Über Briefkastenfirmen den wahren Eigentümer zu verschleiern, ist zumindest in Europa deutlich schwieriger geworden.

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Seit August 2018 müssen wirtschaftliche Eigentümer von österreichischen Gesellschaften, Stiftungen und anderen Rechtsträgern in einem zentralen Register erfasst werden. Dieses Register wurde durch das sogenannte Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) in Umsetzung der 4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie der EU für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Seit der Veröffentlichung der sogenannten Panama-Papers hat diese gesetzliche Initiative auch eine gewisse politische Dringlichkeit erhalten.

Das Gesetz wurde mittels mehrerer Novellen, zuletzt mit Wirkung zum 10. November 2020, zunehmend erweitert. Nunmehr können etwa alle für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Dokumente direkt an das Register übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden.

Verschleierung innerhalb Europas nicht möglich

Abgesehen von Österreich liegt – wenig überraschend – die Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinien in Ländern wie Deutschland, Frankreich, Belgien und den Niederlanden ebenfalls im Zeitplan. Interessanter ist die Frage, ob die diversen Nicht-EU-Länder vergleichbare Register zur Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer in ihren Jurisdiktionen vorsehen oder allenfalls noch Schlupflöcher zur Verhinderung der Offenlegung des wahren wirtschaftlichen Eigentümers einer Unternehmensgruppe bestehen. Tatsächlich lautete die Antwort, dass eine Verschleierung oder auch nur Vermeidung einer Pflicht zur Offenlegung zumindest innerhalb von Europa de facto nicht mehr möglich ist.

Praktisch alle Nicht-EU-Länder haben bereits ähnliche Register eingeführt oder zumindest entsprechende Schritte zu deren Implementierung ergriffen. So gibt es etwa in Bosnien derzeit eine Arbeitsgruppe, die an einer derartigen Umsetzung arbeitet. Die Ukraine hat hingegeben bereits seit 2015 ein solches Register. Dort ist die Umsetzung in der Praxis aber nach wie vor umstritten und in bestimmten Bereichen nicht uneingeschränkt transparent. Albanien gehört zu den Musterschülern. Mit 28. August 2020 trat dort ein entsprechendes Gesetz in Kraft, das die 5. Geldwäsche-Richtlinie in groben Zügen umsetzt.

Auch Serbien hat in enger Anlehnung an die EU-Vorgaben mit Ende Jänner 2020 eine Registrierungspflicht eingeführt. Neben der möglichen Verhängung von Geldstrafen können Verstöße gegen die Registrierungspflicht in Serbien auch strafrechtlich mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Unterschiedliche Regelungen

Im Detail ist dennoch festzustellen, dass trotz konzeptionell weitgehend ähnlicher Regelungen europaweit jeweils länderspezifische Ansätze zu Anwendung kommen. Neben unterschiedlichen Zeitpunkten der Inkraftsetzung der Registrierungspflichten gilt außerdem im Falle der Nichtcompliance eine weite Bandbreite an möglichen Strafen. Länderübergreifend agierende Konzerne werden daher nicht umhinkommen, trotz zunehmender EU-rechtlicher Vereinheitlichung die jeweiligen nationalen Regelungen (innerhalb und außerhalb der EU) genau zu prüfen. (Doris Buxbaum, Christian Mikosch, 9.12.2020)