FPÖ-Chef Norbert Hofer, hier bei seiner Rede in der Jahnturnhalle in Ried, war über Wolfgang Fellners "Faschingsscherz" nicht gerade amüsiert.

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Wien – Über die Klage der FPÖ war Wolfgang Fellner noch "amüsiert", das dürfte er nach dem erstinstanzlichen Urteil jetzt nicht mehr sein: FPÖ-Chef Norbert Hofer hatte den "Österreich"-Herausgeber wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung geklagt (der STANDARD berichtete) – und hat nun recht bekommen.

Der Grund für die Klage war Fellners Auftritt in der Oe24.tv-Sendung "Die Insider zu aktuellen politischen Themen" am 24. Februar. Er sagte zu den damals bevorstehenden Aschermittwoch-Veranstaltungen von FPÖ-Chef Hofer und Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache: "Um 19 Uhr werden die beiden in die Arena ziehen. Der Herr Hofer in Ried in die ... was i wos ... Adolf-Hitler-Halle, oder wie heißt das dort?" Innenpolitik-Redakteurin Isabelle Daniel korrigierte ihn. Es sei die Jahnturnhalle, woraufhin Fellner sagte: "Dann bin ich nicht so weit danebengelegen."

Unterlassung, Widerruf und Prozesskosten

Das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichts Wien, das dem STANDARD vorliegt, verbietet nun Fellner und dem Medieninhaber von oe24.tv "die unwahren Behauptungen des Inhalts, wonach Norbert Hofer in Ried in die Adolf-Hitler-Halle ziehen wird und/oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten". Der "Österreich"-Herausgeber muss zudem die Äußerung binnen sechs Wochen ab Rechtskraft öffentlich in einer Sendung von "Die Insider" widerrufen sowie der FPÖ die Prozesskosten in der Höhe von über 4.000 Euro ersetzen.

"Österreich"-Anwalt Peter Zöchbauer kündigte auf STANDARD-Anfrage an, in die zweite Instanz zu gehen. Fellners Aussagen seien seines Erachtens eine "politisch zulässige Kritik".

Faschingsscherz

Vor Gericht verteidigte sich Fellner Ende August laut Protokoll dahingehend, dass die inkriminierte Äußerung am Ende der Faschingszeit 2020 verbreitet worden sei. Sie sei als scherzhafte Bezeichnung für die "Jahnturnhalle" in Ried im Innkreis zu verstehen. Und überhaupt: Bei seinem TV-Magazin "Insider" gehe es mehr um die Stimmungen und Scherze als die Fakten. Er bediene sich einer "scherzhaften und frechen Sprache; auch deshalb, um eine höhere Einschaltquote zu erzielen".

In die Nähe des Nationalsozialismus gerückt

Der Richter sieht das anders: "Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden." Und: Dem Kläger müsse ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. "Der Erstbeklagte hat mit seiner Äußerung den Kläger (und dessen politische Partei) unmittelbar in Bezug gesetzt, dass dieser in einer 'Adolf-Hitler-Halle' auftreten würde."

Das Nahelegen, gerade einen solchen Veranstaltungsort auszuwählen, oder einen bestimmten Auftrittsort für die "Aschermittwochrede" derart zu bezeichnen habe den Kläger "in die Nähe eines strafbaren Verhaltens im Sinne des Verbotsgesetzes" gestellt, lautet die Begründung. (Oliver Mark, 29.9.2020)