Die Datenverkehr in ihren Gast-WLANs nicht zu loggen, hat bei mindestens fünf Gastronomen in Grenoble zu Polizeibesuch geführt.

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Mindestens fünf Lokalbetreiber in der südostfranzösischen Stadt Grenoble sind von der Polizei verhaftet worden. Der Grund für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings keine Drogengeschäfte, illegale Prostitution oder ähnliche Machenschaften, sondern fehlende Daten.

Genauer gesagt: Die Dokumentation, welcher Gast sich über das von ihnen bereit gestellte WLAN sich wann wohin verbunden hat. Das berichtet der VPN-Anbieter Private Internet Access unter Verweis auf einen Artikel des Portals BFM Business.

Gleichsetzung mit Internetprovidern

Die gesetzliche Grundlage für die Festnahmen ist das Gesetz Nummer 2006-64, das – wie die Bezeichnung bereits verrät – im Jahr 2006 vom Parlament beschlossen wurde. Dieses stellt Betriebe, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Gästen eine Netzanbindung ermöglichen, mit Internetprovidern gleich. Dienen sollte diese Maßnahme im Kampf gegen Terrorismus. Gemäß bisherigen europaweiten Ergebnissen hat die Vorratsdatenspeicherung bislang noch ncihts zu diesem Zweck beigetragen.

Folglich fallen auch Hotels, Restaurants und Bars in die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung und müssen die Verbindungsmetadaten ihrer Gäste ein Jahr lang speichern. Das gilt auch sowohl für offene und für passwortgeschützte WLANs. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen drohen bis zu 75.000 Euro Strafe und ein Jahr Haft.

Schwerer umsetzbar für Kleinbetriebe

Für kleinere Lokale und Gaststätten ist die Erfüllung schwieriger. Größere Unternehmen wickeln ihr Internetzugangsangebot üblicherweise über Drittanbieter ab, bei denen das vorgeschriebene Logging im Service inkludiert ist.

Einer der betroffenen Lokalbetreiber gibt an, vom Gastwirtschafts-Verband Umih, der auch die Lizenzen für die Betriebe vergit, nie über diese Verpflichtungen informiert worden zu sein. Dort gesteht man ein, dass die Abwicklung der Vorratsdatenspeicherung nicht Teil der Kurse für Unternehmener seien. Man verweist jedoch darauf, dass man in einem Newsletter schon einmal auf diese Pflicht hingewiesen habe. (red, 1.11.2020)