Der Verfassungsgerichtshof sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken, was die Entschädigung von Unternehmen im ersten Lockdown angeht. Im Bild: Vizepräsidentin Verena Madner und Präsident Christoph Grabenwarter.

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Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung mehrerer Beschwerden von Unternehmen abgelehnt, die gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung gerichtet waren. Dabei handelte es sich um eine Handelsgesellschaft, die Vermieterin eines Einkaufszentrums sowie ein Reisebüro. Sie hatten die Entschädigung für den im ersten Lockdown erlittenen Verdienstentgang beantragt. Der VfGH sah laut Aussendung am Montag keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sowohl die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft als auch das Landesverwaltungsgericht hatten die Anträge mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. In ihrer Beschwerde hatten sich die Unternehmen auf das Epidemiegesetz bezogen, wonach Personen Anspruch auf eine Vergütung haben, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit "in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist" und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Epidemiegesetz kommt nicht zur Anwendung

Das im März 2020 beschlossene Covid-19-Maßnahmengesetz sieht jedoch vor, dass die Bestimmungen nicht anzuwenden sind, wenn zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus eine entsprechende Verordnung erlassen worden ist. Der VfGH bestätigte die Regelung. Das Gesetz erfasse alle verfügten Maßnahmen, eine möglicherweise unsachliche Differenzierung zwischen Betriebsschließungen, Betretungsverboten und anderen Maßnahmen liege nicht vor.

Die Verfassungsrichter verwiesen zudem auf das "umfangreiche Maßnahmen- und Rettungspaket" der Regierung. Die betroffenen Unternehmen hätten dadurch insbesondere die Möglichkeit gehabt, Beihilfen bei Kurzarbeit zu erhalten. (APA, 7.12.2020)