Masken haben Hochsaison. Ab Sonntag werden die Österreicher sie noch weit öfter tragen müssen.

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Die Restriktionen, um die Pandemie einzudämmen, werden auch hierzulande schärfer, Stichtag für die meisten neuen Regeln ist Sonntag, 00.00 Uhr. Sie umfassen Abstände und Maskenpflicht und betreffen Veranstaltungen, Gastronomie, Schulen und Pflegeheime. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • ABSTANDSREGELN

Außerhalb der eigenen vier Wände dürfen sich künftig indoor maximal sechs und im Freien maximal zwölf Personen treffen. Für größere Veranstaltungen gelten geringere Personen-Obergrenzen als bisher. Wiederbelebt wird der Ein-Meter-Abstand, der sogenannte "Babyelefant", im öffentlichen Raum. Er ist rechtsverbindlich und nicht mehr nur eine Empfehlung. In der Gastronomie dürfen sich nur mehr sechs Erwachsene einen Tisch teilen.

Neu ist, dass beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Das gilt etwa auch beim Betreten einer unterirdischen Passage.

Ausgenommen von der Ein-Meter-Regel sind Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen. Maximal sechs minderjährige Kinder dürfen noch dazukommen.

Wenige Ausnahmen

Für Betreuer für Menschen mit Behinderungen gelten Ausnahmen. Beim Sport hingegen muss der Abstand definitiv wieder eingehalten werden – abgesehen von Kontaktsportarten oder etwa beim Überholen von Läufern.

In vielen weiteren Bereichen gilt die Ein-Meter-Regel wie gehabt. Verordnet ist diese, sofern möglich, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allen Kundenbereichen, bei allen beruflichen Tätigkeiten, in der Gastronomie gegenüber jenen, die nicht zur eigenen Besuchergruppe gehören, und in Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen. Auch bei sämtlichen Veranstaltungen, bei der Religionsausübung sowie bei außerschulischen Veranstaltungen wie Ferienlagern muss man zu anderen Personen einen Meter Abstand halten.

  • MASKENPFLICHT

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Indoor-Bereichen, aber auch bei zahlreichen Freiluftveranstaltungen Pflicht. Ab dem 7. November nicht mehr erlaubt sind die nach mehreren Seiten offenen Gesichtsschilder oder die kleinen Kinnvisiere. Ab dann ist nur mehr ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig.

Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen und Ausflugsschiffen getragen werden. Sie ist auch beim Einkaufen sowie bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt zwingend erforderlich. Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen gilt.

Maske auch am Sitzplatz ...

Ebenfalls neu: Die Maske muss durchgehend bei allen Veranstaltungen mit zugewiesenem Sitzplatz getragen werden. Das gilt etwa auch bei Opern- oder Theaterbesuchen, wo man die Maske bisher am Platz ablegen konnte. Neu ist auch die durchgehende MNS-Pflicht bei Outdoor-Veranstaltungen. Auch in der Gastronomie (abgesehen vom Sitzplatz), in Schulen außerhalb der eigenen Klasse, in Beherbergungsbetrieben (im allgemein zugänglichen Innenbereich), beim Besuch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt weiterhin die Maskenpflicht.

... und auf Märkten

Ebenso muss ein MNS beim Besuch von Altersheimen, Bädern (abgesehen von Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen), Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung), in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen getragen werden. Auch auf Märkten – indoor wie outdoor – gilt diese Vorschrift. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mitführen.

  • VERANSTALTUNGEN

Bei Veranstaltungen gelten ab Sonntag neue Obergrenzen. Künftig dürfen bei Events ohne zugewiesene Sitzplätze nur mehr sechs statt bisher zehn Erwachsene indoor teilnehmen. Bei Freiluftveranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen, bisher wurde die Grenze bei 100 gezogen – jeweils zuzüglich sechs minderjähriger Kinder.

Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte – auch Privatfeiern – außerhalb des eigenen Wohnraumes, etwa für Weihnachts-, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park oder beim Freizeitsport sind von diesen Maximalgrenzen umfasst.

Limits für Oper wie Fußball

Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt, bisher waren es 500. Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs beziehungsweise zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

Organisierte Großveranstaltungen sind ab Sonntag mit maximal 1.000 Personen indoor erlaubt. Bisher durften 1.500 Personen teilnehmen. Im Freien sind statt 3.000 nur mehr 1.500 Personen zugelassen. Das gilt auch für Opernhäuser oder Fußballplätze, so ist auch die Bundesliga betroffen. Außerdem besteht ein Ausschankverbot von Speisen und Getränken, Ausnahmen gibt es nur bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

  • GASTRONOMIE

In der Gastronomie bleibt die generelle Maskenpflicht abgesehen vom Sitzplatz aufrecht. Die Konsumation ist weiterhin nur im Sitzen erlaubt. Neu ist, dass nun statt der Maximalgrenze von zehn Personen pro Besuchsgruppe nur mehr sechs Erwachsene zuzüglich maximal sechs minderjähriger Kinder gemeinsam die Gaststätte besuchen dürfen.

