Ein Kerzen- und Blumenmeer schmückt einen der Tatorte in der Seitenstettengasse in der Wiener Innenstadt.
Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Im periodischen elektronischen Medium (Website iS des § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) www.derstandard.at wird seit 20. November 2020 ein Artikel unter der Überschrift "Terrorberichterstattung: Presserat leitet Verfahren gegen mehrere Medien ein" veröffentlicht. Sie behaupten bereits im Untertitel dieses Artikels, dass unter anderem "oe24.at (...) in der Kritik" stehen würde, weil dieses Medium Videos der Terrornacht v 02. November 2020 veröffentlicht habe, "auf denen der Täter während der Tat zu sehen" sei. Im Artikel selbst wird dann die Behauptung verbreitet, dass es Kritik "an oe24.TV und oe24.at" sowie einem anderen Medium gebe, weil diese Medien "Videos veröffentlicht" hätte, "auf denen der Täter während der Tat zu sehen" sei.

Diese Tatsachenmitteilung ist teilweise unwahr. Auf der Website www.oe24.at wurden zu keinem Zeitpunkt Videos veröffentlicht, die den Attentäter der Terrornacht v 02. November 2020 – insbesondere daher nicht zeigend den Attentäter bei der Erschießung von Opfern – zeigen. Zutreffend ist bloß, dass im linearen Fernsehprogramm "oe24.TV" temporär ein derartiges Video verbreitet wurde, das aber nicht via "Livestream" über die Website www.oe24.at abrufbar war.