Bild nicht mehr verfügbar.

Auch in London geht die Nachfrage nach CDs zurück, in Österreich kommt noch eine steuerliche Benachteiligung dazu.

Foto: AP / Frank Augstein

Im Juni hat sich die Bundesregierung auf die steuerliche Privilegierung von Büchern verständigt. Die Gründe für die indirekte Förderung von Autoren und Buchhandel liegen auf der Hand und sind rechtspolitisch sinnvoll. Die Minderung auf fünf Prozent Umsatzsteuer kann sich wegen der niedrigeren Endverbraucherpreise positiv auf die Verkaufszahlen auswirken. Ein Autor, der nach einer Lesung Bücher direkt verkaufen und signieren will, kann die freudige Botschaft als Anreiz für das Publikum verkünden, weil das angepriesene Produkt, was selten ist, billiger geworden ist.

Musiker, die bisher im Lichte der sinkenden Nachfrage nach Tonträgern nur mehr nach Konzerten oder in Pausen im direkten Weg größere Stückzahlen von Tonträgern absetzen konnten, sind hingegen doppelt benachteiligt. Auch die spezialisierten, von der Covid-19-Krise hart getroffenen Einzelhändler werden durch die steuerliche Benachteiligung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Der verfassungswidrige Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt deshalb auf der Hand, weil auch Hörbücher mit fünf Prozent Umsatzsteuer, Musik-CDs oder Schallplatten aber sonst mit 20 Prozent besteuert werden.

VfGH entschied gegen ÖBB-Privilegierung

Es gibt auch eine Judikatur, die diesen Standpunkt stützt: In VfSlg 14.805/1997 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Privilegierung der ÖBB, die von der Kommunalsteuer befreit war, als verfassungswidrig auf und führte aus, dass sich – verfahrenstechnisch – auch jene gegen eine ihrer Meinung nach unsachliche Privilegierung wehren können, die selbst nicht von dieser profitieren. Damals ging es vor allem um jene Konkurrenten im Busverkehr, die für ihre Arbeitnehmer die von der Lohnsumme berechnete Kommunalsteuer zahlen mussten, einige Jahre später fiel auch die Befreiung der ÖBB von der Arbeitslosenversicherung.

Der VfGH hätte übrigens das Steuerprivileg im gemeinwirtschaftlichen Aufgabensektor der Bahn akzeptiert, doch wurden dieser damals nicht strikt von jenem Bereich getrennt, in dem die ÖBB in Konkurrenz zu anderen Unternehmen agierten.

Buchhändlern geht es besser

Im Verhältnis zu Buchhändlern sind die Betriebe, die Tonträger vertreiben, unsachlich benachteiligt und auch rechtlich betroffen. Sie können daher auch die Regel angreifen, welche die Bücher privilegiert – und damit eine Sanierung des Umsatzsteuergesetzes erzwingen.

Das ist deshalb von eminenter juristischer Bedeutung, weil sonst niemand die Chance hätte, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aufzuzeigen, die nicht auf den Antragsteller "anwendbar" ist. Der VfGH kann nur Regelungen prüfen, die er in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität); man kann allerdings auch die Meinung vertreten, dass Schallplattenhändler unmittelbar und aktuell in ihren Rechten betroffen sind und die Regelung direkt beim VfGH anfechten können. Das würde die Verfahrensdauer beträchtlich abkürzen. (Gerhard Strejcek, 30.9.2020)