Trotz Ausgangsbeschränkungen könnten Geschäfte bis 21 Uhr offen halten. Ob Kundschaft kommt, steht auf einem anderen Blatt.

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So einfach, wie sich das Gesundheitsministerium und Sozialpartner vorgestellt haben, ist es mit dem früheren Ladenschluss im Lockdown doch nicht. Die Verordnung, mit der die von der Bundessparte Handel und damit den Handelsbetrieben vereinbarte Vorverlegung der Sperrstunde für Handelsbetriebe auf 19 Uhr fixiert werden sollte, ist noch nicht fertig.

Der Grund dafür sind rechtliche Bedenken, sagt Spartenobmann Rainer Trefelik auf Anfrage des STANDARD. Die Regelung müsse für alle gleich und fair sein, sonst könnte dies eine Wettbewerbsverzerrung darstellen und würde nicht halten. Juristen hätten vor verfassungsrechtlichen Problemen gewarnt, deshalb sei der Ladenschluss um 19 Uhr in der Schutzmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums nicht enthalten.

Der Rechtsanwalt Georg Krakow erklärt das so: In der Schutzmaßnahmenverordnung gebe es bezüglich der Ausgangssperre ab 20 Uhr klare Ausnahmen für berufliche Zwecke, aber auch zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Das Einkaufen einerseits explizit zu ermöglichen, andererseits aber die Geschäfte per Verordnung früher zu schließen, sei nicht argumentierbar. Zudem käme es zu einer kaum erklärbaren Ungleichbehandlung mit allen anderen Angestellten, die zu beruflichen Zwecken auch länger im Büro sein dürften, so der frühere Staatsanwalt, der nun der Sozietät Baker McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte angehört.

Freiwillig früher Schluss

Also nichts mit früher geschlossenen Läden? Behördlicherseits nicht, aber es gebe so etwas wie eine Selbstverpflichtung, sagt Handelsobmann Trefelik. Die Entscheidung im Gremium sei einhellig gewesen. An die 97 Prozent aller Handelsbetriebe hielten einen früheren Ladenschluss im Interesse der Gesundheit für grundvernünftig. Deshalb gebe es seitens der Branchenvertretung in der Wirtschaftskammer auch eine klare Empfehlung für eine Art freiwillige Selbstverpflichtung der Mitgliedsbetriebe. Die kürzere Ladenöffnungszeit sollte ohnehin nur für die Tage und Wochen der Ausgangsbeschränkung gelten, sagt Trefelik, dauerhaft würde nichts ausgehebelt.

Echte Alternativen zur Disziplin gebe es ohnehin nicht, sagen Einzelhändler hörbar resigniert. Denn wenn man die Corona-Infektionen nicht in den Griff bekomme, könne man das Weihnachtsgeschäft gleich vergessen. Länger offen halten allerdings überwiegend Handelsketten und Einkaufszentren, nicht aber die kleinen Händler.

Stichwort Ladenschluss: Nicht wegen Corona, sondern wegen des Terroranschlags in der Innenstadt blieben in Wien am Dienstag mehrere Einkaufszentren geschlossen, darunter The Mall am Bahnhof Wien-Mitte, das Kaufhaus Gerngross auf der Mariahilfer Straße sowie das Donauzentrum. Auch das Kaufhaus Steffl auf der Kärntner Straße blieb – wie rund 90 Prozent der Geschäfte in der Inneren Stadt – geschlossen.

Umsatzersatz

Unklar sind auch noch die Details zu der für den zweiten Lockdown angekündigten Umsatzentschädigung. Sie seien noch in Ausarbeitung, verlautete aus dem Finanzministerium. In groben Zügen ist wohl bekannt, wie die Maßnahme aussehen soll. Unternehmen, die unmittelbar von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und schwere Umsatzeinbußen werden hinnehmen müssen, sollen ebenso antragsberechtigt sein wie Betriebe, "die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen", heißt es auf der Homepage des Finanzministeriums.

Damit die Maßnahme rasch bei den Betrieben ankommt, soll der Umsatzersatz schnelle, unbürokratisch Hilfe sein. Die Bemessungsgrundlage soll von der Finanzverwaltung aufgrund der vorhandenen Daten des Antragstellers vollautomatisch errechnet werden. Der Antrag kann via Finanz Online bis spätestens 15. Dezember beantragt werden und macht 80 Prozent des von der Verordnung vorgesehenen Zeitraums aus.

Kurzarbeit

Auch die Richtlinie des Arbeitsmarktservice für die dritte Phase der Kurzarbeit ab 1. Oktober liegt noch nicht vor. Wie berichtet haben sich Regierung und Sozialpartner auf eine Aktualisierung geeinigt. Von behördlichen Schließungen betroffene Unternehmen können die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter in Kurzarbeit im November auf null Prozent reduzieren. Eine von Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit entfällt. Sogar eine rückwirkende Erstantragstellung per 1. November wird bis Freitag, 20. November möglich sein. (Luise Ungerboeck, Aloysius Widmann, 4.11.2020)