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Beim Framing wird der Fremdinhalt auf einer Website in einem Frame (Rahmen) dargestellt, der ihn vom übrigen Content abgrenzt. Das könnte sich als zulässig erweisen.

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Suchmaschinen, Preisvergleichsdienste, Blogger – sie alle tun es. Auf zahlreichen Websites finden sich neben eigenen Schöpfungen Inhalte wie Bilder oder Videos, die ursprünglich von Dritten im Internet veröffentlicht wurden. Die Frage, ob sich Rechteinhaber gegen solche Praktiken wehren können, wurde zuletzt an den Europäischen Gerichtshof (C-392/19, VG Bild-Kunst) herangetragen. In den vor kurzem veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts nimmt dieser eine differenzierte Position ein und hält sogenanntes Framing ohne Zustimmung des Rechteinhabers für zulässig, Inline-Linking jedoch nicht.

Während beim Framing der Fremdinhalt als Vorschau in einem Frame dargestellt wird und man durch Anklicken auf die Ursprungswebsite gelangt, erscheint der Fremdinhalt beim Inline-Linking automatisch und als integraler Bestandteil der eigenen Website. Die Website-BesucherInnen erkennen im letztgenannten Fall den Ursprung der Inhalte nicht.

In jenem Fall, der dem Generalanwalt Anlass zu seinen Ausführungen gegeben hat, ging es konkret um die Frage, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Vorschaubilder davon abhängig gemacht werden darf, dass wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergriffen werden.

Schon nach bisheriger Entscheidungspraxis des EuGH (Rs. Svensson u. a.) war die Verlinkung fremder Inhalte grundsätzlich kein unzulässiger Eingriff in Urheberrechte, wenn der verlinkte Inhalt mittels des gleichen technischen Verfahrens, d. h. im Internet, zugänglich gemacht wird, dieser kein neues Publikum erreicht und mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht wurde. Dahinter steht die Überlegung, dass es bei einer Verlinkung immer noch der Betreiber der Website in der Hand hat, ob er Inhalte zugänglich macht oder nicht – nach Löschung der Originalinhalte laufen ja diese verweisenden Links ins Leere.

Der Nutzen von Verlinkungen

Der EuGH ging bisher auch davon aus, dass durch die Zugänglichmachung auf einer Drittwebsite kein neues Publikum erschlossen wird, wenn der urheberrechtlich geschützte Inhalt schon auf der Ursprungswebsite frei zugänglich ist, da die Rechteinhaber ohnehin "alle InternetnutzerInnen" als Publikum im Blick hatten. Außerdem tragen Verlinkungen nach Ansicht des EuGH zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch im virtuellen Raum bei.

Im aktuellen Verfahren präzisiert der Generalanwalt die bisherige Rechtsprechung zu Verlinkungen: Als Publikum einer Website sind Personen zu betrachten, an die die Rechteinhaber bei der Veröffentlichung gedacht haben bzw. für die die Inhalte bestimmt sind. Framing bedürfe deshalb nicht der Zustimmung der Rechteinhaber, da durch das Anklicken des Frames die ursprüngliche Website aufgerufen und somit dasselbe Publikum erreicht wird, das auch der Rechteinhaber im Blick hatte. Die Notwendigkeit, einen Link zu aktivieren, macht den NutzerInnen deutlich, dass der Fremdinhalt eben kein integraler Bestandteil der verlinkenden Website ist. Auch wenn beim Framing Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers (etwa Framing-Sperren) umgangen werden, ist eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht erforderlich. Unzulässig bleiben jedoch Links, die es ermöglichen, auf der Ursprungswebsite getroffene Maßnahmen wie Paywall oder Passwortschutz, die den Zugang zu Fremdinhalten beschränken, zu umgehen.

Framing ja, Inline-Links nein

Anderes gilt für Inline-Links, bei denen die Wiedergabe auf der darstellenden Website erfolgt. Sobald für Website-Nutzer kein Konnex zur Ursprungsseite ersichtlich ist und die Herkunft des urheberrechtlich geschützten Materials somit verschleiert wird, bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers, da sich die Wiedergabe des Fremdinhalts an ein neues Publikum, "an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht hat", richtet. Ein automatischer Link soll nämlich nicht gegenüber einer verbotenen Vervielfältigungshandlung privilegiert werden.

Folgt der EuGH dieser Auffassung, hätte dies weitreichende Folgen: Will man sichergehen, bei Verlinkungen keine Urheberrechte zu verletzen, müsste vor jeder Einbettung mittels Inline-Links gesondert geprüft werden, ob der Rechteinhaber der Verwendung seiner Inhalte zugestimmt hat. Das ist in der Praxis schwierig umzusetzen. Andererseits wird Rechteinhabern die Rechtsdurchsetzung bei Urheberrechtsverletzungen nach dieser Auslegung der rechtlichen Bestimmungen durch den Generalanwalt erheblich erleichtert.

Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend. Mit einer (dann auch für nationale Gerichte bindenden) Entscheidung ist jedoch schon in wenigen Monaten zu rechnen. (Melissa Neuhauser, Sissy Weilharter, 23.9.2020)