Alle warten auf den Nikolo: Dieser darf jetzt auch rein rechtlich kommen, der Krampus wird im Gesetz nicht erwähnt.

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Wien – Die seit 17. November geltenden Regeln zum harten Lockdown sind mit Freitag noch einmal enger definiert. Bei den Kontaktbeschränkungen gelten nun klarere Verbote. Definitiv festgeschrieben wurde nun, dass Treffen nur mehr zwischen einer Einzelperson und mehreren Personen eines anderen Haushalts zulässig sind. Die Großeltern dürfen zwar auf die Enkeln aufpassen, darüber hinaus sind Treffen mit ihnen aber eingeschränkt. Der Nikolo-Besuch ist gestattet.

Mit der Novelle der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung gilt der harte Lockdown wie ursprünglich geplant bis einschließlich 6. Dezember. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen

Den eigenen privaten Wohnbereich darf man nur aus bestimmten Gründen verlassen bzw. ist auch der Aufenthalt "außerhalb des privaten Wohnbereichs" nur aus diesen Gründen erlaubt – und zwar rund um die Uhr. Gestattet ist die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von "Grundgütern des täglichen Lebens" und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen – ebenso der Friedhofsgang oder Besuche religiöser Einrichtungen. Auch die Versorgung von Tieren gilt als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen, ebenso die Fahrt zum Zweitwohnsitz.

Wie schon im Frühjahr gilt auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" als weiterer Ausnahmegrund, etwa für Spaziergänge oder Individualsport. Anders als im Frühjahr darf man auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um zum Ort der Erholung zu gelangen, das Auto sowieso. Auch die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt unter die Ausnahmen – wie auch die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten". Dazu zählt etwa der Besuch minderjähriger Kinder bei den Eltern, sofern sie nicht bei diesen wohnen. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen oder -befragungen.

Kontaktregelungen

Als Ausnahme bei den Ausgangsbeschränkungen gilt auch, Kontakte außerhalb des eigenen Haushaltes zu pflegen. Zwar appelliert die Bundesregierung, möglichst niemanden zu treffen. Unter engen Einschränkungen ist dies aber dennoch gestattet: Ein Einzelner eines Haushalts darf mehrere Mitglieder eines anderen Haushalts treffen oder besuchen, bei diesen muss es sich um "engste Angehörige" (Eltern, Kinder oder Geschwister) oder "wichtige Bezugspersonen" handeln – und es dürfen nur "einige wenige" sein. Bei Treffen mit "wichtigen Bezugspersonen" (das können etwa auch die Großeltern sein) gilt zusätzlich folgende Einschränkungen: Zu diesen muss schon bisher "in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt" worden sein. Familienfeiern oder vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte sind laut Gesundheitsministerium jedenfalls nicht zulässig.

Klargestellt wurde nun auch, dass Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder von den Kontakteinschränkungen generell ausgenommen sind. So dürfen etwa auch beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Zulässig ist die Aufsicht auch durch nicht der Familie zuzurechnende Personen, etwa Babysitter, Tagesmütter oder Nachbarn. Eine Ausnahmen von der strengen Einpersonenregel bei Besuchen gibt es für ein einzelnes Elternteil, wenn dieses die Aufsichtspflicht über seine Kinder wahrnimmt. In diesem Fall kann man seine Eltern (also die Großeltern der eigenen Kinder) besuchen und dabei die eigenen minderjährigen Kinder mitnehmen, was vor allem für alleinerziehende Eltern von Bedeutung ist. Das Ministerium rät allerdings "aus epidemiologischer Sicht" dazu, derartige Treffen nur "wenn unbedingt erforderlich" durchzuführen.

Explizit erlaubt wurde der Besuch des Nikolo. Schon bisher galten berufliche Zwecke als legitimer Grund, im Lockdown das Haus zu verlassen, dazu zählten seit Anfang an auch ehrenamtliche Tätigkeiten (etwa für Blaulichtorganisationen). Nun wurde auch konkret ergänzt, dass auch der Nikolo-Besuch (ob entgeltlich oder nicht) darunter fällt. Der Krampus wird nicht extra erwähnt.

