Die Volkspartei greift Verfahrensrichter Wolfgang Pöschl an.

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Wien – Die ÖVP kritisiert den Verfahrensrichter im Ibiza-Untersuchungsausschuss, Wolfgang Pöschl. Die von Pöschl geäußerten Bedenken gegen Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) als Ausschussvorsitzenden nannte die stellvertretende ÖVP-Generalsekretärin Gaby Schwarz "äußerst befremdlich".

Für Schwarz ist auch "völlig unverständlich", wieso Pöschl davon spricht, dass Sobotka seine Aussage im Abschlussbericht bewerten müsse. "Hier muss ein falsches Verständnis über die Arbeit im U-Ausschuss vorliegen, denn der Abschlussbericht wird vom Verfahrensrichter erstellt und nicht vom Vorsitzenden", schreibt Schwarz in einer Aussendung.

Der stellvertretende SPÖ-Klubobmann Jörg Leichtfried verwies am Sonntag allerdings auf Paragraf 51 der Verfahrensordnung, wo festgehalten ist, dass den Abschlussbericht des Ausschusses "der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters" erstellt.

Neos verteidigen Verfahrensrichter

Die Neos rückten zur Verteidigung Pöschls aus: Dieser habe "sichtlich einen wunden Punkt getroffen, sonst würde die ÖVP nicht so aufgebracht auf sein sehr sachliches Interview reagieren", meinte Neos-Fraktionsführerin Stephanie Krisper.

"Die Volkspartei lässt wirklich nichts unversucht, alle, die der Aufklärung an ihren Machenschaften und Postenschacher zu nahe kommen, zu diskreditieren", sagt Krisper – nun erreiche die Partei aber "einen neuen Tiefpunkt und greift den Verfahrensrichter an, weil er es wagt Wolfgang Sobotka als Vorsitzenden in Frage zu stellen", sagte Krisper. Nicht der Verfahrensrichter habe ein falsches Verständnis von der Arbeit im U-Ausschuss, sondern "Sobotka und die ÖVP haben null Verständnis von unabhängiger Vorsitzführung und unabhängiger Aufklärungsarbeit."

Pöschls "juristische Bedenken"

Pöschl hatte am Samstag im Ö1-"Journal zu Gast" "juristische Bedenken" geäußert, ob Sobotka nach seiner Aussage als Auskunftsperson noch Vorsitzender sein könne, weil er im Abschlussbericht womöglich seine eigene Aussage beurteilen müsste. "Es wäre gegen einen fundamentalen Grundsatz der Rechtsordnung, sich selbst zu beschreiben", hatte der Verfahrensrichter gemeint. (APA, 19.7.2020)