Die Registrierung der Gäste ist nicht datenschutzkonform.

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Die Ende September in der Wiener Gastronomie eingeführte Registrierung von Gästen verstößt gegen den Datenschutz. Die Datenschutzbehörde gab einem Beschwerdeführer Recht, der sich wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Behörde gewendet hatte. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, eines ist aber schon jetzt klar: Sowohl für den Bürgermeister als auch für die Wirtschaftskammer Wien, die den Wirten die Formulare zur Identifikation zur Verfügung gestellt hat, stellt der Spruch eine gehörige Schlappe dar.

Derzeit ist die Gastronomie zwar geschlossen, doch die Wiener Verordnung gilt grundsätzlich bis Jahresende.

Konkret geht es in dem Fall um einen Gast, der sich bei einem Wirt mittels QR-Code registriert hat, dann aber gegen die Praxis Beschwerde eingelegt hat. Die Datenschutzbehörde hält zuerst fest, dass die verlangten Angaben gesundheitsbezogen sind. Obwohl nur Informationen wie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeführt werden müssen, sind sie im Kontext des Contact-Tracings als gesundheitsbezogen zu werten und deshalb besonders sensibel.

Keine Freiwilligkeit

Nun wäre die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich möglich, wenn der Gast eingewilligt hat. Doch die Bestätigung des Kunden stellt laut Behörde keine Einwilligung dar, weil sie nicht freiwillig erfolgt ist, denn: Der Gast kann vor die Tür gesetzt werden, wenn er seine Daten nicht preisgibt. Und er hat – nebenbei bemerkt – dann keine Alternative, weil in anderen Lokalen das gleiche Prozedere vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer habe sich somit "in einer Zwangssituation befunden", hält die Datenschutzbehörde in dem Bescheid fest.

Pech für Wirte

Der Wirt kann sich auch nicht darauf berufen, dass er wegen der Wiener Verordnung die Daten sammeln musste. Genau genommen wurde das nämlich gar nicht vorgeschrieben. Die Verordnung regelt nur, dass die Gaststätte der Gesundheitsbehörde Auskünfte über Gäste zu erteilen hat, nicht aber, dass Kundendaten zu erheben sind.

Bürgermeister Michael Ludwig (links) und Wirtschaftskämmerer Walter Ruck haben der Gastronomie einiges eingebrockt.
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Pech für die Betriebe also, denn wie sollen sie ihrer Verpflichtung – Daten zu liefern – nachkommen, wenn sie die Daten gar nicht sammeln dürfen? Immerhin kann ein Verstoß gegen die Tracing-Mitwirkung mit einer Geldbuße von bis zu 1.450 Euro geahndet werden. Dass die Wirtschaftskammer Wien auch noch die Formulare für die Datensammlung bereitgestellt hat, deren Verwendung sich nun als rechtswidrig herausstellt, ist für den Betrieb dabei kein Trost.

Recht per Pressekonferenz

Entsprechend kritisch sieht der Beschwerdeführer und Datenschutzjurist Maximilian Kröpfl die Vorgangsweise. "Der Bürgermeister sprach von einer Pflicht zur Registrierung und setzte damit Recht per Pressekonferenz", meint er. Die Wirtschaftskammer habe den Betrieben dann die rechtsunrichtigen Formulare und Apps eingeredet.

Selbst wenn man aus der Verordnung und dem zugrundeliegenden Gesetz eine Verpflichtung zur Datensammlung herauslesen wolle, wäre das EU-widrig, heißt es im Bescheid weiter. Alle Behörden müssten derartige Regelungen wegen des Vorrangs von EU-Recht unangewendet lassen, wenn sie der gleichen Auffassung wie die Datenschutzbehörde sind. (Andreas Schnauder, 23.11.2020)