Laut der adaptierten "rechtlichen Begründung" der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung darf nur ein Einzelner eines Haushalts Mitglieder eines anderen Haushalts treffen.

Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Wien – Die Kontaktbestimmungen während des ab Dienstag geltenden verschärften Lockdowns sind von der Regierung am Sonntagabend noch einmal präzisiert worden. Laut der adaptierten "rechtlichen Begründung" der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung darf nur ein Einzelner eines Haushalts Mitglieder eines anderen Haushalts treffen oder besuchen, wobei deren Anzahl keine Rolle spielt. Dabei muss es sich aber um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln.

Zuvor Unklarheit

Das Gesundheitsministerium veröffentlichte am Abend eine adaptierte Version der erklärenden "rechtlichen Begründung". Demnach ist es – anders als noch am Sonntagvormittag vermittelt – nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushalts mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushalts treffen oder diese besuchen. Bei der Interpretation der Verordnung herrschte zuvor Unklarheit. In der am Abend kundgemachten Verordnung werden zulässige Privattreffen als Kontakt mit "einzelnen engsten Angehörigen" oder mit "einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird", definiert.

Ob das nun definitiv für alle bedeutet, dass nur mehr eine Person aus einem fremden Haushalt getroffen werden kann, wollte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) im Ö1-"Morgenjournal" am Montag nicht eindeutig beantworten. Personen, die allein leben, sollen eine Person definieren, die sie während der Zeit des Lockdowns treffen wollen, sagte der Innenminister. Er betonte erneut, dass es darum gehe, Kontakte zu vermeiden. Kontrollieren kann die Polizei das aber lediglich im öffentlichen Raum.

Wer zählt dazu?

Zu den engsten Angehörigen zählen laut Gesundheitsministerium die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hänge von einer Einzelfallbeurteilung ab, hieß es aus dem Ressort. Voraussetzung ist regelmäßiger (physischer) Kontakt. Die Durchführung von Familienfeiern oder vergleichbaren gesellschaftlichen Zusammenkünften stelle jedenfalls kein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" dar, diese sind nicht zulässig.

Erlaubt ist auch der Kontakt zu den Großeltern, sofern es sich einerseits um enge Bezugspersonen handelt und andererseits auch bisher mehrmals wöchentlich physischer Kontakt stattgefunden hat. Darüber hinaus ist ein Kontakt mit unterstützungsbedürftigen Personen zur Betreuung und Hilfeleistung ein eigener zulässiger Grund, die Wohnung zu verlassen. Daher besteht keine Einschränkung im Zusammenhang mit der Betreuung hilfsbedürftiger Großeltern.

Besuche sind unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls möglich, geht aus den FAQ des Sozialministeriums hervor. "Der Besuch von einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, zählt zur Ausnahme 'Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens' und ist daher erlaubt", heißt es dort. Gleichzeitig wird zur Zurückhaltung aufgerufen: "Der Kontakt zu anderen Personen sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden."

Kurzfassung

Zur Verdeutlichung der Besuchsmöglichkeiten: Ab Dienstag ist es erlaubt, dass eine Einzelperson mehrere "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" daheim besucht. Nicht erlaubt ist jedoch laut Angaben aus dem Gesundheitsministerium, dass zwei oder mehrere Angehörige (oder Bezugspersonen) gemeinsam eine haushaltsfremde Person daheim besuchen – und zwar auch dann nicht, wenn diese alleine in einem Haushalt lebt. Klar ist auch, dass man nicht eine einzelne oder mehrere einzelne Personen definieren muss, die man während des Lockdowns trifft – es können jeweils unterschiedliche Personen sein, sofern sie unter die Begriffe "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" fallen.

Grundsätzlich appelliert die Regierung eindringlich, möglichst niemanden zu treffen und die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. (APA, 16.11.2020)