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Wenn die Impfung beginnt: Direkte Vorgaben im Arbeitsrecht fehlen weitgehend.

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Noch ist die Corona-Impfung in der EU nicht zugelassen, doch die Debatte darüber, wie der Impfstoff im kommenden Jahr die Gesellschaft verändern wird, hat längst begonnen. Dabei ließ vor kurzem die deutsche Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) mit einem Sager aufhorchen. In einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen warnte sie vor einer ungeregelten Impfpflicht durch die Hintertür.

Zu dieser würde es kommen, wenn ungeimpften Bürgern im Alltag künftig Nachteile drohten: Die Palette möglicher Einschränkungen ist lang. Sie reicht vom verwehrten Lokalbesuch bis hin zum Job, den jemand nicht bekommt, weil er sich nicht piksen lässt. Zu dieser Frage brauche es dringend eine öffentliche Debatte, so Lambrecht.

Doch was sind die juristischen Anhaltspunkte für diese Diskussion in Österreich? Im Gegensatz zu einer staatlichen Impfpflicht geht es hier um eine andere Frage: Was, wenn private Anbieter von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitgeber künftig einen Impfschutz oder Immunitätsnachweis von ihren Kunden und Angestellten verlangen?

Nicht im Gesetz abgedeckt

Die große Herausforderung derzeit ist, dass es keine direkten gesetzlichen Vorgaben für mögliche Streitfälle gibt, sagt die Rechtsanwältin Katharina Körber-Risak, die auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. So verbietet das Gleichbehandlungsgesetz, dass Arbeitgeber Angestellte oder Bewerber auf Basis von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Hautfarbe, sexueller Orientierung oder Geschlecht diskriminieren. Auch beim Mietrecht gilt ein Schutz, und es gibt auch Regelungen beim Zutritt zu Lokalen und Geschäften. Behinderte Menschen sind außerdem durch ein eigenes Gesetz geschützt.

Doch der Impfstatus ist mit keiner dieser Regelungen abgedeckt. Daher kann juristisch bei einem Konflikt nur eine Interessenabwägung das Problem lösen. Im Falle eines Unternehmers steht sein Grundrecht auf dem Spiel, frei über sein Eigentum zu verfügen, also über den Betrieb, und dort eine Impfung zu verlangen. Beim Arbeitnehmer ist sein Recht auf körperliche Unversehrtheit in Gefahr.

Für die Abwägung kommt es drauf an: Sollte die Corona-Impfung auch vor einer Transmission, also einer Übertragung der Erkrankung schützen, gehen sowohl Körber-Risak als auch andere Arbeitsrechtler davon aus, dass Unternehmer weitreichende Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird. In diesen Fällen könnten Betriebe Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und einen Schutz nicht nachweisen.

Voraussetzung dafür ist, dass es Berufe mit einem gewissen Körperkontakt sind, wie der Arbeitsrechtler Martin Risak sagt. Darunter fällt ein Kellner ebenso wie ein Busfahrer oder eine Friseurin. In diesen Fällen wäre seiner Meinung nach auch dann eine Kündigung gerechtfertigt, wenn der betreffende Mitarbeiter zwar keine Impfung wolle, wohl aber eine Maske tragen würde. Es stünde einem Unternehmen frei, zu sagen, dass es damit werben wolle, dass alle seine Mitarbeiter geimpft und daher nicht ansteckend sind.

Strategisch wichtiges Personal

Aktuell ist die Lage komplizierter: Laut Impfexperten wie der Immunologin Ursula Wiedermann-Schmidt steht noch nicht fest, ob das Vakzin auch vor einer Übertragung schützt. Klar soll das erst in mehreren Monaten sein. Gesichert ist bisher nur, dass mit Impfschutz weniger Menschen erkranken und die Ausbrüche milder verlaufen.

Was also, wenn das Vakzin nur einen selbst schützt? Juristin Körber-Risak geht davon aus, dass in diesen Fällen ein Arbeitgeber nur Mitarbeiter mit Kündigungsdrohung zur Impfung bringen könnte, wenn sie Schlüsselpersonal sind.

