"Herzlichen Glückwunsch an jene, die heute Geburtstag haben", schrieb der Ex-FPÖ-Politiker Huber am Geburtstag Adolf Hitlers auf Facebook.

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St. Pölten – Der ehemalige FPÖ-Klubobmann im niederösterreichischen Landtag, Martin Huber, ist am Mittwoch in St. Pölten wegen NS-Wiederbetätigung vor einem Schwurgericht schuldig gesprochen worden. Die Geschworenen bejahten den Verstoß gegen Paragraf 3g des Verbotsgesetzes im Verhältnis von fünf zu drei und verurteilten Huber nicht rechtskräftig zu zwölf Monaten bedingter Haft. Der Landtagsabgeordnete hat mit via Facebook publizierten Geburtstagswünschen am 20. April 2014 – am 125. Geburtstag von Adolf Hitler – gegen das Verbotsgesetz verstoßen, so das Schwurgericht. Den Vorwurf bestritt der 50-Jährige bis zuletzt.

"Es heißt nicht, dass Äußerungen, die einen Auslegungsspielraum zulassen, nicht strafbar sein können", sagte der vorsitzende Richter dazu. Bei der Strafbemessung habe es grundsätzlich keine Erschwerungsgründe gegeben. Hervorgehoben wurde vom Richter dennoch die "Deliktsetzung auf besondere öffentliche Weise". Verteidiger Michael Witt meldete Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.

"Herzlichen Glückwunsch an jene, die heute Geburtstag haben", hatte Huber 2014 auf Facebook geschrieben. Nach Ansicht der Staatsanwältin habe Huber mit dem Eintrag die Person Hitlers glorifiziert – dies erfülle den Tatbestand von Paragraf 3g des Verbotsgesetzes. "Der Angeklagte ist ein hochrangiger Politiker", sagte die Vertreterin der Anklagebehörde während der Hauptverhandlung. "Es ist daher unvorstellbar, dass er den Geburtstag Hitlers nicht gekannt hat."

Aus FPÖ ausgeschlossen

Die Kenntnis des Geburtsdatums Hitlers wurde von Huber im Rahmen der Hauptverhandlung auch nicht dezidiert bestritten. "Ich habe dabei nicht an Hitler oder an etwas anderes gedacht, was man mit dem Nationalsozialismus verbindet", rechtfertigte Huber seinen Facebook-Eintrag. Abgesetzt wurde der Eintrag am 20. April 2014 um 0.14 Uhr. Er habe aber weder auf die Uhrzeit noch auf das Datum geschaut, sagte Huber. Er hätte mit dem Posting eine breite Öffentlichkeit erreichen wollen.

Selbst seine ehemalige Partei, die FPÖ, stellte eine Anspielung auf Hitlers Geburtstag fest. Wie DER STANDARD berichtete, hatte Huber zuvor auch ein Facebook-Fotoalbum mit rechtsextremen Symbolen wie der von der SS verwendeten Schwarzen Sonne mit "Gefällt mir" markiert. Nach einer gemeinsamen Presseanfrage des STANDARD mit den "Niederösterreichischen Nachrichten" zum umstrittenen Posting kurz vor der Nationalratswahl 2019 schloss die Partei Huber aus – Huber selbst erfuhr von seinem Parteiausschluss aus den Medien. Seinen Sitz im niederösterreichischen Landtag behielt der Mostviertler jedoch als wilder Abgeordneter.

Anklägerin ortete "Schutzbehauptungen"

Die Angaben des Landtagsabgeordneten bezeichnete die Staatsanwältin als Schutzbehauptungen. "Ich glaube, dass Huber aus politischem Kalkül gehandelt hat, um andere Personen, die dieser Gesinnung angehören, zu unterstützen", sagte sie. Die Vertreterin der Anklagebehörde führte außerdem ins Treffen, dass der 50-Jährige das entsprechende Posting trotz der öffentlichen Diskussion bisher nicht gelöscht hat. Eine Löschung wäre aus Hubers Sicht ein Schuldeingeständnis gewesen. Mit NS-Gedankengut habe er "nichts zu tun" und werde "auch in Zukunft nichts zu tun haben", verteidigte sich der Politiker.

Im November 2019 hatte die Staatsanwaltschaft St. Pölten einen Auslieferungsantrag an den Landtag gestellt. Huber stimmte selbst zu, in der Folge wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz ermittelt.

Keine Auswirkungen auf Mandat

Direkte Auswirkungen auf das Mandat Hubers kann das Urteil vom Mittwoch mangels Rechtskraft nicht haben. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausmaß von zwölf Monaten bedingt würde der 50-Jährige den Abgeordnetensitz nicht verlieren. Ein Mandatsverlust droht gemäß Landtagsgeschäftsordnung nämlich dann, wenn nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit wegfällt. Dies wäre bei der rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als sechs Monaten unbedingter beziehungsweise zu mehr als einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe der Fall. (red, APA, 19.8.2020)