Bild nicht mehr verfügbar.

Viele Flüge mussten aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden. Die Rückerstattung der Ticketkosten ist in vielen Fällen noch immer nicht erfolgt. Kunden und Verbraucherschützer sind deswegen verärgert.

Foto: Getty Images / Joe Raedle

Tausende Urlauber sind verunsichert. Soll ich einen Urlaub buchen? Kann ich meinen geplanten Urlaub auch antreten? Wohin kann man überhaupt reisen? Zu diesen Urlaubern gesellen sich jene, die in und nach dem Lockdown ihren Urlaub geplant hatten. Der Osterurlaub und so manch verlängertes Wochenende sind wegen der Corona-Pandemie ins Wasser gefallen. Von den Reisenden, die fliegen wollten, sind viele mittlerweile sehr verärgert. Der Grund: Die Fluglinien zieren sich nach wie vor, das Geld für bereits bezahlte Tickets rückzuzahlen. Doch das müssen sich Konsumenten nicht gefallen lassen.

Frage: Mein Flug wurde wegen Covid-19 abgesagt oder konnte wegen Reisewarnungen nicht stattfinden. Habe ich ein Recht darauf, mein Geld rückerstattet zu bekommen?

Antwort: Ja. Betroffene Fluggäste haben Anspruch darauf, in diesem Fall den vollen Ticketpreis rückerstattet zu bekommen.

Frage: Gibt es dafür ein Gesetz?

Antwort: Ja. Die volle Rückerstattung ist in Artikel acht der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Die Rechtslage ist damit eindeutig: Findet der Flug aufgrund von Covid-19 nicht statt, steht betroffenen Kunden laut EU-Recht diese Rückerstattung zu – und zwar innerhalb von sieben Tagen.

Frage: Gilt das für jeden Flug?

Antwort: Die EU-Regelung gilt für jeden Flug, der in der Europäischen Union seinen Ausgang nimmt, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat. Wollte jemand von Wien nach Holland fliegen und von dort weiter nach Südamerika, so gilt das als einheitlicher Flug, der in der EU startet. Es greift somit die europäische Fluggastrechteverordnung.

Frage: Viele Airlines bieten ihren Kunden einen Gutschein an. Muss man den akzeptieren?

Antwort: Nein. Konsumenten haben das Recht auf volle Rückerstattung ihrer Kosten. Wer möchte, kann freilich einen Gutschein annehmen. Niemand muss das aber tun. Konsumentenschützer sehen die Möglichkeit für Gutscheine ambivalent. Wer sich für einen Gutschein entscheidet, sollte laut Konsumentenschützern jedenfalls darauf achten, dass dieser eine sehr lange Gültigkeit hat. Am besten sind jene Gutscheine, bei denen der Konsument das Recht hat, sein Geld ersetzt zu bekommen, wenn der Gutschein nicht innerhalb einer bestimmten Zeit eingelöst werden konnte.

Frage: Warum zieren sich die Airlines bei der Geldrückerstattung so?

Antwort: Die Fluglinien sind wegen der Corona-Pandemie extrem unter Druck. Ihr Geschäft ist von einem Tag auf den anderen weggebrochen. Niemand kann vorhersagen, wann die Airlines wieder all ihre geplanten Destinationen anfliegen können. Nicht jede Airline kann diesen Ausfall stemmen. Selbst Branchengrößen wie die Lufthansa – Mutter der Austrian Airlines – mussten gerettet werden. Die bereits bezahlten Tickets erhöhen die Liquidität der Unternehmen. Würden sie dieses Geld auszahlen, stünden sie noch schlechter da. Konsumentenschützer lassen das nicht gelten: Es könne nicht sein, dass jene Kunden, die ohnehin schon auf ihre Reise verzichten mussten, selbst vielleicht in Kurzarbeit sind oder wegen der Pandemie ihren Job verloren haben, den Airlines jetzt noch einen zinslosen Kredit geben, heißt es.

EU-Recht wird ignoriert

Frage: Ich erreiche meine Fluglinie aber nicht. E-Mails bleiben unbeantwortet, die Servicehotline ist dauernd besetzt.

Antwort: Die Arbeiterkammer hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief, der Betroffenen helfen soll, ihrer Airline klarzumachen, dass sie kein Interesse an einem Gutschein haben, sondern das Recht auf Rückzahlung. Einige Airlines haben darauf bereits reagiert, das Geld ist an Kunden retour geflossen. Der europäische Verbraucherverband Beuc will den Druck auf die Fluggesellschaften nun erhöhen und wirft den Airlines vor, EU-Recht zu ignorieren. Dass viele Kunden für im März ausgefallene Flüge noch immer auf ihr Geld warten, könne nicht sein. Mittlerweile gebe es eine rote Liste, auf der etwa Ryanair, KLM, Air France oder auch Easyjet stehen. Laut Beuc gab es aber keine Airline, bei der die Rücküberweisung problemlos gelaufen ist. Die mittlerweile mit Staatsgeld gerettete Austrian Airlines etwa proklamiert, dass bis Anfang Juli 40 Prozent der eingegangenen Anträge abgearbeitet gewesen sind, Ende August sollten alle Beschwerden gelöst sein.

Frage: Wie sieht es mit Umbuchungen aus? Auch das wird von den Airlines oft angeboten.

Antwort: Wer möchte, kann eine Umbuchung akzeptieren. Dazu gezwungen werden kann man als Konsument aber nicht. Aktuell ist doch eher unklar, wie sich die Pandemie weiter entwickelt. Die Reisefreiheit wird aufgrund neuer Vorschriften mit zu erbringenden Corona-Tests bzw. Heimquarantäne derzeit wieder belastet. Hinzu kommen die stetig steigenden Fallzahlen, zunehmende Hotspots und neue Vorgaben zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Eine Umbuchung sollte daher gut überlegt werden. (Bettina Pfluger, 30.7.2020)