Germanist Klaus Kastberger stößt sich in seinem Gastkommentar an einem Punkt im neuen Universitätsgesetz, wonach die maximale Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen mit wenigen Ausnahmen generell auf acht Jahre gesetzt werde.

Ein Aspekt der derzeit in Begutachtung befindlichen Novelle zum Universitätsgesetz wurde bislang in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. Paragraf 109 des Gesetzesentwurfes regelt die Dauer von befristeten Anstellungsverhältnissen neu. Das scheint nötig, denn mit den derzeit geltenden Kettenvertragsregelungen hat die Verwaltung der Universitäten zu kämpfen.

Die geplante Novelle des Universitätsgesetzes (UG) sorgt in der Begutachtung für viel Aufregung. So sprechen die Senate beispielsweise von einer besorgniserregenden Entwicklung.
Foto: Heribert Corn

Befristete Arbeitsverhältnisse können derzeit an österreichischen Universitäten für sechs beziehungsweise – bei Teilzeitanstellung – für acht Jahre eingegangen werden. Nach einer anstellungsfreien Pause, deren Dauer von verschiedenen Unis unterschiedlich gesetzt wird und die meist zwischen einem halben und einem ganzen Jahr liegt, kann dann ein neuerliches befristetes Anstellungsverhältnis eingegangen werden.

Die derzeitige Praxis der Kettenverträge bewegt sich insgesamt in relativ undefinierten Zonen des allgemeinen Arbeitsrechts. Die Personalabteilungen der Unis müssen höllisch aufpassen, dass sie keine Fristen übersehen und nicht mit Klagen auf Definitivstellung konfrontiert werden, die in vielen Fällen auch erfolgreich sind.

Brachiale Lösung

Die aktuelle Gesetzesnovelle sieht für diese Problematik eine eher brachiale Lösung vor. Die maximale Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen wird (mit wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel eines Abzugs von Anstellungszeiten in der sogenannten Prädoc-Phase) generell auf acht Jahre gesetzt. Über diese Frist hinaus soll es an österreichischen Unis künftig keine weitere befristete Anstellung mehr geben. Bei einigen Playern, die an der Novelle mitgeschrieben haben, verbindet sich mit dieser Regelung die Hoffnung, dass Universitäten dann eher geneigt sein würden, befristete Dienstverhältnisse in unbefristete umzuwandeln. Die Frage ist aber wohl eher, warum die Unis das nicht schon bisher in ausreichendem Maß gemacht haben. Auch jetzt schon hätten sie sich damit alle Unwägbarkeiten der derzeit geltenden Kettenvertragsregelungen erspart.

Neben denen, die sich wie alle Arten von Studienassistentinnen und -assistenten mit befristeten Verträgen in der Kernstruktur der Unis befinden, treffen die projektierten Neuregelungen eine nicht unbedeutende Gruppe aus dem Bereich der wissenschaftlichen Universitätsangehörigen besonders hart. Nämlich Lektorinnen und Lektoren, die in Form von semesterweise vergebenen Lehraufträgen dort unterrichten, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in drittmittelfinanzierten Projekten. Ich wage zu bezweifeln, dass österreichische Universitäten von den in Planung befindlichen Gesetzesänderungen zusätzlich motiviert sein werden, solche Menschen mit unbefristeten Verträgen auszustatten. Die projektierte Novelle aber setzt deren pure Existenzmöglichkeit einfach auf eine maximale Dauer von acht Jahren.

Was das für die wissenschaftliche Karriere und – in manchen Fällen – das simple berufliche Überleben der Betroffenen heißt, ist klar. Was aber bedeutet es für die Universitäten? Externe Lehre wird von den Unis nicht allein wegen vorhandener Engpässe bei fix Angestellten zugekauft, sondern vor allem deshalb, um Außenwelt ins akademische Gefüge zu bringen. Das soll jetzt plötzlich pro Person auf eine maximale Dauer von acht Jahren beschränkt sein. Geht denn die Gegenwart draußen nicht nach acht Jahren weiter?

Gegen die hauptsächlichen Intentionen jener Unireform, die sich in der geplanten Novelle abbildet, steht auch das Faktum, dass die generelle Achtjahresbefristung unterschiedslos auch für Anstellungen im Drittmittelbereich gelten soll. Drittmittel sind Gelder, die in hochkompetitiven Verfahren aktiv eingeworben werden. Künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten an solchen Anträgen oft entscheidend mit, in Fällen des sogenannten Eigenantrags verfassen sie den Antrag oft auch selbst.

Nahezu unmöglich

Sofern die jeweilige Person an der betreffenden Universität das ihr absolut zustehende Achtjahreskontingent aufgebraucht hätte oder sie dieses mit der Laufzeit des eingeworbenen Projekts überschreiten würde, soll sie an dieser Uni künftig nicht mehr angestellt werden können. Das widerspricht nicht nur einem jeden Leistungsgedanken, sondern killt en passant auch alle jene Drittmittelprojekte, die in ihrer Substanz auf einer Aneinanderreihung von mehreren Einzelprojekten und dabei zentral auf den erworbenen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter basieren.

Pro domo: Historisch-kritische Ausgaben beispielsweise und andere drittmittelgeförderte Grundlagenprojekte speziell auch der geisteswissenschaftlichen Forschung werden in den Rahmen, die die Novelle in diesen Bereichen pauschal setzt, nahezu unmöglich sein: zumindest an österreichischen Universitäten.

Ohne Differenzierung

Personen in befristeten Dienstverhältnissen waren in den letzten Jahren und Jahrzehnten in Lehre und Forschung wesentlich an den Leistungen, der Sichtbarkeit und gesellschaftlichen Relevanz dieser Einrichtungen beteiligt. Dass man ihren bisherigen Tätigkeiten jetzt eine maximale Frist von acht Jahren setzt, ohne Übergangsregelungen und ohne jegliche Differenzierung, haben weder sie sich, noch haben sich das letztlich die österreichischen Universitäten verdient. Reformbedarf ist dringend gegeben: Ja, aber auch an dieser Novelle. (Klaus Kastberger, 10.12.2020)