Österreich heuer aufgrund der besonderen Umstände machen – oder auf Erkundungsreise im eigenen Land gehen. Selbst hier kann man von Corona eingeholt werden. Was ist etwa, wenn man Karten für eine Sport-, Musik- oder Theaterveranstaltung gekauft hat, die abgesagt wurde? Wird der Kartenpreis refundiert?

Für Veranstaltungen in Österreich gibt es aufgrund des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes nun die Möglichkeit, teilweise einen Gutschein auszustellen, anstatt den Geldbetrag komplett zu erstatten. Das betrifft alle Veranstaltungen im Kunst-, Kultur- und Sportbereich, die aufgrund der Corona-Pandemie nach dem 13. März 2020 nicht stattfinden konnten. Ausgenommen sind nur Veranstaltungen, die vom Bund, vom Land oder einer Gemeinde durchgeführt werden. Alternativ kann man als Konsument immer noch einen Ersatztermin für die Veranstaltung akzeptieren: wenn man will. Entscheidend, wie die Erstattung im Einzelfall ausfällt, ist die Höhe des Ticketpreises: Bis 70 Euro kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen, zwischen 70 und 250 Euro hat man als Konsument das Recht auf Barauszahlung. Alle Beträge über 250 Euro darf der Veranstalter wieder in Gutscheinen ausstellen.

Falls jemand am Urlaubsort in Quarantäne muss: Wer kommt für die zusätzlichen Hotelnächte auf? In manchen Ländern übernimmt der jeweilige Staat die Kosten, zumindest teilweise. In Österreich ist die Rechtslage nicht eindeutig. Zur Not empfiehlt sich ein Vermerk auf der Rechnung: "Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung." (Bettina Pfluger, Günther Strobl, 4.7.2020)