Das falsche Geschenk bekommen? Also ab zum Umtauschen. Doch der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers.

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Wien – Nicht jedes Geschenk, das zu Weihnachten seinen Besitzer wechselt, verursacht auch Freude. Wenn etwas nicht passt/gefällt oder nicht funktioniert, kann die Ware umgetauscht werden. Aber geht das immer? Ein Überblick.

Umtausch: Wenn das neue Hemd oder der neue Pullover nicht gefallen oder passen, hoffen Kunden auf einen Umtausch der Ware. Doch der Umtausch einer Ware sei kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers, sagt Maria Ecker, Leiterin der Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI). Verbrauchern sei oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne weiteres zurücktreten könne. Viele Unternehmen zeigten sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumten ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks nach Umtauschoptionen fragen und sich gegebenenfalls die Möglichkeit schriftlich auf der Rechnung bestätigen lassen.

Geld zurück gibt es kaum. Meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden. Ob sich durch die pandemiebedingten Lockdown-Zeiten die vereinbarte Umtauschfrist verlängert, ist derzeit rechtlich unklar. Der VKI geht diesbezüglich jedoch von kundenfreundlichen Lösungen der Händler aus.

Rücktrittsrecht: Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Onlinekauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist laut VKI-Experten jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht.

In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt. Ein Beispiel dafür ist etwa ein graviertes Schmuckstück. Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

Gewährleistung: Der Anspruch auf Gewährleistung (also Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung) ist ein Recht, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Flachbildfernseher nicht funktionsfähig, muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon, ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

·Garantie Diese ist laut VKI-Expertin Ecker freiwillig, aber bindend. Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantiezusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich. (Bettina Pfluger, 24.12.2020)