Eine wilde Kombination im Titel, meinen Sie? Zweifellos. Aber diese Figuren haben etwas gemeinsam. Natürlich, es sind durchwegs erfundene Figuren, aber sie haben nicht nur die literarische oder filmische Bühne betreten, sie wurden auch zu Hauptfiguren in Gerichtsurteilen. Und jedes dieser Urteile hat zu einer weiteren Facette des urheberrechtlichen Schutzes von Kunstfiguren beigetragen. Ein Orchideenthema? Keineswegs. Die Zahl von Autoren, die es gelüstet, eine neue Pumuckl-Episode zu schreiben oder ein Drehbuch, das sich mit den Enkeln von Dr. Schiwago beschäftigt, dürfte überschaubar sein. Für die Werbung ist der Einsatz bekannter Kunstfiguren allerdings sehr wohl ein Thema.

Widerrechtliche Fortsetzung

Beginnen wir mit Sam Spade, gewissermaßen Stiefzwilling von Philip Marlowe (beide von Humphrey Bogart dargestellt), Detektiv im "Maltese Falcon" (John Huston) – und Hauptfigur in einem Plagiatsprozess. Der Gerichtshof von San Francisco (klingt irgendwie romantischer als Handelsgericht Wien) meinte, dass der "character" – ist er nur Schachfigur in dem Spiel, das die Geschichte erzählt – vom Urheberrecht nicht geschützt ist. Damals ein Glück für den Autor Dashiell Hammett, hatte er doch dem Verlag alle Rechte übertragen, was auch gegen ihn selbst wirkte. Gestützt auf das Urteil, konnte er weitere Sam-Spade-Geschichten schreiben.

Mehr Glück hatte Dr. Schiwago, genauer gesagt der italienische Verlag, der den Roman von Boris Pasternak in Italien erstmals in italienischer Übersetzung veröffentlicht hatte. Unter dem Pseudonym Alexander Mollin schrieb ein englischer Rechtsanwalt (der besser bei seinen Schriftsätzen geblieben wäre) einen Roman mit dem Titel "Lara's Child", der sich als Fortsetzung von "Dr. Schiwago" darstellte. In Deutschland wurde dieser Roman nun unter dem Titel "Laras Tochter" (immerhin ohne Deppen-Apostroph) vertrieben. Der italienische Verlag klagte erfolgreich. Mollin hatte nicht nur die Handlungsfäden des ursprünglichen Werks fortgesponnen, die Personen übernommen, sondern noch dazu konkrete Szenen des ersten Werks, die jetzt nur aus anderer Perspektive dargestellt wurden. Zu wenig Abstand, sagte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), und daher ein urheberrechtlicher Eingriff.

"MA 2412" vor Gericht

Und jetzt landen wir doch wieder bei der Politik. Herbst 2000, Wahlen in Wien, die FPÖ schaltet Werbung mit Dialogen, "die den charakteristischen Gesprächston und den Tonfall der in der Serie 'MA 2412' handelnden Personen ebenso wiedergaben wie in der Serie verwendete charakteristische Bemerkungen und Wortfolgen", hielt der OGH fest. Woran man merkt, die Sache landete bei Gericht. "Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt sowie Standardformulierungen wurden in einer Weise verwendet, dass der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie 'MA 2412'."

Natürlich hätte hier der Autor der Serie klagen können, genauso gut wie der ORF, der die Rechte daran hatte – und zwar aus dem Urheberrecht, unter Berufung auf den Schutz der "characters". Tatsächlich traten als Kläger die Darsteller von Frau Knackal, Ing. Breitfuß und Herrn Weber – Monica Weinzettl, Roland Düringer, Alfred Dorfer – auf, die von Freunden entgeistert darauf angesprochen worden waren, was ihnen jetzt einfiele, politische Werbung zu machen (gut gemacht war sie offenbar). Die drei Kabarettisten sahen durch die Nachahmung ihrer Stimmen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. "Wie das Bild dient auch die Stimme einer Person der Identifikation. Die unbefugte Verwendung der Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person verwirklicht einen Verstoß gegen ein durch Paragraf 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht", so der OGH.

Während das Recht am eigenen Bild gesetzlich verbrieft ist (Paragraf 78 Urheberrechtsgesetz), findet man die Stimme in keinem Gesetz. Das Höchstgericht leitete den Schutz der eigenen Stimme aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und einer Analogie zum Recht am eigenen Bild ab. Werbeagenturen, Achtung: die werbliche Verwendung einer nachgemachten Stimme berechtigt den tatsächlichen Inhaber der Stimme zur Geltendmachung eines marktüblichen Entgelts! Im konkreten Fall freute sich das Wiener Integrationshaus, dem die Kabarettisten ihr erstrittenes Honorar überließen. Nebenbei waren die Kläger auch in ihrem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (das nicht nur gegenüber dem Staat gilt!) verletzt worden, das auch eine negative Seite hat: Man kann sich dagegen wehren, als Transporteur zum Beispiel einer bestimmten politischen Anschauung missbraucht zu werden.

Pumuckls Geliebte

Der Pumuckl ist sogar so beliebt, dass man, googelt man "Pumuckl Urteile", 237.000 Ergebnisse erhält. So hatte die Pumuckl-Zeichnerin Barbara von Johnson Kinder dazu aufgerufen, eine Freundin für den Kobold zu zeichnen. Dem Gewinner versprach sie die Teilnahme an einer privaten Hochzeit des Pumuckl in ihrem Atelier. Die Autorin Ellis Kaut sah als Pumuckl-Erfinderin ihre Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt. Ihre Klage blieb erfolglos, urheberrechtlich wäre das Ganze nur relevant, wenn eine solche Aufführung öffentlich stattfände.

Pumuckls Freundin war der Autorin ein Dorn im Auge.
Foto: APA/dpa/Fotoreport

Und als eine Polizistin Auseinandersetzungen zwischen den Fans des SSV Jahn Regensburg und des Klubs Carl-Zeiss Jena beruhigen wollte, sah sie sich mit der Frage eines Fußball(vielleicht auch Pumuckl-)Fans konfrontiert: "Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?" Das Gericht hatte dann was zu sagen. Nämlich: Beleidigung! Denn selbst wenn der Pumuckl bei Kindern positiv besetzt ist – für eine Polizeihauptwachtmeisterin, überhaupt im konkreten Kontext, ging das doch nicht. (Thomas Höhne, 17.12.2020)