Da ist sie nun, die zweite Welle, und wenige Unternehmen dürften ihre im März schnell gebastelten Homeoffice-Vereinbarungen angepasst haben. Wer auf eine gesetzliche Regelung für diesen Herbst und Winter gehofft hat, wird enttäuscht: Seit September ist bekannt, dass sich in den nächsten Monaten Arbeitsgruppen dem Thema widmen, deren Ergebnisse erst im März 2021 vorliegen sollen. Nun ist also Eigeninitiative gefragt.

Durch das Homeoffice ändert sich in Wahrheit zwar nur der Arbeitsort. Darin steckt aber der Kern des Problems: Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht einseitig versetzen. Es hält sich vereinzelt die Rechtsansicht, ein Versetzungspassus im Dienstvertrag helfe hier. Das darf aber bezweifelt werden. In aller Regel wird ein Arbeitnehmer, der einer Änderung seines Arbeitsortes vorweg zugestimmt hat, damit nicht erklärt haben, sein Zuhause sei eine potenzielle Betriebsstätte. Da sticht schon eher das Argument, in Pandemiezeiten gebiete es die Treuepflicht, wenn nötig und zumutbar von Zuhause aus zu arbeiten. Zumal es die Regierung befürwortet.

Geregelter Turnusbetrieb

Besser als gute Argumente sind freilich immer gute Verträge. In der aktuellen Situation werden mehr oder weniger standardisierte Homeoffice-Vereinbarungen (weiter)verwendet. Dabei werden aber oft zwei wesentliche Punkte übersehen: Erstens sind mittlerweile die wenigsten Arbeitnehmer immer nur im Homeoffice tätig. Schichtsysteme haben sich etabliert, sodass Phasen oder Tage der Arbeit im Betrieb mit solchen im Homeoffice abwechseln. Weil diese Praxis im Lockdown, bei Abschluss der ersten Vereinbarungen, noch nicht eingeführt war, sollten spätestens jetzt Regeln über den Turnus und mögliche Ausnahmen (zum Beispiel für Besprechungen) vereinbart werden.

Die gesetzliche Regelung fürs Homeoffice kommt erst 2021 – viel zu spät.
Foto: APA/BARBARA GINDL

Ins Homeoffice schicken

Zweitens sollten sich Arbeitgeber im Sinne der Covid-19-Bekämpfung dringend in die Lage versetzen, im Bedarfsfall Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die noch nicht im Homeoffice sind, einseitig in dieses zu "schicken". Das regelt eine Standard-Homeoffice-Vereinbarung nämlich nicht. Es braucht eine Vorweg-Vereinbarung jener Anlassfälle, in denen der Arbeitgeber Homeoffice anordnen darf, um eine Ausbreitung des Virus im Betrieb (und folglich in der Gesellschaft) zu verhindern. Wenn etwa ein Teammitglied mit Symptomen zu Hause auf den Test wartet und die anderen im Betrieb noch nicht wissen, woran sie sind. Die Anlassfälle sind klar und fair zu definieren, und es sollte auch die Aviso-Zeit geregelt werden, will man eine rechtswirksame Vereinbarung erzielen. Bei der Gelegenheit sollte auch geklärt werden, wem das Homeoffice nicht zumutbar ist und wer zusätzliches Equipment benötigt.

Unveränderte Arbeitszeit

Wer nun die eigentliche Homeoffice-Umstände (das Wie) regelt, sollte diese wichtige Vorstufe bedenken. Die beste Homeoffice-Vereinbarung hilft nichts, wenn über den Einsatz zu Hause an sich (das Ob) keine Einigung besteht. (Kristina Silberbauer, 29.10.2020)