Die jüngsten Enthüllungen aus den USA zeigen den beschränkten Erfolg beim Kampf gegen internationale Geldwäsche.

Illustration: Davor Markovic

Die Veröffentlichung geleakter Dokumente aus dem US-Finanzministerium, bekannt als FinCEN-Files, hat im September für Aufregung gesorgt. In den Akten, die Geldwäscheverdachtsmeldungen US-amerikanischer Banken im Zeitraum von 2007 bis 2017 enthielten, wurden auch einige österreichische Banken genannt. Dabei tauchte eine Frage immer wieder auf: Warum ist die Bekämpfung der Geldwäsche nicht erfolgreicher?

Bei der Bekämpfung der Geldwäsche sind einige große Entwicklungslinien auszumachen: Das Verständnis, was als Geldwäsche zu verstehen ist, wurde in den letzten Jahren durch die Erweiterung des Katalogs der Vortaten erheblich ausgeweitet; der Kreis der zu Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche verpflichteten Unternehmen wurde erheblich erweitert; die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden deutlich verschärft.

Die Aufsichtsbehörden verfolgen die Verletzung von Geldwäschepräventionsvorschriften weit intensiver, und die Strafdrohungen für die Nichteinhaltung der Geldwäschebekämpfungspflichten sind inzwischen dramatisch.

Laufend neue Vorschriften

Geldwäsche wird in § 165 StGB als Straftat definiert. Vereinfacht handelt es sich dabei um Vorgänge mit dem Ziel, aus kriminellen Vortaten stammende Gewinne so umzuwandeln, dass diese Gewinne schließlich als scheinbar legale Mittel im normalen Wirtschaftskreislauf verwendet werden können, um Wertgegenstände wie zum Beispiel eine Immobilie, Kunstgegenstände, teuren Schmuck oder ein Unternehmen zu kaufen.

Seit Jahren werden laufend neue Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt. Im Juli 2017 trat das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz in Kraft, das seither schon fünfmal novelliert wurde; im Jänner 2018 das Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz mit inzwischen sechs Novellen. Dieser durch internationale Vorgaben wie den Länderbericht und die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und die EU-Richtlinien ausgelöste Aktionismus des Gesetzgebers dient nicht gerade der Rechtssicherheit.

Straftaten im Ausland

Dieser Tage liegt der Ministerialentwurf für eine weitere Novellierung des § 165 StGB auf. Ging es bei den Vortaten ursprünglich um Gewinne aus dem organisierten Drogengeschäft, so sind inzwischen alle Straftaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine mögliche Vortat.

Mit der geplanten Novellierung soll nun gesetzlich festgelegt werden, welche im Ausland begangenen Straftaten eine Vortat für Geldwäsche in Österreich sein können: Dies soll dann der Fall sein, wenn die Tat am ausländischen Tatort strafbar ist und bei Tatbegehung im Inland auch in Österreich strafbar wäre.

Diese gesetzliche Klarstellung ist zu begrüßen. Als Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Vortat stammen und daher den Geldwäschevorschriften unterliegen, werden im Entwurf unter anderen "Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell", definiert.

Der Strafrechtsprofessor Alexander Tipold von der Universität Wien merkt dazu in seiner Stellungnahme leicht ironisch an, es sei spannend, zu überlegen, welche immateriellen Vorteile durch welche Tathandlung gewaschen werden können.

Seltsame Strafkonstellationen

Die Grundstrafdrohung für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. Da inzwischen alle Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr eine Vortat sein können, gibt es einige Konstellationen, bei der die Geldwäsche selbst weniger streng bestraft werden kann als die kriminelle Vortat.

Kommt der Täter einer Vortat oder einer Geldwäsche vor Gericht mit einer Geldstrafe davon, dann kann diese gerichtliche Geldstrafe höchstens 3,6 Millionen Euro betragen. Die Nichteinhaltung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen – nicht die Beteiligung an Geldwäsche! – nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist bei schwerwiegenden Verstößen für natürliche Personen mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen Euro sanktioniert.

Also kann in bestimmten Fällen der Unternehmer, der Geldwäschepräventionsvorschriften nicht einhält, mit einer höheren Verwaltungsgeldstrafe bestraft werden als der Geldwäscher vom Strafgericht, und der Geldwäscher kann strenger bestraft werden als der Vortäter. Dieses Ergebnis mutet dann doch etwas eigenartig an. Juristisch formuliert: Ist dies noch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes?

Ausbau der FMA-Ressourcen

Die Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden in den letzten Jahren bei vielen Banken und anderen zu Geldwäschepräventionsmaßnahmen verpflichteten Unternehmen massiv ausgebaut. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat den Personalstand ihrer Abteilung für die Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung in den letzten Jahren auf inzwischen 18 Mitarbeiter aufgestockt, und die Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften war einer der Prüfungsschwerpunkte der FMA im Jahr 2019.

Die Anzahl der Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, von knapp 1780 im Jahr 2015 auf knapp 3100 im Jahr 2019. Diese Verdachtsmeldungen kommen nicht nur von Banken, sondern auch von Versicherungen, Gewerbetreibenden, gewerblichen Buchhaltern, Wirtschaftstreuhändern, Kasinos, Immobilienmaklern – sowie Notaren und Rechtsanwälten, deren Verdachtsmeldungen sich relativ stark erhöht haben.

Das Aufkommen der Kryptowährungen stellt die Geldwäschebekämpfung vor völlig neue Herausforderungen; verlässliche Daten über die Wirksamkeit der bisher eingeführten gesetzlichen Maßnahmen liegen noch nicht vor.

Wo die Bekämpfung klemmt

Aber warum ist dann die Bekämpfung der Geldwäsche nicht erfolgreicher? Liegt dies vielleicht auch daran, dass Regierungen und die Behörden zwar immer mehr private Unternehmen zu mit immer mehr Aufwand verbundenen Geldwäschepräventionsmaßnahmen verpflichten, jedoch selbst in Verzug sind mit der Zurverfügungstellung aktueller Risikoanalysen, aus denen eigentlich die Unternehmen dann die für sie relevanten Risiken ableiten können sollen?

Liegt es vielleicht auch daran, dass die Zusammenarbeit zwischen Behörden untereinander und zwischen Behörden und Gerichten bei der Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche immer noch erhebliche Defizite aufweist, sogar innerhalb der Europäischen Union?

In allen diesen Bereichen gibt es erhebliches Verbesserungspotenzial, und die Europäische Kommission unternimmt auch bedeutende Anstrengungen, um durch die Vereinheitlichung der Präventionsvorschriften in der EU die rechtliche Grundlage der Geldwäschebekämpfung zu verstärken.

Die Bekämpfung der Geldwäsche ist in den letzten Jahren klar besser und effizienter geworden, und dieser Trend wird weiter anhalten. Aber wird der Tag kommen, an dem es keine Geldwäsche mehr gibt? Wohl erst dann, wenn es auch keine Kriminalität mehr gibt. Denn vergessen wir nicht: Geldwäsche ist das Reinwaschen von aus kriminellen Handlungen stammenden Gewinnen. (Markus Heidinger, Magazin "Wirtschaft & Recht", 30.10.2020)