Fürs Laufen darf man auch weiterhin die eigenen vier Wände verlassen.

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Wien – Die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis 6. Dezember ist am Mittwochnachmittag im Hauptausschuss des Nationalrats mit den Stimmen der Regierungsfraktionen ÖVP und Grüne verlängert worden. Die Verlängerung ist notwendig, da laut §11 (3) des COVID-19-Maßnahmengesetzes Ausgangseinschränkungen immer nur für maximal zehn Tage lang verordnet werden dürfen.

Die Verordnung muss noch von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht werden. Die Änderungen gelten ab 27. November, der Lockdown dauert wie bisher geplant bis zum 6. Dezember.

Bezugspersonen mit Bedingung

Eine Änderung betrifft etwa die Ausgangsbeschränkungen. Diese werden nun auch in der entsprechenden Verordnung klarer niedergeschrieben. Die bisher nur mündlich beziehungsweise in der "rechtlichen Begründung" kommunizierte Regel, wonach mehrere Personen eines Haushalts bloß eine weitere haushaltsfremde Person treffen dürfen, wird nun in der Verordnung festgeschrieben. Auch die erlaubten Kontakte mit "engsten Angehörigen" werden enger definiert, darunter sind nur "Eltern, Kinder und Geschwister" zu verstehen.

Auch wird festgehalten, dass man andere "einzelne wichtige Bezugspersonen" lediglich dann treffen darf, wenn man mit diesen in der Regel auch bisher mehrmals wöchentlich schon "physischen" Kontakt gehabt hatte – es ist also nicht gestattet, Personen, mit denen man wochenlang nur telefonisch oder online Kontakt hatte, während des Lockdowns persönlich zu treffen (dies gilt aber nicht für "engste Angehörige").

Dies geht aus einem der APA vorliegenden Entwurf der Verordnung hervor, die am Mittwochnachmittag im Hauptausschuss des Parlaments beschlossen wird. Die SPÖ hatte im Vorfeld massive Kritik am Vorgehen der Bundesregierung geübt und – unter anderem wegen der erneut notwendigen Adaptierungen – von einem "Pfusch" gesprochen.

Großeltern können Bezugspersonen sein

Der immer wieder thematisierte Kontakt zu den Großeltern oder anderen Verwandten wird damit nicht grundsätzlich untersagt. Gehören diese zu den wichtigen Bezugspersonen und wurde mit diesen auch schon bisher regelmäßig und mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt, so kann man sie auch weiterhin treffen.

Allerdings gilt auch hier die grundsätzliche Einschränkung, dass nur Treffen einer Einzelperson mit anderen Haushaltsangehörigen gleichzeitig zulässig sind. Das bedeutet: Entweder eine Einzelperson trifft Opa und Oma gemeinsam oder mehrere Haushaltsangehörige gleichzeitig treffen sich nur mit einem der beiden. Von den Kontaktregeln sind nicht nur Besuche umfasst, sondern auch der Aufenthalt im Freien, wird explizit festgehalten. Wie schon bisher möglich ist es aber grundsätzlich, betreuungsbedürftige Personen zu treffen beziehungsweise diesen daheim zu helfen.

Waffengeschäfte und Massentests

Das zuletzt stark kritisierte Offenhalten von Waffengeschäften wird enger geregelt: Künftig ist es nur mehr gestattet, Waffen und Waffenzubehör zu kaufen, sofern der Erwerb zu beruflichen Zwecken "zwingend unaufschiebbar erforderlich ist". Klargestellt wird auch, dass Kinder und Schüler das Haus verlassen dürfen, um in Kindergarten oder Schule zu gehen.

Auch die Massentestungen finden Eingang in die Verordnung: Unter die Ausnahmeregel, wonach man zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen raus darf, fällt demnach künftig auch die Durchführung einer "Testung auf Covid-19 im Rahmen von Screeningprogrammen".

Die Adaptierung der COVID-19 Notmaßnahmenverordnung bringt auch ein Verbot des bisher möglichen Hausbesuches bei körpernahen Dienstleistungen, etwa für Friseur-Hausbesuche. Ausnahmen vom Verbot gibt es für Hausbesuche bei Gesundheitsdienstleistungen, etwa in der Pflege.

Zum Thema Nikolausbesuch stelle das Gesundheitsministerium klar, dass unter die Ausnahme der "Berufsausübung" auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Besuche einzelner Haushalte als Nikolaus fallen. Nicht zulässig sind aber Nikolausveranstaltungen, betonte Anschober in einer Aussendung. Grundsätzlich rief sein Ressort zur Zurückhaltung auf: "Im Sinne der Infektionsvermeidung rät das Bundesministerium für Gesundheit dringend davon ab, Wohnungen zu betreten und die Hausbesuche des Nikolaus lediglich vor der Haustüre oder im Freien stattfinden zu lassen." (APA, red, 25.11.2020)