Ab Donnerstag, dem 3. September, können börsennotierte Unternehmen aufgrund neuer Bestimmungen in Erfahrung bringen, wer genau ihre Aktionäre sind: "Know your shareholder." Die Hauptlast dafür fällt Depotbanken und anderen Intermediären zu. Diese müssen feststellen, welche ihrer Kunden über 0,5 Prozent Anteile an einem börsennotierten Unternehmen halten und diese Information Standardisiert übermitteln.

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Über maschinenlesbare Formulare müssen Unternehmen die Bekanntgabe der Identität der Aktionäre beantragen. Auch die Antwort läuft über solche Standardisierten Formate.
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Die EU verfolgt mit der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 primär das Ziel, die Transparenz zwischen börsennotierten Unternehmen und Aktionären sowie die nachhaltige Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Als weitere Schritte in Richtung dieser EU-Ziele treten nun die genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Identifizierung der Aktionäre und die erweiterte Digitalisierung der Kommunikation zwischen Unternehmen und ihren Aktionären in Kraft. Das dafür vorgesehene System ist kompliziert, und es entstehen signifikante Aufwände.

Gemäß § 179 Börsegesetz haben Unternehmen das Recht, aber nicht die Pflicht, jene Aktionäre zu kennen, die 0,5 Prozent oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten. Die Intermediäre – primär Depotbanken und Zentralverwahrer – sind hingegen verpflichtet, den Unternehmen auf deren Antrag hin unverzüglich bestimmte Informationen über die Aktionäre zu übermitteln. Der Antrag muss in maschinenlesbarer Form entsprechend dem Standardisierten Format in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 gestellt werden. Auch die Informationsübermittlung durch die Intermediäre zurück an die Unternehmen hat in dieser Form zu erfolgen.

Die Depotbanken und andere Intermediäre müssen insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Aktionärs, die Anzahl der gehaltenen Aktien sowie den Beginn der Beteiligung antragsgemäß an das Unternehmen übermitteln. Mit Aktionär ist primär der Eigentümer der Aktien und nicht zwingend auch der wirtschaftliche Begünstigte gemeint. In diesem Zusammenhang sind Intermediäre vom Bankgeheimnis befreit, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 179 Abs 4 BörseG.

Mehrere Depotkonten

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Aktionäre ihre Aktien über Depotkonten bei mehreren Intermediären halten. Das neue Gesetz verpflichtet diese Aktionäre, diesen Umstand allen Intermediären bekanntzugeben, sofern ein Aktionär insgesamt die 0,5-Prozent-Schwelle durch Halten von Anteilen auf mehreren Depotkonten erreicht oder überschreitet. Intermediäre sind verpflichtet, neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln bzw. weiterzuleiten, dass die 0,5-Prozent-Schwelle durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.

Die Strafen sind hoch und sorgen für weiteres Kopfzerbrechen: Depotbanken und andere Intermediäre müssen mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro rechnen, wenn sie die Daten nicht übermitteln. Hingegen schweigt das Gesetz im Falle der Verletzung der Meldepflicht des Aktionärs im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Anteile bei mehreren Intermediären und die damit verbundene Erreichung oder Überschreitung der 0,5-Prozent-Schwelle. In der Praxis werden bereits unterschiedliche Rechtsinstrumente im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Aktionäre diskutiert, um in bestimmten Fällen das Fehlen der Sanktionierung bzw. das Schweigen im Gesetz auszugleichen.

Die Vorstände von Unternehmen müssen möglicherweise in bestimmten Fällen ihre Aktionäre identifizieren, indem sie verpflichtet werden, von ihrem Recht auf Identifizierung Gebrauch zu machen. Die neue Bestimmung ist zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des § 179 BörseG als Recht – und nicht als Pflicht – des Emittenten formuliert. Allerdings kann sich im Einzelfall die Pflicht des Vorstandes aus bereits bestehenden aktienrechtlichen Vorschriften dahingehend ergeben, dass vom Recht auf Identifizierung der Aktionäre auf Grundlage der neuen Bestimmung Gebrauch zu machen ist. Diese Pflicht ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Identifizierung eines Aktionärs aus Sicht eines Unternehmens notwendig ist oder einen Mehrwert für das Unternehmen hat.

Kosten weiterverrechnen

Durch die neue Bestimmung entstehen neue Aufwände für Intermediäre durch die Einführung von Prozessen zur Abwicklung dieser Anfragen und der Implementierung von automatisierten Lösungen in IT-Systemen. Die gesetzliche Bestimmung geht von einer Verrechnung dieser Aufwände durch die Intermediäre an Aktionäre, Emittenten sowie an andere Intermediäre in einer transparenten Art und Weise aus.

Solche Entgelte sind nach den gesetzlichen Vorgaben einzeln aufzuschlüsseln, müssen zudem diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen entstandenen Kosten angemessen sein. Es bleibt abzuwarten, wie die geforderte Transparenz und Angemessenheit sich in der Praxis entwickeln. (Sarah Wared, 31.8.2020)