Öffentliche Stellenausschreibungen bergen für Dienstgeber Risiken. Überschießende Spezifizierungen können rasch diskriminierend wirken.

Foto: Image Images / Shotshop

Wien – Ärger handelte sich der Geschäftsführer eines steirischen Autohauses auf der Suche nach Angestellten und Lehrlingen ein. Er inserierte im Februar in einer regional weitverbreiteten Tageszeitung und erntete prompt eine Ermahnung durch die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark.

Der Grund: Das Autohaus hatte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gesucht, die neben Teamfähigkeit, Stressresistenz, Freundlichkeit, Hausverstand und Freude am aktiven Verkaufen vor allem eines mitbringen: hervorragende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.

Lesen und Schreiben

Mit diesem vermeintlich hehren Ansinnen rief der Autohändler freilich die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Plan, sie attestierte einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. "Das gegenständliche Inserat entfalte aufgrund des (...) Kriteriums ‚hervorragende Deutschkenntnisse‘ eine diskriminierende Wirkung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit", heißt es in dem im Juli von der Bezirkshauptmannschaft (BH) ausgestellten Spruch, der dem STANDARD vorliegt.

Die Annahme einer diskriminierenden Wirkung ergebe sich dadurch, "dass durch dieses Kriterium Menschen mit einer anderen ethnischen Zugehörigkeit bzw. Herkunft als der ‚deutschen‘ bzw. ‚deutschsprechenden‘, noch prägnanter ausgedrückt Menschen, die als fremd wahrgenommen werden", von einer Bewerbung abgehalten würden.

"Anforderungen überzogen"

Die BH räumt in ihrer Ermahnung zwar ein, dass Personen nichtdeutscher Muttersprache nicht grundsätzlich ausgeschlossen würden, sie müssten allerdings befürchten, dieses Kriterium nicht erfüllen zu können. Sie könnten davon ausgehen, "dass sie als Mitarbeiter_innen ohnedies nicht erwünscht sind". Im Übrigen seien die Anforderungen für die genannten Tätigkeiten als überzogen anzusehen.

Das bestreitet der Fahrzeughändler vehement. Er verweist auf Paragraf 23 Gleichbehandlungsgesetz, wonach ein Arbeitgeber sehr wohl wesentliche berufliche Anforderungen verlangen darf, "sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt". Sprachkenntnisse in Deutsch auf B1-Niveau seien für einen Autoverkäufer "hilfreich und notwendig", stellt Händler K. klar.

Von Anbot bis Versicherung

Der Vertrieb von Automobilen umfasse eben nicht nur Beratung und Anbotslegung, sondern auch Finanzierung und Versicherung des sehr teuren Konsumguts Automobil. "Sinnerfassendes Lesen und Schreiben komplexer Aktionsbeschreibungen und gesetzlicher Vorschriften gehöre ebenso zu den täglichen Anforderungen wie der Schriftverkehr mit Kunden und Lieferanten." So argumentiert der behördlich Gerügte auch in seiner Beschwerde gegen die Ermahnung.

"Gutes Deutsch wichtig"

Arbeitsrechtsanwältin Katharina Körber-Risak sieht die Ermahnung kritisch, denn die hervorragenden Deutschkenntnisse seien nicht an die Herkunft des Bewerbers geknüpft. Im Gegensatz zu einem Mechaniker sei bei Dienstnehmern mit Kundenkontakt gutes Deutsch sehr wohl wichtig.

Der Arbeitsrechtler Wolfgang Mazal von der Uni Wien hält das "hervorragend" hingegen für problematisch, es rieche "zu sehr nach Muttersprache" und sei vom Europäischen Gerichtshof als diskriminierend verboten worden. Besser wäre "ausreichend" gewesen, sagt Mazal. (Luise Ungerboeck, 3.12.2020)