Gesundheitsminister Anschober schickte das neue Covid-19-Maßnahmengesetz in Begutachtung.

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Wien – Das Sozialministerium hat die nach den VfGH-Entscheidungen angekündigte Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes in Begutachtung geschickt. Die Regelungen für Betretungsverbote werden geändert. Außerdem werden die Strafen reduziert sowie rechtliche Grundlagen für das Contact-Tracing und das Ampelsystem geschaffen. Auch die mit 31. Dezember befristete Geltungsdauer der Corona-Gesetze soll verlängert werden, heißt es im Gesundheitsministerium.

Die Begutachtung für den Entwurf ist mit zwei Wochen – bis 28. August – kurz, aber bisher wurden die Corona-Gesetze gar nicht in Begutachtung geschickt – "weil es darum ging, schnell zu handeln", wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) in einer Aussendung betont. Ihm sei es "sehr wichtig, unverzüglich auf das Erkenntnis des Höchstsgerichts zu reagieren", heißt es in der Aussendung weiter. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Verordnung Anschobers zu den Ausgangsbeschränkungen vor einem Monat (rückwirkend) zum größten Teil aufgehoben, weil sie über das vom Gesetz erlaubte hinausging.

Allgemeines Betretungsverbot soll möglich gemacht werden

So stellte der VfGH beispielsweise fest, dass das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte im Wesentlichen rechtswidrig war, weil es nicht durch das bisherige Covid-19-Maßnahmengesetz gedeckt war. Nur das Betreten bestimmter Orte wäre vom Gesetz gedeckt gewesen. Nun wird aber die Grundlage geschaffen, dass dieses Verbot doch möglich wird. Nach dem neuen Gesetz sollen also per Verordnung "das Betreten von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten" verboten werden können – eine "aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung", heißt es in der Aussendung des Gesundheitsministeriums.

Damit wird auch die Regelung des Mindestabstandes für die öffentlichen Orte wieder zulässig – also der "Babyelefant". Der Gesundheitsminister kann künftig vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen – und er kann Auflagen wie Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte verfügen. Und: Das Betreten kann "gänzlich untersagt werden, wenn gelindere Maßnahmen nicht ausreichen".

Daten von Gästen, Besuchern und Mitarbeitern speichern

"Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können", heißt es in den Gesetzes-Erläuterungen. Deshalb werden mit der Novelle auch rechtliche Grundlagen für das Corona-Ampelsystem und das Kontaktpersonen-Management gelegt – und es wird der zu Beginn der Corona-Krise "aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen" teilweise herabgesetzt. Weiters wird in dem Gesetzesentwurf klargestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen "auch durch Überprüfung vor Ort" kontrollieren kann.

Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Ortes angedrohte Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro wird auf bis zu 1.450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3.600 Euro Geldbuße bestraft werden. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass Veranstalter von größeren Events Präventionskonzepte vorlegen müssen.

Zur Rückverfolgung von Kontakten bei etwaigen Clustern sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen – wenn die Betroffenen der Datenverarbeitung ausdrücklich zugestimmt haben. Es darf jedoch nicht der Eintritt oder eine Dienstleistung verweigert werden, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung abgelehnt wird. (APA, red, 13.8.2020)