Im Gastkommentar erinnert Jurist Hannes Tretter an das Jubiläum 70 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention und beleuchtet aktuelle Herausforderungen.

Vor 70 Jahren, am 4. November 1950, wurde in Rom die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Sie ist eine Antwort des Europarats auf den Zweiten Weltkrieg und den Holocaust und beruft sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Ihre Ziele sind die gemeinsame Wahrung und Entwicklung der von ihr garantierten zivilen und politischen Menschenrechte und Grundfreiheiten, eingebettet in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Dem 1959 errichteten Europäischen Gerichtshof (EGMR) kommt die Aufgabe zu, nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel über Beschwerden wegen Verletzungen der Konventionsrechte durch einen Mitgliedsstaat des Europarats mittels Urteil rechtsverbindlich zu entscheiden – ein weltweit einzigartiges regionales Rechtsschutzsystem. Österreich hat die EMRK 1958 ratifiziert und 1964 in Verfassungsrang gehoben, ihre Rechte können seitdem vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Ein lebendiges Rechtsschutzinstrument

Die Rechtsprechung des EGMR wurde zu einer Erfolgsgeschichte. Der EGMR beschränkt sich nämlich nicht darauf, die Konventionsrechte in ihrem historischen Verständnis auszulegen, sondern entwickelt sie als zeitgemäßes "lebendiges Rechtsschutzinstrument" weiter, das "im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse" zu interpretieren ist, um einen wirksamen Rechtsschutz zu garantieren. Bei der Abwägung widerstreitender Rechte und Interessen orientiert sich der EGMR zudem am Maßstab einer pluralistischen und offenen demokratischen Gesellschaft. Seine Rechtsprechung trägt so einerseits zu Harmonisierungen der nationalen Rechtsordnungen in verschiedenen Bereichen bei und lotet andererseits das Rechtsschutzpotenzial von Konventionsrechten aus, womit er europäische Menschenrechtsstandards gesetzt hat und weiterhin setzt. Folgerichtig legt die EU-Grundrechtecharta die EMRK als ihren Mindeststandard fest.

Aufgrund neuer Mitgliedsstaaten nach den Wendejahren wurde der EGMR 1998 zu einem ständig tagenden Gerichtshof umgeformt. Wegen des dadurch bedingten großen Rückstaus an Fällen – derzeit sind circa 62.000 Fälle anhängig – soll ein Zusatzprotokoll zur EMRK dessen Funktionsfähigkeit langfristig sicherstellen. So erhielt der EGMR die Möglichkeit, mit Einzelrichterentscheidungen Beschwerden nicht nur aus formalen Gründen, sondern auch dann zurückzuweisen, wenn diese für "unvereinbar mit der Konvention", "offensichtlich unbegründet" oder "missbräuchlich" gehalten werden oder wenn der beschwerdeführenden Person "kein erheblicher Nachteil" entstanden ist. Die bisherige Rechtsprechung dazu gibt Anlass zur Sorge. Oft sind Entscheidungen nicht nachvollziehbar, da lapidar erklärt wird, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass der Grund dafür genannt wird. Nach Jahren eines Rechtsstreits von einem europäischen Höchstgericht so "abgefertigt" zu werden ist schlicht unverständlich und könnte leicht behoben werden.

Brisantes Beispiel Türkei

Lange Zeit hat der EGMR den Grundsatz richterlicher Selbstbeschränkung auch in politisch brisanten Fragen so gehandhabt, dass der Menschenrechtsschutz darunter kaum gelitten hat. Anhand eines aktuellen, höchst brisanten Beispiels ist jedoch eine gegenteilige Tendenz zu erkennen: Nach dem 2015 erfolgten Putsch gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan wurden aufgrund eines Notstandsdekrets vom Juli 2017 fast alle der über 20.000 Beschwerden entlassener oder strafrechtlich verfolgter Angehöriger aus Justiz und Medien vom EGMR als unzulässig zurückgewiesen, weil sie zuvor nicht an eine Kommission gerichtet wurden, die – unter Umgehung des Verfassungsgerichts – eigens für diese Zwecke eingesetzt und politisch besetzt wurde. Dies steht in eklatantem Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des EGMR, wonach eine Beschwerde dann direkt an den EGMR gerichtet werden kann, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel als nicht effektiv anzusehen sind, was im Fall der eingesetzten Kommission anzunehmen ist.

Warum der EGMR nicht einmal von der Möglichkeit eines "Pilotverfahrens" in einem typischen Einzelfall Gebrauch macht, um die Rechtsfragen auch für alle anderen Verfahren zu klären, bleibt unerfindlich. Wahrscheinlich ist die Zurückhaltung Europas gegenüber der Türkei aufgrund des "Flüchtlingsdeals" der Grund dafür, genauso wie das Ausbleiben einer gegen die Türkei gerichteten Staatenbeschwerde, wie sie Ende der 1960er-Jahre gegen die griechische Militärdiktatur aufgrund massiver und systematischer Menschenrechtsverletzungen erhoben wurde.

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Haltestation Menschenrechte in Strassburg.
Foto: Reuters / Vincent Kessler

Schließlich ist auf die fehlende Umsetzung von Urteilen des EGMR durch manche "Sorgenkinder" hinzuweisen. So hat allen voran Russland aktuell knapp 1.800 Urteile nicht umgesetzt, gefolgt von der Türkei mit circa 650, der Ukraine mit knapp 600 sowie Ungarn und Rumänien mit circa 300. In Russland kommt hinzu, dass seit einem Gesetz von 2015 – entgegen den Verpflichtungen aus der EMRK – nur Urteile des EGMR umgesetzt werden, die mit der russischen Verfassung übereinstimmen. Da es außer der Möglichkeit des Ausschlusses eines Staates aus dem Europarat keine anderen Sanktionsmöglichkeiten gegen menschenrechtlich unwillige Staaten gibt, bleibt es dem Ministerkomitee des Europarats überlassen, über – leider oft vergeblichen – politischen Druck auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu drängen.

Umso mehr ist zu hoffen, dass die Erfolgsgeschichte der EMRK trotz aller Herausforderungen gerade in Zeiten wie diesen weiter fortgesetzt werden kann, möglichst auch unterstützt durch die Europäische Union, die gemäß dem Vertrag von Lissabon der EMRK beitreten soll. (Hannes Tretter, 4.11.2020)