Die Novelle des Studienrechts soll demnächst in Begutachtung gehen.

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Wien – Studierende sollen künftig am Beginn ihres Studiums eine Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr erbringen müssen. Ansonsten erlischt ihre Zulassung. Das sehen laut APA-Informationen Pläne der Regierung zu einer Novelle des Universitätsgesetzes (UG) vor, die demnächst in Begutachtung gehen soll. Umgekehrt sollen die Beurlaubungsmöglichkeiten für Studierende ausgebaut werden.

Laut den derzeitigen Plänen sollen künftig neuzugelassene Studierende jährlich 16 ECTS absolvieren müssen, bis sie insgesamt 100 ECTS-Punkte erreicht haben. Zur Orientierung: Die Studienpläne sind so konzipiert, dass mit 60 absolvierten ECTS-Punkten pro Studienjahr das jeweilige Studium in Mindeststudienzeit abgeschlossen wird. Ausnahme: Im ersten Studienjahr reicht auch die Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP).

Zwei Semester Urlaub

Stichtag für das Erreichen der nötigen Studienleistungen für das am 1. Oktober beginnende Studienjahr soll jeweils der 30. September des nächsten Jahres sein. Vor einem Erlöschen der Zulassung muss die jeweilige Uni aber davor mehrfach warnen und Unterstützungsleistungen anbieten. Diese Regelung soll nicht pro Studentin oder Student gelten, sondern pro Studium. Wer mehrere Studien belegt, muss also in allen die nötige Mindestleistung erbringen – sonst erlischt die Zulassung in jenen Fächern, in denen sie nicht erreicht wurde.

Als Ausgleich wird die Beurlaubung von Studierende erleichtert. Diese ist derzeit nur aus wichtigem Grund wie Schwangerschaft oder Krankheit möglich. Künftig soll zusätzlich bis zur Erreichung der 100 ECTS-Punkte auch eine Beurlaubung ohne Grund für zwei Semester möglich sein. Im "Urlaub" muss die geforderte Studienleistung dann nicht erbracht werden.

Cooling-off-Phase in der STEOP dürfte entfallen

Vom Tisch dürfte eine im Vorfeld diskutierte weitere Beschränkung von Prüfungsantritten sowie Mehrfachinskriptionen sein. Allerdings soll die sogenannte Cooling-off-Phase in der STEOP entfallen: Wird die STEOP nicht geschafft, kann dasselbe Studium nicht mehr belegt werden – damit soll die gleiche Regelung gelten wie für jede andere Prüfung. Bisher konnte nach einem Scheitern in der STEOP zwei Semester gewartet und anschließend das gleiche Studium erneut belegt werden.

Weitere diskutierte Änderungen: Die Nachfrist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums soll entfallen, Neu-Inskriptionen aus wenigen Gründen aber auch nach Ende der Frist möglich bleiben. Senate dürften bei der Wiederbestellung von Rektoren Kompetenzen zugunsten der Uni-Räte verlieren.

Außerdem soll Ghostwriting für die Anbieter strafbar werden. Plagiate sollen nach 30 Jahren verjähren. (APA, 27.10.2020)