Gesundheitsminister Rudolf Anschober beim Treffens mit Vertretern der Parlamentsfraktionen am Montag.

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Wien – Die Journalistengewerkschaft übt am Dienstag in einer Aussendung scharfe Kritik an der Novelle zum Epidemiegesetz. "Der im Nationalrat vorgelegte Entwurf einer Novelle für das Epidemiegesetz gefährdet das Reaktionsgeheimnis und damit die Pressefreiheit in Österreich, heißt es darin. "Es ist inakzeptabel, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung in Redaktionen 'in alle Unterlagen Einsicht nehmen kann'", sagt Eike-Clemens Kullmann, Bundesvorsitzender der Journalistengewerkschaft in der GPA-djp. "Auch wenn keine konkrete Absicht erkennbar ist, würde sich die Regierung mit diesem Kontrollmechanismus im Gesetz bei exzessiver Auslegung eine Handhabe schaffen, die Pressefreiheit auszuhebeln." Kullmann fordert, dass der Paragraph 9, Abs.1 der Novelle "umgehend geändert werde. Er appelliert auch an alle im Nationalrat vertretenen Parteien, klare Regelungen zum Schutz von Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsrechten zu treffen.

Ministerium: Keine Hausdurchsuchungen an Arbeitsorten

Das Gesundheitsministerium hat in einer Stellungnahme am Montag gegenüber der APA Mutmaßungen widersprochen, wonach der überarbeitete Entwurf für die Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) Hausdurchsuchungen an Arbeitsorten ermöglichen würde. Es gehe stattdessen "um Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Umsetzung von Corona-Bestimmungen", hieß es aus dem Ressort.

Dies sei ähnlich den Bestimmungen für Arbeitsinspektorate zu sehen. Am Montag war in der Gratiszeitung "Heute" und in einem Tweet von "Falter"-Chefredakteur Florian Klenk der Paragraf 9 des COVID-19-MG publiziert worden, die Zeitung spekulierte vom Ende des Berufsgeheimnisses von Anwälten und Journalisten.

Es gehe bei der vorgesehenen Bestimmung keineswegs darum, dass die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten eine Hausdurchsuchung machen dürften, stellte das Ministerium klar. Dies sei dieser selbst als auch den Erläuterungen dazu zu entnehmen.

Keine Einsicht in Unterlagen

Paragraf 9 sehe vor, dass Behörden prüfen könnten, ob Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19-Virus wie ein Hygienekonzept oder die Einhaltung eines Dienstrades getroffen wurden, von den Arbeitgebern umgesetzt werden, hieß es weiter. "Auf keine Fall dürfte dabei in andere Unterlagen Einsicht genommen werden! Das Redaktionsgeheimnis, das Arzt-Patienten-Verhältnis oder auch das Anwaltsgeheimnis bleiben selbstverständlich vollständig gewahrt und sind von dieser Bestimmung absolut nicht betroffen!", stellte das Gesundheitsministerium klar.

Die Bestimmung wäre vergleichbar mit jener des Arbeitsinspektionsgesetzes, wonach Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen: "Wir werden das in den Erläuterungen noch zusätzlich präzisieren, damit es für niemanden zu dieser Fehlinterpretation kommen kann". (red, APA, 15.9.2020)