Rund um Weihnachten werden die Regeln gelockert, danach aber massiv verschärft.

Foto: imago images/Bernd Friedel

Frage: Was darf ich bis 24. Dezember? Wen darf ich treffen?

Antwort: Bis 24. Dezember gelten die aktuellen Regeln. Das heißt, tagsüber dürfen sechs Personen zusammenkommen, die aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, dazu maximal sechs Kinder. Das gilt allerdings nicht für den privaten Wohnbereich. Nachts, also von 20 bis sechs Uhr, gelten Ausgangsbeschränkungen. Eine der Ausnahmen ist jedoch, dass man einzelne enge Bezugspersonen und enge Familienmitglieder (Eltern, Kinder und Geschwister) treffen darf.

Frage: Wen darf ich am 24. und 25. Dezember treffen?

Antwort: An diesen Tagen gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung nicht, der private Wohnbereich darf also zu jeder Zeit und aus allen Gründen verlassen werden. Treffen sind aber trotzdem beschränkt: auf zehn Personen aus maximal zehn Haushalten.

Frage: Was darf ich danach?

Antwort: Danach tritt der Lockdown in Kraft. Das heißt, die Ausgangsbeschränkungen gelten wieder tagsüber, somit gibt es weder eine Sechs- noch eine Zehn-Personen-Regel. Einzelne enge Angehörige und enge Bezugspersonen darf man trotzdem noch sehen, egal wo. Das Treffen des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ist stets erlaubt, das fällt unter die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse. Stets ausgenommen von den Beschränkungen sind Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. So können etwa beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Familienkreis zuzurechnen sind – etwa Babysitter, Tagesmütter oder auch durch einen Nachbarn.

Frage: Und was ist mit Silvester? Kann ich den Jahreswechsel feiern?

Antwort: Silvesterpartys sind heuer nicht erlaubt, da Ausgangsbeschränkungen gelten. Der 31. Dezember fällt in den Lockdown.

Frage: Was darf die Polizei kontrollieren?

Antwort: Die Polizei darf nach wie vor nicht grundlos in den privaten Wohnraum, um Corona-Kontrollen durchzuführen. Sie kann jedoch bei einer Nachschau, etwa wegen einer Lärmbelästigung, Anzeige erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass dort gegen Corona-Maßnahmen verstoßen wird. Außerdem kontrolliert sie im öffentlichen Raum die Ausgangsbeschränkungen. Dabei muss man glaubhaft machen, dass man aus einem bestimmten Grund, der unter die definierten Ausnahmen fällt, unterwegs ist, sofern gerade Ausgangsbeschränkungen herrschen. Der Weg zu einer Party fällt nicht unter diese Gründe.

Frage: Unter welchen Umständen darf ich die Wohnung verlassen?

Antwort: Hier kommen die berühmten Ausnahmen ins Spiel ("es gibt vier Gründe, das Haus zu verlassen"), die schon im ersten Lockdown seitens der Regierung ungenau kommuniziert wurden. Tatsächlich gibt es einige Gründe, die das Verlassen des Wohnbereichs erlauben, darunter fallen auch folgende:

Man darf zur Abwendung von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum den privaten Wohnbereich verlassen. Ebenso darf man unterstützungsbedürftige Personen betreuen, also etwa eine Verwandte pflegen. Außerdem darf man seine Grundbedürfnisse decken, also zum Beispiel den Partner oder die Partnerin treffen oder "einzelne engste Angehörige oder wichtige Bezugspersonen, mit denen mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird". Man darf auch Lebensmittel kaufen und Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen sowie die eigene Religion ausüben und Tiere versorgen. Außerdem darf man arbeiten gehen und wichtige Behördengänge erledigen sowie wählen und demonstrieren. Auch Begräbnisse mit bis zu 50 Personen bleiben erlaubt.

Frage: Kann ich also nicht einfach so rausgehen?

Antwort: Das Verlassen der Wohnung ist auch zur körperlichen oder psychischen Erholung gestattet. Es gibt weder eine Einschränkung hinsichtlich der Dauer noch der Aktivität, was die Erholung betrifft.

Frage: Welche Geschäfte haben wann offen?

Antwort: Bis einschließlich 25. Dezember (das ist allerdings ein Feiertag) dürfen, so wie jetzt, alle Händler offen halten. Ab 26. Dezember werden wieder nur notwendige Geschäfte aufsperren dürfen. Auch körpernahe Dienstleister müssen dann wieder zusperren.

Frage: Und wie ist das mit Freizeitbetrieben und der Gastronomie?

Antwort: Viele davon sind und bleiben vorerst zu. Dazu zählen etwa Freizeitparks, Wettbüros und Indoor-Spielplätze. Überraschenderweise müssen auch Zoos nach dem 24. Dezember zubleiben, das war ursprünglich anders angekündigt. Im Lockdown, also ab dem 26. Dezember, müssen auch Museen und Büchereien wieder schließen. Die Gastronomie ist und bleibt vorerst zu, zwischen sechs und 19 Uhr ist aber die Abholung von Speisen und Getränken – mit Ausnahme von offenem Alkohol – erlaubt. Die müssen aber weiter als 50 Meter vom Lokal entfernt konsumiert werden.

