Die Datenschutz-NGO wirft der Firma vor, entweder sehr wohl über Aufzeichnungen zu verfügen und diese bewusst nicht vorzulegen oder aber die Daten nicht zu sammeln und somit ebenso gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen.

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Die Datenschutzorganisation Noyb des Datenschützers Max Schrems hat eine Beschwerde gegen ein Wiener Unternehmen bei der Datenschutzbehörde eingereicht. Die NGO wirft dem Adressverlag vor, sich geweigert zu haben, Informationen darüber anzugeben, woher es die Daten eines Juristen bei Noyb und wer Zugriff auf diese bekommen habe.

Konkret hatte Noyb Datenauskunftsanfragen an Adressverlage geschickt. Das Wiener Unternehmen AZ Direct, das zum Bertelsmann-Konzern gehört, gab zwar an, eine alte Wohnadresse des Datenschutzjuristen Marco Blocher gespeichert zu haben, aber selbst nicht zu wissen, wie es diese Daten erlangt habe. Es gab nur die Information preis, dass sie "aufgrund eines Umzugs" gesammelt worden seien. Noyb kritisiert in diesem Zusammenhang die "absurde" Argumentation der Firma: "Der Handel mit Adressdaten zu Werbezwecken Dritter ist das Kerngeschäft dieses Unternehmens. Da muss man doch wissen, woher die Daten kommen", sagt Blocher.

Nur allgemein gehaltene Infos

Das liege im Interesse eines Adresshändlers. "Ein Supermarktbetreiber muss auch wissen, woher das in der Feinkostabteilung feilgebotene Fleisch, die Milchprodukte im Kühlregal oder das Brot in der Backwarenabteilung kommen." Doch auch wer auf die Daten Zugriff hatte, wurde nicht angegeben, stattdessen wurden allgemeine Empfängerkategorien aufgezählt. "Ein Betroffener soll nachvollziehen können, wo seine Daten unterwegs sind, um sich gegen unerwünschte Verarbeitungen wehren zu können", kritisiert Blocher. Das Unternehmen mache den Adresshandel zu Werbezwecken auf diese Weise zur Blackbox.

Rechte auf Information und Auskunft

Noyb sieht in seiner Beschwerde das Recht auf Auskunft und das Recht auf Informationen gemäß der seit Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt. Demnach weigere sich AZ Direct, Auskunft darüber zu geben, woher die Daten kommen und wer die Empfänger sind. Doch auch generell habe die Firma die Pflicht, jene Personen zu informieren, deren Daten gespeichert werden – das sei nie passiert.

Außerdem verweist Noyb darauf, dass das Unternehmen auch abseits wirtschaftlicher Überlegungen aufzeichnen müsste, woher sie ihre Daten hat. Die DSGVO schreibt nämlich unter anderem ein Transparenzprinzip vor, das vorsieht, dass Daten auf eine Weise verarbeitet werden, die für Betroffene nachvollziehbar sind – sodass sie im Fall eines Auskunftsbegehrens eingesehen werden können.

Unternehmen verstoße in jedem Fall gegen DSGVO

Die Datenschutz-NGO wirft der Firma vor, entweder sehr wohl über Aufzeichnungen zu verfügen und diese bewusst nicht vorzulegen oder aber die Daten nicht zu sammeln und somit ebenso gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen. "Ein Auskunftsbegehren soll einer betroffenen Person ermöglichen, die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung zu überprüfen", erklärt Blocher. Legt sich ein Unternehmen quer, sei das oft nicht möglich. "Es bleibt nur der Weg zur zuständigen Datenschutzbehörde, um eine DSGVO-konforme Auskunft zu erzwingen", so der Jurist. Gerade in Branchen, deren Kerngeschäft der Handel mit Daten ist, dürfe systematische Intransparenz nicht geduldet werden. (muz, 12.10.2020)