Bild nicht mehr verfügbar.

Gemeinsames Kind, geteilte Pension. Dieses Modell soll finanzielle Ausfälle während der Karenz für Frauen mildern.

Foto: Getty Images / kali9

Die Corona-Krise und der wochenlange Lockdown haben erneut deutlich gemacht, wie rasch die Belastung von Frauen zunimmt. Haushalt, Kind und Karriere sind in "normalen" Zeiten schon oft eine Herausforderung. Hinzu kommt nicht selten die Pflege eines Familienmitglieds. Im Lockdown mussten auch Lehrer und andere Kinderbetreuer ersetzt werden. Und noch immer ist es so, dass die Hauptlast all dieser Aufgaben von Frauen getragen wird – ohne finanziellen Ausgleich. Weil Frauen auch viel öfter in Teilzeit arbeiten, forciert die Regierung nun das Pensionssplitting. Das soll helfen, dass Frauen zumindest in der Karenzzeit nicht um Ansprüche umfallen. Unumstritten ist diese Maßnahme nicht. Doch wie funktioniert das genau? Und was spricht dafür, was dagegen?

Frage:Was genau ist das Pensionssplitting?

Antwort: Beim Pensionssplitting werden die Pensionsansprüche unter Eltern für eine gewisse Zeit geteilt. Eltern können derzeit für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Dabei werden im Pensionskonto eingetragene Teilgutschriften übertragen: Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Kontogutschrift an den Erziehenden übertragen.

Frage:Ist das System neu?

Antwort: Nein. Die Möglichkeit des Pensionssplittings kann seit 2005 in Anspruch genommen werden.

Frage:Warum soll das Modell jetzt automatisiert werden?

Antwort: Weil es bisher kaum genutzt worden ist. Dabei ist es unbestritten, dass es durch die Zeit der Kindererziehung zu finanziellen Verlusten bei den Pensionsbezügen kommt. Denn ein Elternteil – meist die Frau – ist in Karenz und arbeitet danach oft in Elternteilzeit. Der jahrelange Wegfall des bisherigen vollen Entgeltes mindert folglich die Pensionsansprüche. Mit einem automatischen Pensionssplitting soll der immer größer werdenden Altersarmut bei Frauen entgegengewirkt werden. Frauen bekommen im Schnitt um 42 Prozent weniger Pension als Männer.

Kritik von der Opposition

Frage:Das klingt nach einer guten Maßnahme.

Antwort: Ja. Dennoch wird von vielen Politikern derzeit gefordert, dass das Pensionssplitting nicht die einzige Lösung sein kann und Frauen auch anders unterstützt gehören.

Frage:Was spricht gegen das Modell?

Antwort: SPÖ-Frauenvorsitzende Gabriele Heinisch-Hosek kritisiert, dass ein verpflichtendes Pensionssplitting gerade bei niedrigen Einkommen nichts bringe und es daher auch kein wirkungsvolles Mittel sei, um Altersarmut von Frauen zu verhindern. Die SPÖ-Frauen schlagen im Gegenzug eine höhere Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten und eine Anrechnung der Elternteilzeit als Vollzeit bei der Pension vor. Auch der ÖGB sieht im Pensionssplitting keine optimale Lösung. ÖGB-Vizepräsidentin Korinna Schumann weist darauf hin, dass mit dem Splitting nur Symptome kaschiert würden und die Effekte bestenfalls in einigen Jahrzehnten spürbar seien.

Frage:Was genau plant die Regierung nun?

Antwort: Im Regierungsprogramm ist ein automatisches Pensionssplitting verankert. "Dies würde bedeuten, dass sämtliche Pensionsbeiträge zwischen den Eltern bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes aufgeteilt werden", erklärt Thomas Neumann, Direktor bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO. Nur wenn ein Elternteil dem Splitting ausdrücklich widerspricht, also aus dem Pensionssplitting hinausoptiert, gilt der Automatismus nicht. Klar sei laut Neumann jedoch, dass bei der Geburt eines Kindes überlegt werden muss, was die optimale Regelung für die Eltern ist. "Bekommt beispielsweise ein Elternteil Nachteile aus der Kindererziehung im Rahmen eines betrieblichen Pensionssystems ausgeglichen, wäre ein Pensionssplitting nicht zu empfehlen", sagt Neumann. Aus Sicht der Finanzierung des Pensionssystems müsse berücksichtigt werden, ob sich nicht durch das automatische Splitting die Ausgleichszulagenbezieher erhöhen. Fragen bezüglich Patchworkfamilien oder was geschieht, wenn sich beide Elternteile uneinig sind, müssen laut Neumann noch beantwortet werden. Ebenso die Frage, wie Zeiten eines Elternteils, der im Ausland lebt, übertragen werden.

Frage:Hat im Moment jeder das Recht auf ein Pensionssplitting?

Antwort: Alle Eltern, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und ab dem Jahr 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben, können splitten. Dazu ist jeder Versicherte berechtigt – egal, ob Gewerbetreibender, Angestellter, neuer Selbstständiger, freier Dienstnehmer. Beim Splitting ist nicht relevant, ob die Eltern des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben, verheiratet oder verpartnert sind. Eine anerkannte Elternschaft genügt. Wichtig ist, dass das Splitting bis zum zehnten Geburtstag des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes beantragt wird. Der Elternteil, der die Teilgutschriften übernimmt, muss in der betreffenden Zeit wegen Kindererziehung versichert gewesen sein oder muss sich überwiegend der Kindererziehung gewidmet haben.

Frage:Wie viele Zeiten können denn übertragen werden?

Antwort: Bis zu sieben Jahre Splitting pro gemeinsames Kind können beantragt werden.

Frage:Wo muss man das beantragen?

Antwort: Der Antrag muss bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingebracht werden. Dafür gibt es ein Formular, das auf der Homepage der PVA zum Download bereitsteht. Wichtig ist, dass sich beide Eltern einvernehmlich zum Splitting entschieden haben. Der Antrag muss von beiden Eltern unterschrieben werden und kann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes eingebracht werden. Die Vereinbarung kann nachträglich nicht mehr verändert werden.

Frage:Was bringt das Pensionssplitting?

Antwort: Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift an den erziehenden Elternteil übertragen. Beträgt die Beitragsgrundlage des Vaters 2800 Euro pro Monat, macht der Teilbetrag 1400 Euro aus. Von dem können 1,78 Prozent übertragen werden – also 24,92 Euro monatlich bzw. 348 Euro pro Jahr, weil 14-mal ausgezahlt wird. Für sieben Jahre sind das 2442 Euro. (Bettina Pfluger, 17.9.2020)