Beim Ausfall dieser Personen müsste also ein größerer Schaden drohen, das Ansteckungsrisiko müsste zudem hoch sein. Das wäre auf einer Intensivstation der Fall, auch bei Pflegerinnen im Altenheim, aber auch zum Beispiel bei Fluglotsen. Bei allen anderen Arbeitnehmern, die sich gegen den Piks stellen, würde die Abwägung für sie ausgehen.

Aber wie könnten sie sich wehren? Unternehmen dürfen Mitarbeiter kündigen, sie brauchen dafür keinen Grund. Verpönt sind nur erwähnte Fälle von Diskriminierung, und ab einer bestimmten Betriebsgröße gibt es sozialwidrige Kündigungen. Für beharrliche Verweigerer des Vakzins bliebe nur, eine sittenwidrige Kündigung nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geltend zu machen, sagt Arbeitsrechtler Martin Gruber-Risak. Sofern die Impfung nicht vor der Übertragung schützt, hätten Arbeitnehmer gute Karten.

Überall dort, wo Dienstnehmer für öffentliche Arbeitgeber arbeiten, ist es noch einmal anders, sagt Anwältin Körber-Risak. Für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagoginnen in öffentlichen Kindergärten bräuchte klare rechtliche Vorgaben, um von Bediensteten eine Impfung zu verlangen. Für die meisten Berufsgruppen wäre ein eigenes Gesetz notwendig, für wenige Gesundheitsberufe eine Verordnung, hier gibt das Epidemiegesetz eine Grundlage. Wer sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, könnte den Gang zum Verfassungsgerichtshof antreten.

Was dürfen Restaurants?

Komplex ist auch die Abwägung, wenn Restaurants oder Bars Menschen den Zutritt verwehren wollen. Auch hier fehlen direkte Vorgaben, sagt Zivilrechtlerin Christiane Wendehorst. Auch hier müsse abgewogen werden. Sofern die Corona-Impfung vor einer Ausbreitung schützt, geht sie davon aus, dass Lokale Impfverweigerern den Zutritt verwehren können. Zu einem "Grenzfall" wird es, wenn die Spritze nicht vor der Ausbreitung schützt.

Ein Barbetreiber könnte hier nur argumentieren, dass er keine Ungeimpften reinlässt, damit sich alle per Vakzin schützen und die Notaufnahmen nicht überlastet werden. "Ich könnte mir vorstellen, dass ein Gericht einer solchen Argumentation folgt. Die mögliche Überlastung der Notaufnahmen ist ja ein erwiesenes Problem", so Wendehorst. Der Verfassungsjurist Heinz Mayer ist da skeptisch. Ein solches gesellschaftliches Ziel wäre nicht ausreichend, sagt er. Ein Barbetreiber würde mit einer Zugangsbeschränkung also gesetzeswidrig handeln.

Einfacher ist die Abwägung bei jenen Unternehmen, wo sich aus dem Gesetz ein Zwang ergibt, mit allen potenziellen Kunden ins Geschäft zu kommen. Das gilt zum Beispiel für Monopolisten, für Nahversorger, also etwa den einzigen Lebensmittelhandel im Ort, aber auch für die ÖBB. Hier sei davon auszugehen, dass diese Unternehmen jedenfalls auch ungeimpfte Kunden nehmen müssen.

Um solch komplexe Debatten zu vermeiden und nicht allein dem Privatsektor zu überlassen, fordern die Arbeitsrechtler Körber-Risak und Gruber-Risak den Gesetzgeber dazu auf, Klarheit zu schaffen: Es bräuchte Vorgaben und Spielregeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Regierungsparteien müssten sich in der Impffrage positionieren. Nicht ganz einfach freilich, solange wissenschaftlich nicht alle Fakten rund um den neuen Impfstoff geklärt sind. (András Szigetvari, 16.12.2020)