2018 expandierte die heimische Modekette Fussl nach Bayern.

Foto: FUSSL/BRmedia

Luxemburg/Stuttgart – Das in Deutschland bestehende grundsätzliche Verbot regionaler Fernsehwerbung in einem bundesweit ausgestrahlten Programm ist mit EU-Recht vereinbar. Dies stellte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am Donnerstag in seinen Schlussanträgen zum Rechtsstreit (C-555/19) zwischen der Fussl Modestraße und den Medienunternehmen SevenOne Media und ProSiebenSat.1 fest. Dabei handelt es sich um einen Entscheidungsvorschlag, dem die EU-Richter meist folgen.

Fussl hatte 2018 einen Vertrag mit der deutschen SevenOne Media GmbH, der Vermarktungsgesellschaft der ProSiebenSat.1-Gruppe, über die auf Bayern beschränkte Ausstrahlung von Fernsehwerbung abgeschlossen. SevenOne Media verweigerte dessen Erfüllung mit der Begründung, nach dem deutschen Rundfunkstaatsvertrag sei es ihr untersagt, Fernsehwerbung im Rahmen des bundesweiten Programmes von ProSieben regional auszustrahlen.

Fussl erhob daraufhin Klage beim Landgericht Stuttgart. Dieses wandte sich an den EuGH, um zu wissen, ob das in Rede stehende Verbot mit Unionsrecht vereinbar sei. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts sind die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, der Grundsatz der Gleichbehandlung und Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta (freie Meinungsäußerung) so auszulegen, dass sie einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehkanälen nicht entgegenstehen.

Fussl Modestraße ist ein österreichisches Mode-Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Ort im Innkreis, Oberösterreich, und hat auch in Deutschland Filialen. (APA, 15.10.2020)