Ein absetzbarer Pauschalbetrag für das Homeoffice wie in Deutschland wäre auch in Österreich sinnvoll.

Illustration: Marie Jecel

In der Corona-Krise arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilweise oder größtenteils zu Hause. Viele Unternehmen nutzen die Telearbeit als Bestandteil ihrer Corona-Sicherheitskonzepte.

Die derzeitige Rechtslage lässt jedoch einige Fragen offen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Und vor allem gibt es einige steuerliche Baustellen, bei denen die Arbeitnehmer derzeit im Regen stehen und dringend ein "Dach" brauchten.

Derzeit gilt: Arbeitsmittel, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind und vom Arbeitnehmer selbst angeschafft werden, können steuerlich zur Gänze abgesetzt werden. Hierzu zählen für die jeweilige Berufsausübung notwendige Gegenstände und Gebrauchsmaterialien wie typischerweise privat angeschaffte Computer, Smartphones, Drucker, Druckerpatronen, Papier etc. Wichtig ist, dass die berufliche Notwendigkeit belegbar ist. Eine anteilige private Nutzung ist dabei prozentuell abzuziehen.

Nicht absetzbar sind jedoch in der Regel die Kosten für das Arbeitszimmer. Das gilt für die Einrichtung, Miete oder auch die Homeoffice-bedingten höheren Betriebskosten. Nur wenn ein Arbeitszimmer im privaten Haushalt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, zur Berufsausübung notwendig sein muss und ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, ist eine steuerliche Absetzbarkeit möglich.

Dies ist in der Praxis wohl fast nie der Fall, weil bereits ein Sofa im selben Raum für die Anerkennung als steuerliche Ausgabe schädlich sein kann. Zudem dürfen vom Arbeitgeber keine anderweitigen Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden.

Klarstellung bei Internetanschluss

Für ein Smartphone und/oder ein Notebook des Arbeitgebers ist bei fallweiser Privatnutzung kein Sachbezugswert festzustellen. Notwendig ist jedoch eine Klarstellung, dass die Zurverfügungstellung eines mobilen Internetanschlusses, sofern dieser überwiegend im Homeoffice genutzt wird, auch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt. Anderenfalls wäre nämlich dafür dann Lohnsteuer zu entrichten, und es würden saftige Steuernachzahlungen für die letzten Monate drohen.

Ist aber eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss an ein Leitungssystem wie Glasfaser, ISDN etc.) oder werden laufende Internetkosten über ein stationäres Verteilungsgerät vom Arbeitgeber übernommen, stellen sowohl die Kosten für die Herstellung als auch die laufenden Internetgebühren einen geldwerten Vorteil dar, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist.

Zukünftige Ausgestaltung

Im medialen Fokus sind derzeit die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des Homeoffice. Dazu verhandeln die Sozialpartner gerade. Die steuerlichen Auswirkungen bleiben hingegen größtenteils unbeleuchtet. Ein Blick nach Deutschland zeigt jedoch, dass dort bei ähnlicher Ausgangslage wie in Österreich bereits Vorschläge für die steuerliche Absetzbarkeit erarbeitet werden.

Dort gibt es die Idee, dass für jeden vollen Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von fünf Euro als Werbungskosten abgezogen werden kann. Dieser Pauschalbetrag soll mit 600 Euro gedeckelt werden. 120 Arbeitstage könnten auf diese Weise geltend gemacht werden, also knapp die Hälfte aller Arbeitstage im Jahr.

Es gibt jetzt einerseits Handlungsbedarf für die Tätigkeit im Homeoffice seit dem ersten Lockdown im März und andererseits für die zukünftige Ausgestaltung. Geht man davon aus, dass auch nach – hoffentlich baldiger – Bewältigung der Pandemie Homeoffice ein Thema bleibt und vielfach in einer Mischvariante ausgeübt werden wird, z. B. zwei Tage im Homeoffice und drei Tage im Büro, brauchen wir eine dauerhafte Lösung.

Um den administrativen Aufwand für Arbeitnehmende und die Finanzverwaltung so gering wie möglich zu gestalten, wäre eine pauschale Abgeltung, ähnlich wie es derzeit in Deutschland diskutiert wird, auch für Österreich die effizienteste Umsetzung.

Ausnahme

Dabei gilt es jedoch die Regelungen der Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der vollen Pendlerpauschale muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden.

Für die Zeit der Pandemie (derzeit gesetzlich bis März 2021 vorgesehen) wurde dafür die eigene Ausnahme geschaffen, dass die Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der Covid-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung–Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Covid-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird.

Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Covid-19-Krise laufend weitergezahlt werden, können weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Vorbild Pendlerpauschale

Eine pauschale steuerliche Absetzbarkeit für das Homeoffice pro Tag, die dann wie bei der Pendlerpauschale vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabfuhr berücksichtigt werden könnte, wäre eine einfache und sachgerechte Lösung. Bei fünf Euro pro Homeoffice-Tag wären das knapp 500 Euro Absetzbarkeit, wenn man eine Variante mit zwei Tagen Homeoffice pro Woche wählen würde. Gleichzeitig bliebe die Pendlerpauschale unverändert bestehen.

Zudem wären entsprechende Klarstellungen seitens der Finanzverwaltung wünschenswert, dass die Zurverfügungstellung eines mobilen Internetanschlusses, sofern dieser überwiegend im Homeoffice genutzt wird, keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt und somit keine Lohnsteuer davon zu entrichten ist.

Angekündigt wurde bereits die gesetzliche Änderung, dass der Arbeitgeber statt einer Weihnachtsfeier seinen Mitarbeitern heuer einen steuerfreien Gutschein im Wert von 365 Euro steuerfrei schenken kann. Diese Gutscheine sollen allgemein im Handel gültig sein. Die pauschale steuerliche Absetzbarkeit für das Homeoffice könnte in dieses Weihnachtspaket gleich mitverpackt werden. (Thomas Neumann, 4.12.2020)