Frage: Wie lange dauert all das?

Antwort: Der dritte Lockdown hat diesmal zwei Enden: Prinzipiell läuft er bis 17. Jänner – aber die dann wieder geöffneten Geschäfte, Lokale, Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen dürfen nur jene Menschen besuchen, die kurz davor einen Gratis-Corona-Test absolviert haben. Wer das nicht tut, muss bis 24. Jänner die Lockdown-Regeln einhalten. All das ist allerdings noch nicht gesetzlich geregelt. Zwar passierte am Montag ein Antrag zur Abänderung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes den Nationalrat, in dem der Grundstein für das rechtskonforme Freitesten gelegt wurde, der Bundesrat kann die Novelle aber noch verzögern. Und die Verordnung zum Lockdown muss ohnehin am 4. Jänner verlängert werden.

Frage: Was ist bezüglich Freitesten geplant?

Antwort: Angekündigt wurde, dass man als Ungetesteter ab dem 18. Jänner als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske benötigt, wenn man für einen der zulässigen Wege das Haus verlässt. Und: Für bestimmte Berufsgruppen sowie Regionen mit besonders hohen Infektionsraten soll die Alternative "Negativer Test oder FFP2-Maske" auch danach gelten. Neben den Dienstleistern mit direktem Kundenkontakt und dem Spitals- und Pflegepersonal sollen sich auch das Lehr- und Kindergartenpersonal sowie Bauarbeiter mindestens einmal pro Woche testen lassen. Die Kontrolle soll den Behörden obliegen und stichprobenartig sein, hieß es von Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP).

Frage: Hilft ein Attest aus der Apotheke?

Antwort: Das ist derzeit noch nicht rechtlich geregelt.

Frage: Dürfen erwachsene Kinder weiterhin bei ihren Eltern schlafen, wenn sie am 25. zu ihnen fahren? Oder muss man am 25. am Abend wieder nach Hause fahren?

Antwort: Für 24. und 25. Dezember gelten keine Ausgangsbeschränkungen, außerdem dürfen sich zehn Personen aus zehn Haushalten zu jeder Tages- und Nachtzeit treffen. Ab dem 26. Dezember darf man den privaten Wohnbereich wieder nur aus bestimmten Ausnahmegründen verlassen – zu denen aber die Ausübung und Wahrnehmung familiärer Rechte und Pflichten zählt sowie der Kontakt zu engen Bezugspersonen. Grundsätzlich ist es auch im Lockdown jederzeit erlaubt, einzelne enge Familienmitglieder zu sehen – dafür gibt es weder zeitliche noch örtliche Einschränkungen. In der Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass an diesen Zusammentreffen maximal eine Person auf der einen Seite und Personen aus nur einem Haushalt auf der anderen Seite teilnehmen dürfen.*

Frage: Wo muss man eine FFP2-Maske tragen?

Antwort: Laut dem Entwurf der Verordnung für den dritten Lockdown sind FFP2-Masken ab 26. Dezember an zwei Orten Pflicht: in Seil- und Zahnradbahnen und beim Besuch in Alten- und Pflegeheimen. Für Letzteres wird auch ein negativer Corona-Test benötigt – ein Antigentest darf dabei maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test bis zu 48 Stunden.

Frage: Welche Regeln gelten ansonsten für den Besuch in Alters- und Pflegeheimen?

Antwort: Prinzipiell ist ein Besucher oder eine Besucherin pro Bewohner oder Bewohnerin in der Woche erlaubt. Am 24. und 25. Dezember darf mehr Besuch als sonst kommen: zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner oder Bewohnerin.

Frage: Wie ist das in Krankenhäusern?

Antwort: Besucher müssen ab 26. Dezember zwar eine Maske, allerdings keine FFP2-Variante tragen. Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen negativen Test vorweisen – mit Ausnahmen: Auch wenn der Test positiv ist, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Einlass möglich. Es muss mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach einer abgelaufenen Infektion vorliegen – und es müssen Laborbefunde vorliegen, aus denen sich erschließt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Und: Falls nicht ausreichend Tests zur Verfügung stehen, dürfen Mitarbeiter auch eingelassen werden, sofern diese bei Patientenkontakt eine höherwertige Atemschutzmaske getragen haben.

Frage: Wie geht es in den Schulen weiter?

Antwort: Die Schulen sollen am 7. Jänner im Distance-Learning starten. Ab 18. Jänner soll wieder Unterricht vor Ort stattfinden, allerdings mit getesteten Schülern und Lehrern beziehungsweise FFP2-Masken. (Gabriele Scherndl, Vanessa Gaigg, 22.12.2020)