Mit Juristenbegriffen könnte man sehr viele Akten füllen.

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Im ersten Teil ging es um Nationale, schlechterdings und geflissentlich. Diese Begriffsliste findet hier ihre Fortsetzung:

abschlägig beschieden: Anderer Begriff für -> der Abweisung anheimgefallen.1 Zeigt, dass die Verwaltungsjuristen die Kritik am Nominalstil2 falsch verstanden und ein harmloses Hauptwort (Bescheid) zu einer furchterregenden Verbalkonstruktion verunstaltet haben.

Beamtshandlung: Wer dieses Wort verwendet, zeigt Symptome einer Substantivitis3 im Endstadium; sensationellerweise noch hässlicher als die ohnehin schon sehr grobschlächtige Amtshandlung. Hat im Gegensatz zu dieser ein klares Ziel, nämlich den -> Rechtsunterworfenen.

Bezugsakt: Götze jedes Juristen ist bekanntlich der behördliche Akt. Werden darin andere Akten erwähnt, sind das Bezugsakten. Da kein Akt ohne Aktenzeichen sein darf, haben Bezugsakten, man ahnt es schon, Bezugsaktenzeichen.

dient zur Kenntnis: Hochnäsige Gerichtsantwort (Die Klagsrückziehung dient zur Kenntnis). Könnte durch "Wird zur Kenntnis genommen." oder gar ein flapsiges "Ist OK!" ersetzt werden, aber woher wüsste dann der Empfänger über seine Rolle als -> Beamtshandelter Bescheid?

Meldungsleger: Euphemismus für Denunzianten aller Art.

Rechtsunterworfener: Beliebte Obrigkeitsfloskel: Der Vollstrecker des Rechts, der Beamte, ist Herrscher und alle anderen sind ihm unterworfen.4 Erinnert an "Game of Thrones", nur ohne Drachen.

Verhörsperson: -> Rechtsunterworfener, der ausgehorcht und hoffentlich nicht auf Grund der -> Deposition5 eines -> Meldungslegers einer selbstverschuldeten finalen Rettungsbefragung ausgesetzt wird, aber das ist eine andere Geschichte.6

(Michael Rami, 25.11.2020)