In manchen Wohnhäusern parken die Autos zwischen verhärteten Fronten.

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In manchen Wohnhäusern gibt es mehr Konflikte als Stellplätze. So wird über die Ablagerung von Ramsch auf der Allgemeinfläche in der Garage gestritten, über Fahrräder, die geparkt werden, um sie vor Wind und Wetter zu schützen – die dann aber im Weg sind. Auch die Stellplätze selbst bergen Konfliktpotenzial. Etwa, wenn ein besonders kreativer Eigentümer darauf plötzlich zwei Vehikel parken will oder freche Besucher sich auf private Parkplätze stellen.

Laut dem Wiener Wohnrechtsanwalt Ronald Geppl kommt es besonders häufig zu Streit in älteren Häusern, in denen die wenigen Stellplätze Allgemeineigentum sind. "Da wird gestritten, wer welchen Parkplatz bekommt", sagt Geppl. Wenn kein Parkplatz mehr zu haben ist, würden sich manche kreativ auf Parkplatzsuche machen, beispielsweise auf Grünflächen. Darauf können die Miteigentümer zwar mit einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage reagieren. "Aber davor scheuen sich viele", weiß Geppl. In den meisten Fällen wird dann die Hausverwaltung vorgeschickt, die es mit höflichen Briefen an die Falschparker probiert.

Clemens Berger, Referent für Wohnrecht bei der Arbeiterkammer Wien, sieht den Grund für die Streitereien auch darin, dass es sich bei Garagen in weiten Teilen um allgemeine Teile der Liegenschaft handelt – und diese Bereiche im Haus stets konfliktbelastet sind. Er empfiehlt einen Blick in die Hausordnung und in den Wohnungseigentumsvertrag, wo geregelt sein könnte, wie die Parkplätze genutzt werden dürfen. Auch das Grundbuch könnte Aufschluss über eine mögliche Benützungsregelung geben. Ansonsten kann eine Eigentümergemeinschaft das auch im Nachhinein ergänzen. Dafür bedarf es allerdings einer einstimmigen Vereinbarung der Wohnungseigentümer – oder einer Gerichtsentscheidung.

Errichten von E-Ladestationen

Auch nicht ganz friktionsfrei verläuft in manchen Fällen das Errichten von E-Ladestationen: Wer seinen Stellplatz aufrüsten will, braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Das ist in großen Wohnhausanlagen schwierig. Mit E-Ladestationen im Wohnbau beschäftigte sich jüngst sogar der OGH, der entschied, dass für die Errichtung einer Wallbox mit einer Ladeleistung von 3,7 kW der Eigentümer kein wichtiges Interesse nachweisen muss, weil es sich dabei um eine "privilegierte Änderung" handelt. Eigentümer, die gegen die Ladestation sind, müssen erst nachweisen, dass eine Errichtung für das Haus schädlich oder für die Miteigentümer nachteilig ist. Ein Freifahrtsschein ist das Urteil nicht, es erleichtert den Einbau aber erheblich, betont Geppl. Auf baurechtliche und andere Genehmigungen müsse man aber achten.

Um die Sache einfacher zu machen, soll eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) her. Justizministern Alma Zadić und Umweltministerin Leonore Gewessler (beide Grüne) haben ein "Right to Plug" angekündigt. Dadurch soll beim Errichten einer Ladestation – übrigens auch mit mehr Leistung als 3,7 kW – nicht mehr die Zustimmung aller nötig sein. Denkbar ist, dass in großen Wohnhäusern eine Nichtäußerung von Miteigentümern künftig als Zustimmung gewertet werden kann.

Wer gerade über eine E-Ladestation streitet, sollte abwarten. Die Novelle soll bald präsentiert werden, 2021 in Kraft treten – und frischen Wind in die Garage bringen. (Franziska Zoidl, 22.9.2020)