Beleidigungen, Stalking, terroristische Inhalte, Verhetzung und nationalsozialistische Wiederbetätigung: Die digitale Verbreitung all dieser rechtswidrigen Äußerungen will das neue Gesetzespaket gegen Hass im Netz unterbinden. Kommunikationsplattformen, die in Österreich entweder mehr als 100.000 registrierte Nutzer haben oder mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaften, müssen bald aufwendige Systeme zur Meldung (durch Nutzer) und Löschung rechtswidriger Inhalte implementieren sowie zumindest jährlich detaillierte Berichte darüber veröffentlichen.

Diese Systeme müssen sicherstellen, dass offenkundig rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden gelöscht werden, alle anderen rechtswidrigen Inhalte spätestens nach sieben Tagen. Tatsächlich sind viele kritische Meinungsäußerungen aber nicht treffsicher von unzulässigen Beleidigungen abzugrenzen. So wurde beispielsweise ein Gast eines Zillertaler Hotels in erster Instanz wegen Beleidigung verurteilt – doch der von ihm kritisierte "Nazi-Opa" war tatsächlich im Hauseingang mit Wehrmachtsuniform abgebildet und NSDAP-Mitglied gewesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies als Berufungsgericht richtigerweise die Klage ab, weil es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelte.

Kurze Fristen und hohe Geldbußen

Diese kurzen, starren Fristen, welche auch Wochenenden und Feiertage ignorieren, setzen Anreize, im Zweifel zu viel als zu wenig zu löschen. Indem der Gesetzgeber mit dem "Breitschwert" einer Zehn-Millionen-Euro-Strafdrohung Entscheidungen binnen 24 Stunden fordert, untergräbt er die Meinungsfreiheit im Internet nachhaltig. Diese Fristen verletzen aber auch bestehendes EU-Recht, das lediglich ein "unverzügliches" Tätigwerden erfordert.

Das neue Gesetz bringt außerdem erstmals die Möglichkeit für Private, von Internet-Access-Providern eine Auskunft darüber zu erzwingen, wem eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Behauptet jemand, Opfer einer üblen Nachrede oder Beleidigung geworden zu sein, kann er beim Strafgericht eine Anordnung gegen den zuständigen Provider erwirken, dass dieser Name und Anschrift des vermeintlichen Täters preisgibt. Weil in einem Strafprozess wegen übler Nachrede der Angeklagte die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung beweisen muss, wird es gleichsam "by default" zur Aufhebung der Anonymität kommen, was schwerlich mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist und viele Nutzer auch von legitimen Meinungsäußerungen abhalten wird.

Das Gesetz gegen Hass im Netz ist aufgrund von EU-Bestimmungen auf internationale Anbieter wie Facebook gar nicht anwendbar.
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Nur Österreicher betroffen

Besonders schwer wiegt, dass das neue Gesetz gegenüber den großen internationalen Kommunikationsplattformen gar keine Anwendung finden wird. Den Beteuerungen der Bundesregierung zum Trotz fehlt es dem österreichischen Gesetzgeber schlicht an der EU-rechtlichen Zuständigkeit für Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben – im Fall der Großen ist das meist Irland. Denn nach dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie ist grundsätzlich nur der Sitzstaat für die Regulierung eines Online-Anbieters zuständig.

Eine Ausnahme davon ist nur zulässig, wenn sie "einen bestimmten Dienst" betrifft, dem Schutz der öffentlichen Ordnung dient, verhältnismäßig ist und der Herkunftsstaat erfolglos aufgefordert wurde, die Maßnahme selbst zu ergreifen bzw. in "dringlichen Fällen" dem Herkunftsstaat die Maßnahme zumindest mitgeteilt wurde. Bereits die Behauptung der Bundesregierung, es handle sich um einen bestimmten Dienst, ist nicht nachvollziehbar, wird doch eine ganze Kategorie von Diensten reguliert. Auch die Behauptung, es handle sich um einen "dringenden Fall", ist nicht haltbar. Denn entgegen den Behauptungen der Bundesregierung ist die "Schnelligkeit und Intensität der Verbreitung [von Inhalten] im Internet" kein neues Phänomen, sondern dem Medium vielmehr inhärent. Schließlich sind die umfangreichen neuen Pflichten wohl auch unverhältnismäßig.

Dass die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet hat, ist eine rein politische Entscheidung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat sie in ihrem Schreiben an die Bundesregierung dennoch auf die Verletzung des EU-Rechts hingewiesen. Bezeichnenderweise hat die Regierung dieses Schreiben nicht veröffentlicht.

Erschwerter Wettbewerb

Dem EU-rechtlichen Herkunftslandprinzip kommt gegenüber entgegenstehenden österreichischen Gesetzen ein Anwendungsvorrang zu. Deshalb wird das neue Gesetz für die großen internationalen Anbieter effektiv nicht gelten, sondern nur alle österreichischen Anbieter treffen, die die Schwelle der 100.000 Nutzer überschreiten – selbst wenn sie noch keinen nennenswerten Gewinn erwirtschaften und daher wirtschaftlich kaum in der Lage sind, die umfangreichen regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.

Den Wettbewerb mit der internationalen Konkurrenz zu erschweren war wohl kaum Absicht des Gesetzgebers. Das Gesetzespaket gegen Hass im Netz ist leider ein gutes Beispiel dafür, dass Regulierung im digitalen Bereich häufig weitreichende ungewollte Effekte hat. (Lukas Feiler, 14.12.2020)