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Die Erbrechtsreform 2017 hat die Stellung von Angehörigen, Lebensgefährten und Pflegenden im Erbfall ein wenig verändert. In der Praxis ist allerdings das meiste gleich geblieben.

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Manche Rechtsgebiete ändern sich so schnell, dass selbst Experten kaum nachkommen. Beim Erbrecht bleibt über die Jahrhunderte das meiste beim Alten, und selbst die große Erbrechtsreform 2017 hat in der Praxis bisher keine gravierenden Auswirkungen gehabt, berichten Notare. Das Prinzip des Pflichtteils für Partner und Kinder sowie der gesetzlichen Erbfolge bei Fehlen eines gültigen Testaments blieb erhalten und wurde nur in Details geändert.

Am meisten Aufmerksamkeit erhielt die Besserstellung von Lebenspartnern, die früher keinerlei Erbansprüche hatten. So wurde ein außerordentliches Erbrecht für Lebenspartner eingeführt, das allerdings weniger Bedeutung hat als oft behauptet, sagt der Wiener Notar Markus Kaspar, Pressesprecher der Notariatskammer. "Da ist vor allem der Beratungsbedarf gestiegen, denn viele glauben, dass Lebenspartner jetzt erbberechtigt sind."

Das sei allerdings nur der Fall, wenn es keinerlei Verwandte als gesetzliche Erben gibt und das Vermögen sonst an den Staat fallen würde – ein äußerst seltener Fall, betont Kaspar. Es reiche, dass sich ein entfernter Cousin meldet, und Lebensgefährten gehen leer aus, wenn sie nicht im Testament bedacht wurden. "Wer will, dass der Lebensgefährte etwas erbt, sollte unbedingt ein Testament machen", sagt Kaspar. "Man kann nie ausschließen, dass ein gesetzlicher Erbe auftaucht, von dem man nie etwas gehört hat."

Pflegevermächtnis

Auch eine weitere Änderung betrifft in der Praxis vor allem Lebensgefährten – das neue Pflegevermächtnis. Demnach haben nahe Angehörige, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren zumindest sechs Monate lang "in nicht bloß geringfügigem Ausmaß" unentgeltlich gepflegt haben, Anspruch auf Entschädigung aus der Verlassenschaft, selbst wenn dies der Verstorbene nicht angeordnet hat.

Ein einziges Mal in den vergangenen dreieinhalb Jahren sei in seiner Kanzlei ein solcher Anspruch angemeldet worden, und die Lebensgefährtin habe sich dann mit den Erben geeinigt, erzählt Kaspar. Wenn dies nicht gelinge, dann komme es zu einem Prozess, was bisher seines Wissens kaum geschehen sei. Das Problem dabei: Die Bestimmungen im Gesetz sind unbestimmt, sodass erst eine höchstgerichtliche Judikatur klarstellen wird, wie viel für eine solche Leistung tatsächlich zusteht.

Der oder die Pflegende wird nicht erbberechtigt, sondern hat nur einen finanziellen Anspruch, der sich "nach Art, Dauer und Umfang der Leistung richtet und in Relation zum Vorhandenen stehen muss", sagt Kaspar. "Das ist sehr dehnbar." Nicht ausjudiziert sei auch, ob diese Entschädigung den Pflichtteil schmälern dürfe.

Ein Jahr noch in der Wohnung

In der Praxis relevanter ist das Recht von Lebensgefährten, nach dem Tod des Partners in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, auch wenn diese nun anderen gehört – allerdings nur ein Jahr. All diese Rechte gelten nur, wenn der Lebensgefährte mindestens drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und Letzterer nicht verheiratet war.

Geändert hat sich die Stellung von Eltern und Geschwistern in der Erbfolge. Der Pflichtteil für Eltern und Großeltern wurde gestrichen, sodass nur Partner und Nachkommen jedenfalls einen Anteil erhalten. Stirbt jemand mit Partner, aber kinderlos und ohne Testament, waren früher auch Geschwister gesetzlich erbberechtigt; jetzt sind es nur noch die Eltern zu einem Drittel.

Auch das wüssten viele Menschen nicht, sagt Kaspar: "Viele kinderlose Ehepaare glauben, dass der Partner automatisch alles erbt. Aber die Eltern sind erbberechtigt geblieben. Da kann nur ein Testament Abhilfe schaffen." Dort könne man festlegen, dass der überlebende Partner bzw. die Partnerin alles erhält.

Nach dem heutigen Erbrecht geht die Hälfte einer Erbschaft an die Pflichtteilsberechtigten, wobei dem Partner ein Drittel und den Nachkommen gemeinsam zwei Drittel zustehen. Liegt kein Testament vor, wird das gesamte Vermögen auf diese Weise aufgeteilt. Sind keine Kinder da, dann kommen Eltern, Enkel oder andere Angehörige zum Zug.

Automatische Aufhebung bei Scheidung

Immer wieder kommt es vor, dass nach einer Scheidung das Testament nicht geändert wird. Ging man früher davon aus, dass die Verfügung dennoch gültig ist, so wird nun bei einer Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft das Testament zugunsten des Ex-Partners automatisch aufgehoben. Dies gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren erst eingeleitet worden ist, sagt Kaspar. Wer seine oder seinen Ex dennoch bedenken will, müsse dies ausdrücklich tun.

Für manche Unternehmerfamilien ist die neue Möglichkeit einer Stundung des Pflichtteils wichtig, wenn die Zahlungen den Betrieb gefährden könnten. Sie kann bis zu fünf Jahre betragen und im Testament oder von einem Gericht angeordnet werden. Da die Stundung mit vier Prozent verzinst wird, ist dies bei den heutigen Niedrigzinsen allerdings eine teure Option.

In einem Punkt sind Lebensgefährten gegenüber anderen Angehörigen bevorzugt: Wird durch eine Schenkung an eine Pflichtteilsberechtigte – etwa eine zweite Ehefrau – der Pflichtteil von anderen geschmälert, können diese ihren Teil zeitlich unbegrenzt einfordern. Geht die Schenkung an eine Lebensgefährtin und lebt der Schenker noch zwei Jahre lang, gehen die Nachkommen leer aus. (Eric Frey, 24.9.2020)