Im Gastgarten gilt eine Obergrenze von zwölf Personen plus sechs Kinder. Neu ist ab Sonntag, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht mehr konsumiert werden dürfen, das gilt auch für Tankstellenshops und Imbissstände.

Sperrstunde bleibt

Die Sperrstunde bleibt generell bei 1 Uhr. Strengere Bestimmungen gelten seit 25. September in Salzburg, Tirol und Vorarlberg: Dort gehen schon um 22 Uhr die Lichter aus.

Eine Registrierungspflicht gab es schon bisher in Wien, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, ab Freitag wird sie auch in Vorarlberg obligatorisch. In Niederösterreich gilt sie in allen orangen Bezirken. Alle Restaurants mit mehr als 50 Plätzen müssen künftig ein Präventionskonzept erstellen. Bisher galt das nur für jene mit mehr als 200 Plätzen.

  • CHÖRE und MUSIKKAPELLEN

Für Amateurchöre und -Musikkapellen gilt ab Sonntag, dass indoor nur mehr maximal sechs Personen und outdoor maximal zwölf Personen teilnehmen dürfen. Bei professionellen Musikgruppen besteht die Verpflichtung für die Erstellung eines Präventionskonzeptes. Bei mehr als 50 Personen indoor beziehungsweise mehr als 100 outdoor ist auch ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.

  • PFLEGEHEIME

Ab Sonntag gilt hier für Bewohner in allen allgemeinen, nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen das Tragen eines MNS. Ausnahmen gibt es nur aus gesundheitlichen Gründen. Besucher und Mitarbeiter müssen durchgehend eine Maske tragen. Auch müssen umfassende Screeningtestungen bei Bewohnern und Mitarbeitern durchgeführt werden.

Präventionskonzepte

Darüber hinaus ist in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten. Darin muss auch die Anzahl der Besucher, die Häufigkeit, Dauer sowie die verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten festgelegt werden. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind zu ermöglichen.

  • PRIVATER WOHNBEREICH

Keine Einschränkungen gibt es für den privaten Wohnbereich, wiewohl die Bundesregierung dazu drängt, auch daheim die sozialen Kontakte möglichst gering zu halten. In Salzburg und Vorarlberg gibt es insofern lokale Einschränkungen, als es dort verboten wurde, private Feiern außerhalb von Wohnräumen – etwa in Garagen oder Scheunen – abzuhalten.

  • SCHULEN

In Schulen bleiben die bestehenden Maßnahmen aufrecht. Hier gilt die Maskenpflicht außerhalb der Klasse. Distance-Learning gibt es nur regional verordnet – je nach Farbe der Schulampel. In zehn Bezirken steht diese seit Montag auf Orange. Betroffen sind Hallein, Salzburg Stadt und Salzburg Land, St. Johann im Pongau (alle Salzburg), Innsbruck Stadt und Innsbruck Land, Schwaz, Landeck, Kufstein und Imst. Für Oberstufenklassen heißt das die Umstellung auf Schichtbetrieb oder Homeschooling. Geturnt wird weiterhin vorzugsweise draußen, gesungen nur mit Maske.

  • LOKALE MASSNAHMEN

Weiterhin möglich sind auch darüber hinausgehende lokale Maßnahmen. Seit 17. Oktober gilt etwa in der Marktgemeinde Kuchl in Salzburg eine Quarantäne – und zwar bis zum 1. November. Die Zufahrten zum Ort werden von der Polizei kontrolliert, Hotels und Gaststätten wurden geschlossen, Geschäfte dürfen offen halten. Nur Schlüsselarbeitskräfte können derzeit ein- und auspendeln.

Das Bundesland Salzburg ist am Donnerstag von der Ampelkommission des Bundes fast zur Gänze auf Rot gestellt worden. Das hat weitere Verschärfungen der Maßnahmen zur Folge. In den Bezirken Salzburg-Umgebung (Flachgau), Hallein (Tennengau), St. Johann (Pongau) und Zell am See (Pinzgau) gilt bereits ab Samstag, 0.00 Uhr, ein komplettes Veranstaltungsverbot. Bisher war davon nur der Tennengau betroffen.

Das Burgenland schreibt für Sportarten mit Körperkontakt ab Freitag strengere Regeln als der Bund vor. Sie sind landesweit untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen im Spitzen- und im Nachwuchssport sowie bei Sportarten ohne Körperkontakt. Zu den Kontaktsportarten zählen etwa Fußball, Judo, Eishockey und Basketball. (vk, APA, 23.10.2020)