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Politologe Peter Filzmaier kommentierte Frank Stronachs Auftritt im ORF-"Sommergespräch" 2016 als "plemplem". Für den Verfassungsgerichtshof bleibt dieser Befund Filzmaiers im Rahmen der Meinungsfreiheit, der ORF habe das Objektivitätsgebot nicht verletzt.

Das Höchstgericht hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, das eine solche Verletzung festgestellt hatte. Zuvor sah schon die Medienbehörde Komm Austria das Objektivitätsgebot verletzt.

"Nachvollziehbare Grundlage"

Die beanstandete Meinungsäußerung des Politikwissenschafters in der "ZiB 2" ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs im "Gesamtzusammenhang des Themas des Interviews und in dem das Thema mitbestimmenden vorangegangenen 'Sommergespräch' zu sehen". Sie verliehen der Aussage "eine nachvollziehbare Grundlage".

"'Plemplem' wahrt Grenzen der Meinungsfreiheit"

Filzmaiers Formulierung "plemplem", so der Gerichtshof in einer Aussendung, "wahrt die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit. Gibt ein Politiker durch sein Verhalten und seine Äußerungen dazu Anlass, muss es im Interesse jenes öffentlichen Diskurses, den das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt, auch möglich sein, darauf hinzuweisen, 'dass der Kaiser nackt ist'."

Das Höchstgericht: "Ebenso wenig verstieß es gegen das ORF-Gesetz, dass sich die Moderatorin von dieser Äußerung des Politikwissenschafters nicht distanziert hatte. Eine gravierende Missachtung der unmittelbaren Persönlichkeits- und Privatsphäre des betroffenen Politikers, die allenfalls eine Reaktion der Moderatorin erfordert hätte, lag nämlich nicht vor."

Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Komm Austria hätten mit ihren Entscheidungen "die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF verletzt", heißt es vom Verfassungsgerichtshof.

Update: Michael Krüger, Stronachs langjähriger Rechtsanwalt, will gegen das Erkenntnis des Verfassungsgerichts eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einbringen, sagt er auf STANDARD-Anfrage. (fid, 30.12.2020)