: Am 13. März verließen viele Urlauber St. Anton, um der Quarantäne zuvorzukommen.

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Während Ansprüche auf Entschädigungen wegen behördlicher Schließungen von Betrieben gesetzlich außer Kraft gesetzt wurden, gibt es für tausende Unternehmen einen Hoffnungsschimmer. Es geht meist um Hotels, die in den südlichen und westlichen Tourismusgebieten gesperrt wurden. In Ischgl, St. Anton, Hermagor und vielen anderen Orten erfolgte die Quarantäne noch auf Basis des Epidemiegesetzes und nicht des erst Mitte März beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetzes.

Damit verbunden ist ein wichtiger Unterschied: Während die Hotels in den Skigebieten Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens haben, wurde der bei den späteren Betretungsverboten dezidiert ausgeschlossen. Doch die Beherbergungsbetriebe und auch die Seilbahnen haben vom Schadenersatz noch nichts gesehen. Das ist insofern bemerkenswert, als die Frist für die Anträge in den meisten Gebieten Anfang Mai endete.

Das lange Warten

Die Bezirkshauptmannschaften antworteten schon auf die ersten Ansuchen im April, dass es noch einer bundesweiten Regelung zur Abgeltung des Schadens bedürfe. Anfang Juli gibt es immer noch keine Lösung, dafür einige Verwirrung. Die Richtlinien würden derzeit gemeinsam mit dem Finanzministerium erarbeitet, heißt es in einer Stellungnahme des Gesundheitsministerium. Das Finanzministerium sei in die Sache nicht involviert, teilte hingegen ein Sprecher von Minister Gernot Blümel mit.

Die Verzögerung sorgt für Kritik. Man könne "nicht warten, bis der Masseverwalter die Forderungen im Konkurs eintreibt", meint Neos-Abgeordneter Gerald Loacker. Es handle sich um ein weiteres Beispiel, bei dem die Taten und Worte der Regierung auseinanderklafften: "Der Hut brennt." Ähnlich sehen das die Prozessfinanzierer, die für viele Betriebe die Klagsführung übernommen haben.

50.000 Euro pro Betrieb

Gerade die Hotels warten sehnsüchtig auf die Entschädigung. Betriebe aus Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg sollen rund 20.000 Anträge gestellt haben – das dürfte freilich Mehrfach-Ansuchen inkludieren. Um allzu große Summen geht es individuell betrachtet nicht, denn die Schließungen nach Epidemiegesetz liefen meist Ende März aus. In weiterer Folge galten die Beschränkungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, in dessen Rahmen Kompensationen wie gesagt ausgeschlossen wurden.

Gerald Loacker: "Der Hut brennt."
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Gerhard Wüest vom Prozessfinanzierer Adfovin schätzt den durchschnittlichen Anspruch auf 50.000 Euro pro Hotel. In der schwierigen aktuellen Lage sei das aber eine nicht zu vernachlässigende Größe, meint Loacker. Die Entschädigungshöhe bemisst sich am wirtschaftlichen Einkommen in Vergleichsperioden ohne Corona.

Frist verlängert

Eine Geste hat in der Zwischenzeit allerdings der Gesetzgeber gesetzt. Kürzlich wurde eine Fristverlängerung für die Anträge im Parlament beschlossen. Somit können Betriebe ihre Ansprüche noch bis Ende September einreichen. Damit kommt man jenen Unternehmen entgegen, die wegen Kurzarbeit und anderer Probleme nicht fristgerecht eingereicht haben. Sie erhielten nun eine zweite Chance, um zumindest für kurze Zeit entschädigt zu werden. Letztlich wird der Verfassungsgerichtshof entscheiden, ob die Republik nicht für sämtliche auf Betretungsverbote zurückzuführende Schäden geradestehen muss. (Andreas Schnauder, 8.7.2020)