Das Arbeitsrecht braucht ein Update für das 21. Jahrhundert, fordert Katharina Körber-Risak, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, im Gastkommentar. Und sie listet fünf Punkte auf, was beim Thema Homeoffice nun zu tun wäre.

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Homeoffice in der Corona-Krise ist eine besondere Herausforderung. Nun soll das Arbeitsrecht modernisiert werden.
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Der kommunikative Schwerpunkt der Arbeitnehmervertreter liegt derzeit auf einem Thema: Arbeitszeitverkürzung. Da kommt es fast ungelegen, dass sich die Sozialpartner über Auftrag des Bundeskanzlers – stellvertretend wohl für die ressortzuständige Ministerin Christine Aschbacher – im Herbst der Neuregelung des Themas Homeoffice widmen sollen. Zwar sieht man die grundsätzliche Relevanz des Themas auch bei der Arbeiterkammer als gegeben. Haarscharf identifiziert hat man die Probleme dort – und auch bei der Wirtschaftskammer – aber offenbar noch nicht.

Irgendwie brauche es mehr Vertrauen, aber auch mehr Schutz, für die Arbeitnehmer und auch für die Daten. Arbeitsunfälle zu Hause sind zwar eher selten, sollen aber dringend neu geregelt werden. Und dann war da noch was mit dem Aufwandersatz für die Mehrkosten durch Homeoffice. Entsprechend groß die Verwirrung der Betroffenen: Ist jetzt Kontrolle besser oder doch Vertrauen? Soll man in der Nacht arbeiten können – weil mehr Flexibilität und Ruhe von den Kindern –, oder droht dann die völlige Entgrenzung der Arbeitszeit samt Selbstausbeutung?

Konzeptloser Ansatz

Richtige Aufbruchstimmung kommt nicht wirklich auf. Dabei wäre es so dringend geboten, das Arbeitsrecht ins 21. Jahrhundert zu holen. Damit ausgerechnet die Sozialpartner zu beauftragen, die eher das 20. Jahrhundert geprägt haben und durch wenig Innovationsfreude und Zukunftsorientiertheit auffallen, ist ein bemerkenswert konzeptloser Ansatz der Bundesregierung und wird wohl nicht zu neuen Ufern von Work 4.0 führen.

Die Themenfelder, die durch den Gesetzgeber (!) zu regeln sind, können folgendermaßen skizziert werden:

1. Soll es einen (bedingten) Rechtsanspruch auf Homeoffice geben? Das ist eine rein politische Entscheidung. Bislang sind die Signale dazu klar ablehnend. Man könnte aber überlegen, die in der Praxis zu Not und Elend führenden Regelungen zur Elternteilzeit zu modifizieren und Eltern durch einen wahlweisen, zeitlich befristeten Anspruch auf Homeoffice (anstelle der Elternteilzeit bis zum siebenten Lebensjahr) entgegenzukommen (und Arbeitgeberinnen durch eine Entlastung vom völlig überschießenden Kündigungsschutz).

Platz für den "Bildschirmarbeitsplatz"?

2. Aufwandersatz- und Haftungsregelungen, insbesondere, wenn Arbeitnehmer mit ihren eigenen Handys und/oder Laptops arbeiten. Das sogenannte Bring your own device setzt zwar erhöhte Datensicherungsmaßnahmen voraus, ist aber nicht per se unzulässig. Umgekehrt ist zu klären, was passiert, wenn die Kinder des Arbeitnehmers den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computer mit Kakao überschütten. Das führt direkt zum nächsten Thema:

3. Wie ist der Heimarbeitsplatz einzurichten? Nach den geltenden Arbeitnehmerschutzregelungen ist der Arbeitsplatz zu Hause als "Bildschirmarbeitsplatz" einzurichten, wenn der Arbeitgeber die Hardware bereitstellt. Dann ist aber ein Bildschirm zur Verfügung zu stellen, die richtige Sitzhöhe, ergonomische Sitzposition und der richtige Abstand zum Bildschirm sicherzustellen. Diese Regelungen müssen an die moderne Arbeitswelt angepasst werden, zumal nicht jede Arbeitnehmerin genug Platz für ein eigenes Arbeitszimmer samt einem nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz konformen Schreibtisch zu Hause hat.

4. Den größten Handlungsbedarf bietet das Arbeitszeitrecht: Dem nationalen Gesetzgeber sind hier in entscheidenden Punkten die Hände gebunden, weil ein bestimmtes Mindestschutzniveau durch eine EU-Richtlinie vorgegeben ist. Dazu gehören unter anderem die elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Tagesarbeitszeiten, absolute Höchstgrenzen der Arbeitszeit und die korrespondierende Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung dieser Grenzen, die den Arbeitgeber trifft und mit Strafen sanktioniert ist.

Modelle entschlacken

Das bedeutet aber nicht, dass im Arbeitszeitrecht nicht ein paar wichtige Schrauben gedreht werden könnten. So könnte das anachronistische Sonntagsarbeitsverbot für Homeoffice gekippt werden. Gleitzeit- und sonstige Arbeitszeitmodelle könnten deutlich entschlackt werden, wobei hier neben dem Gesetzgeber insbesondere die Kollektivvertragspartner angesprochen sind. Überhaupt würde es den reellen Gegebenheiten viel mehr entsprechen, wenn die Arbeitszeitregelung auf der betrieblichen Ebene stattfände und nicht für ganze Branchen in weltfremden Kollektivverträgen in höchster Komplexität.

5. Die einzige Sache, die immer schon gut geregelt war und wo es überhaupt keinen Änderungsbedarf gibt, ist der Schutz bei Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit der Unfall im betrieblichen Zusammenhang steht, besteht der Schutz. Wird daheim eine Party gefeiert und bricht sich der Arbeitnehmer beim Tanzen ein Bein, ist er nicht unfallversichert. Manchmal kann Arbeitsrecht so einfach sein. (Katharina Körber-Risak, 9.9.2020)