Eltern zweier Schulpflichtiger hatten sich an den Verfassungsgerichtshof gewandt. (Symbolbild)

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Wien – Für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sei die Entscheidungsgrundlage des Bildungsministeriums zur Maskenpflicht und Teilung von Schulklassen im Zuge der Corona-Maßnahmen im Frühjahr "nicht erkennbar", wie er am Mittwoch mitteilte. Das Erkenntnis folgt damit der Argumentation der Eltern zweier schulpflichtiger Kinder gegen die im Mai erlassene Verordnung zum abwechselnden Präsenzunterricht an Schulen und zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts.

Im Mai 2020 hatte das Bildungsministerium für das verbleibende Schuljahr 2019/2020 zum einen eine Aufteilung der Klassen und zum anderem außerhalb des Unterrichts eine Maskenpflicht im Schulgebäude angeordnet. Die Eltern argumentierten, dass diese Corona-Maßnahmen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstoße.

Nicht nachvollziehbar dargelegt

"Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren", heißt es nun. "Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden", so das Höchstgericht auf seiner Webseite.

Man habe "die Maßnahmen in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt", heißt es hingegen auf APA-Anfrage aus dem Bildungsministerium. Man nehme das Urteil zur Kenntnis und werde sich die Ausführungen genau anschauen. Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte am Schulstandort sei bei den Maßnahmen stets im Vordergrund gestanden. Und: "Mit der Entwicklung der Corona-Kommission ist es einfacher geworden, eine Grundlage für die Bestimmungen zu liefern."

Das Bildungsministerium hatte im Mai für den Rest des Schuljahrs 2019/20 angeordnet, dass Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Schichtbetrieb unterrichtet werden. Außerdem mussten bis auf wenige Ausnahmen alle Personen im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts verpflichtend Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die betreffenden Gesetzespassagen sind nicht mehr in Kraft, erklärt der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung.

Nicht das erste Mal

Auswirkungen auf aktuelle Schulregelungen hat das Urteil nicht. Dafür müsste eine neuerliche Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Dieser hat die Verordnung aus dem Frühjahr für gesetzwidrig befunden, weil das Bildungsministerium eben keine Begründung dafür vorgelegt hat. Inhaltlich wurde diese daher gar nicht geprüft.

In Wahrheit ist diese Erklärung des Höchstgerichts auch keine neue. Sie schließt an jene aus dem Juli an. Damals befand der Verfassungsgerichtshof jene Verordnung der türkis-grünen Regierung für gesetzwidrig, wonach kleine Händler mit einem Kundenbereich von maximal 400 Quadratmetern sowie Garten- und Baumärkte im April früher aufsperren durften als beispielsweise große Möbelketten. Und dies neben der grundsätzlichen Ungleichbehandlung auch, weil auf Basis des Verordnungsakts damals nicht ersichtlich war, mit welcher Begründung diese Entscheidung getroffen wurde. "Eine entsprechende Dokumentation ist jedoch ausschlaggebend dafür, dass der VfGH beurteilen kann, ob die Verordnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht", hieß es damals seitens des Höchstgerichts. (APA, agr, jan, 23.12.2020)