Alles okay bei Amazon Prime Video, es gibt hier nichts zu sehen.

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Früher waren die Verhältnisse klar: Wer einen neuen Film sehen wollte, ging entweder in die Videothek, um ihn auszuborgen, oder kaufte ihn beim Händler seines Vertrauens. Mit dem Aufkommen von Kopierschutzmaßnahmen verschoben sich die mit einem Kauf einhergehenden Möglichkeiten zwar zum Nachteil der Konsumenten, der Umstand, dass sie das gekaufte Gut – zumindest bis zu dessen natürlichem Ende – ihre Eigen nennen konnten, blieb aber aufrecht. Heutzutage werden Filme und Serien aber vor allem online erworben, und hier hat sich die Lage noch einmal zuungunsten der Konsumenten verschoben, wie nun eine aktuelle Klage verdeutlicht.

Kein echter Kauf

Amazon sieht sich im US-Bundesstaat Kalifornien mit dem Vorwurf der irreführenden Werbung sowie unfairer Geschäftspraktiken konfrontiert, wie "Hollywood Reporter" berichtet. Der Grund: Das Unternehmen bewerbe Titel bei Prime Video mit dem Versprechen, dass sie gekauft werden können. In Wirklichkeit handle es sich dabei aber nur um einen Leihvertrag mit einem unbestimmten Endzeitpunkt. Einen Rechtsanspruch auf den betreffenden Inhalt haben die Kunden nicht, Amazon könnte den Verkauf jederzeit wieder zurückziehen.

Dabei handelt es sich auch keineswegs um ein theoretisches Szenario: Widerruft ein Rechteinhaber die Lizenzvereinbarung mit Amazon, kann es sein, dass der Händler diesen Inhalt nicht mehr anbieten darf – und er einfach aus der Bibliothek der Kunden gestrichen wird. Einen Ausweg für davon Betroffene gibt es nicht, wird doch über Digital Rights Management (DRM) sichergestellt, dass selbst lokal gespeicherte Filme in so einem Fall nicht mehr abgespielt werden können.

Vorgeschichte

Amazon steht mit dieser Praxis in der Branche allerdings bei weitem nicht allein da. So sah sich Apple vor zwei Jahren scharfer Kritik ausgesetzt, nachdem ein Nutzer bemerkt hatte, dass nachträglich drei Filme aus seiner Bibliothek gestrichen wurden. Zu einer Änderung dieser Praxis hat dies trotzdem nicht geführt.

Auch sonst ist unklar, ob die aktuelle Klage von Erfolg gekrönt sein wird. So verweist Amazon darauf, dass die Klägerin bisher gar nicht von so einer Entfernung betroffen war, es also nur um eine mögliche Löschung gehe. Zudem seien die bei jedem Kauf präsentierten Nutzungsbedingungen unmissverständlich, in denen von einer "beschränkten Lizenz" die Rede ist. Ob das jetzt im Kleingedruckten oder an anderer Stelle zu finden sei, sei unerheblich, zeigt sich Amazon überzeugt – auch wenn man sonst groß den Begriff "Kaufen" verwendet. (apo, 30.10.2020)