Abstandsregeln, Maskenpflicht

Weiter aufrecht bleibt die Ein-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen – und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel ist bis auf Ausnahmen geschlossen. Offen bleibt weiterhin der gesamte Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich (neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf). Weiter geöffnet haben dürfen unter anderem der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten sowie Handyshops. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. Verkauft werden dürfen nur solche Waren, die dem "typischen Warensortiment" entsprechen. Supermärkte dürfen etwa nur mehr Produkte wie Lebensmittel, Drogerieprodukte oder Tierfutter anbieten, darüber hinausgehende Waren dürfen auch dort nicht verkauft werden. Geschäftseigentümern und Mitarbeitern bleibt es erlaubt, die Geschäftsfläche auch von geschlossenen Geschäften zu betreten. Nach Kritik am Offenhalten von Waffengeschäften ist es künftig nur mehr gestattet, Waffen und Waffenzubehör zu kaufen, sofern der Erwerb zu beruflichen Zwecken "zwingend unaufschiebbar erforderlich ist".

Alle "körpernahen Dienstleistungen" sind verboten. Dazu zählen insbesondere Friseure und Perückenmacher (Stylisten) sowie Kosmetiker (Schönheitspfleger). Neu ist das Verbot der bisher möglichen Hausbesuche bei solchen Dienstleistungen (weiter zulässig sind Gesundheitsdienstleistungen, etwa im Bereich der Pflege). Auch Piercing- und Tätowierstudies sind zu, Masseure (außer medizinische Heilmasseure) dürfen nicht mehr besucht werden. Andere persönliche Dienstleister wie etwa Änderungsschneidereien oder Putzereien dürfen offen halten.

Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

Gastronomie

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

Schulen und Kindergärten

Die Schulen sind komplett im Distance-Learning. Nach den Oberstufen, die bereits seit 3. November im Fernunterricht betrieben werden, betrifft dies seit 17. November auch den gesamten Pflichtschulbereich. Für Betreuungszwecke sind die Tore der Pflichtschulen aber geöffnet – und es wird auch Lernbegleitung angeboten. Diese kann (auch stundenweise) von allen Schülern in Anspruch genommen werden, auch von Kindern, deren Eltern nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten. In den Kindergärten gibt es keine Einschränkungen. Aufgehoben ist allerdings die Kindergartenpflicht für das letzte Kindergartenjahr.

Veranstaltungen

Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (etwa Weihnachtsmärkte). Auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen sind verboten.

Ausgenomen sind "unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte", sofern sie nicht digital abgehalten werden können. Auch Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen, Proben und künstlerische Profidarbietungen ohne Publikum sind möglich. Zusammenkünfte von Parteien und berufliche Aus- und Fortbildungen sind gestattet, sofern diese nicht digital abgehalten werden können.

Tourismus

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe sind für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime bleiben geöffnet.

Sport

Sämtliche Sportanlagen für Amateure sind gesperrt, das betrifft nun auch Sportarten ohne Körperkontakt (beispielsweise Eislaufplätze oder Leichtathletikanlagen). Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport ohne Körperkontakt im Freien bleibt erlaubt. Der Profibereich bleibt aufrecht.

Freizeiteinrichtungen

Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks bleiben geschlossen. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze, Paintballanlagen sowie Bordelle sind weiterhin zu. Auch Bibliotheken – die im Lockdown light noch offen waren – kann man derzeit nicht besuchen. Spielplätze bleiben geöffnet.

Verkehr

Aufrecht sind die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inklusive Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Arbeitsplatz

Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen, die berufliche Tätigkeit soll "vorzugsweise" außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Dazu ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen herzustellen. Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden – sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände et cetera) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Spitäler, Alten- und Pflegeheime

Einschränkungen gibt es auch in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich – und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen von einer Person begleitet werden, ebenso bei der Geburt und danach. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben: nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Auch dort ist nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.

Hochzeiten, Begräbnisse, Gottesdienste

Eheschließungen am Standesamt werden in der Regel während des harten Lockdowns nicht mehr möglich sein, denn lediglich unaufschiebbare Behördenwege sind zugelassen. "Bei Hochzeiten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese unaufschiebbar sind", so die Ansicht des Gesundheitsressorts. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die katholische Kirche setzt während des neuen Lockdowns die öffentlichen Gottesdienste befristet aus, nähere Details sollen nach Gesprächen mit den anderen Kirchen und Religionsgesellschaften festgelegt werden. (APA, 27.11.2020)