Im Zuge eines Modellprojekts wurde Islamunterricht an vier Grundschulen im Saarland angeboten. (Symbolbild)

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Saarlouis – Das saarländische Verwaltungsgericht hat eine Klage gegen Islamunterricht an Grundschulen abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehle, erklärte das Gericht am Mittwoch. Eine eigene Rechtsbetroffenheit beziehungsweise -verletzung des Klägers sei nicht ersichtlich.

Der Kläger wollte das Modellprojekt eines islamischen Religionsunterrichts an vier Grundschulen im Saarland als rechtswidrigen Verwaltungsakt feststellen und verbieten lassen. Als Jude sei er auch betroffen, argumentierte der Kläger. Nirgendwo im Saarland gebe es eine Förderung seiner jüdischen Religionsgemeinschaft. Zudem kritisierte er nach Gerichtsangaben den Moscheenverband Ditib, mit dem die Landesregierung kooperiere, als "verlängertes Machtorgan" des türkischen Präsidenten Tayyip Erdoğan, "der so nach Deutschland hineinregiere".

Keine Klagebefugnis

Die Ditib-Moscheen seien bereits wegen antijüdischen und antiisraelischen "Hetzbetriebs" bundesweit aufgefallen, weshalb der Kläger sich betroffen sehe. Für das Modellprojekt würden Steuergelder von Katholiken, Protestanten, Juden, Zeugen Jehovas oder nicht religiös gebundenen Bürgern missbraucht, kritisierte er.

Das saarländische Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Eine Klagebefugnis setze voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest möglich sein müsse. Nicht ausreichend seien lediglich ideelle oder wirtschaftliche Interessen.

Wenn sich für Religionsgemeinschaften sogar ein Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts ergebe, "so kann die Einrichtung eines solchen Religionsunterrichtes nicht 'per se' verfassungswidrig sein". Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen. (APA, AFP, 12.8.2020)