Als rasche und unbürokratische Hilfe sollen die vom Lockdown direkt betroffenen Unternehmen – wie beispielsweise Friseure – einen pauschalen Umsatzersatz in Höhe von bis zu 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum November 2019 erhalten.

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Seit 6. November 2020 können Unternehmen, die von den derzeitigen behördlichen Schließungen direkt betroffen sind, einen Umsatzersatz für den gesamten November 2020 beantragen. Der neue Lockdown-Umsatzersatz ist in wesentlichen Punkten anders ausgestaltet als der nicht unumstrittene Fixkostenzuschuss.

Ein zentraler Aspekt des Fixkostenzuschusses sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 besteht darin, dass sich die Antragsteller verpflichten müssen, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Im Hinblick auf Geschäftsraummieten und Pachtzinszahlungen bedeutet dies, dass einem antragstellenden Unternehmen nur dann ein Fixkostenzuschuss gewährt wird, wenn er den Miet- bzw. Pachtzins gegenüber dem sogenannten Bestandgeber nicht mindern konnte. Konnte er den Bestandzins gemäß §§ 1104, 1105 ABGB reduzieren, steht ihm dafür kein Zuschuss zu.

Unbürokratische Hilfe

Der Lockdown-Umsatzersatz stellt dagegen bewusst nicht auf einzelne Kostenpositionen ab. Als rasche und unbürokratische Hilfe sollen die vom Lockdown direkt betroffenen Unternehmen einen pauschalen Umsatzersatz in Höhe von bis zu 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum November 2019 erhalten.

Zahlungen aus dem Härtefallfonds, dem Fixkostenzuschuss oder der Kurzarbeit sind nicht gegenzurechnen. Auch tatsächliche Umsätze, die trotz Lockdowns erwirtschaftet werden, etwa über einen Liefer- oder Abholservice, mindern die Ersatzleistung nicht.

Zivilrechtlich handelt es sich in beiden Fällen um eine privatrechtliche Vereinbarung des Unternehmers mit der Cofag. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags jeweils ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der Cofag. Die Auszahlung der Förderbeträge an den Antragsteller ist die Annahme dieses Angebots durch die Cofag.

Bereicherung vermeiden

Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss, der also ausschließlich nicht reduzierbare Kosten decken soll, ist beim pauschalen Umsatzersatz nun aber davon auszugehen, dass sich ein Mieter die von der Cofag erhaltene Leistung – ähnlich einer Versicherungsleistung – auch bei der Zinsminderung gegenüber dem Vermieter anrechnen lassen muss.

Nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts, im Besonderen nach den Grundsätzen des sogenannten "stellvertretenden Commodums", steht einem Gläubiger in derartigen Fällen nämlich ein Anspruch auf (zumindest teilweise) Herausgabe des erlangten Vorteils zu.

Im Ergebnis müsste das bedeuten, dass sich ein Bestandnehmer aufgrund vorübergehender Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstandes infolge der mit der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeordneten behördlichen Betretungsverbote zwar auf die Zinsminderung gemäß § 1104 ABGB berufen kann, der Bestandgeber der Zinsminderung aber bereicherungsrechtliche Ansprüche entgegenhalten und die (teilweise) Herausgabe des von der Cofag ausbezahlten Lockdown-Umsatzersatzes begehren kann.

Die Umstrukturierung der Unterstützungsmaßnahmen im November 2020 (vom Fixkostenzuschuss hin zum Umsatzersatz) hat also auch für Vermieter eine positive Folge. Da die Auszahlung des Umsatzersatzes nahezu ohne Anrechnung anderer Förderleistungen erfolgt, erscheint dieses Ergebnis auch sachgerecht, um Überförderungen zu unterbinden.

Vor dem Hintergrund des neuen Lockdown-Umsatzersatzes müsste das Finanzministerium die Richtlinie über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses in dessen Phase 2 für den Betrachtungszeitraum November 2020 noch entsprechend anpassen, um Widersprüche zu vermeiden. Konsequenterweise müssten wohl Unternehmen, die einen Umsatzersatz im November erhalten, dafür in diesem Monat vom Fixkostenzuschuss Phase 2 ausgenommen werden. (Daniel Tamerl, Frederick Pfeifer, 16.11.2020)