Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung auf festgelegt, dass in einigen Fällen auch eine zeitnahe Abschiebung stattfinden soll. (Symbolbild)

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Luxemburg – Minderjährige Geflüchtete dürfen nur dann in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden, wenn dort für sie "eine geeignete Aufnahmemöglichkeit" vorhanden ist. Andernfalls ist ihnen vorübergehender Aufenthalt zu gewähren, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Danach ist in solchen Fällen eine "Rückkehrentscheidung" auch dann unzulässig, wenn deren Durchsetzung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt bleibt.

Konkret verwarfen die Luxemburger Richter die niederländische Praxis im Umgang mit minderjährigen Geflüchteten, die keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben. Für solche Geflüchtete unter 15 Jahren wird dort geprüft, ob im Herkunftsland eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht. Nur dann wird eine "Rückkehrentscheidung" erlassen, die eine Abschiebung ermöglicht.

Bei über 15-Jährigen wird eine Rückkehrentscheidung ohne solch eine Prüfung erlassen. Für die Durchsetzung der Abschiebung warten die Behörden aber die Volljährigkeit ab. Gegen solch eine Rückkehrentscheidung klagte ein 15-jähriger Geflüchteter aus Ghana.

Zeitnahe Abschiebung

Hierzu urteilte nun der EuGH, dass eine solche Rückkehrentscheidung das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt und daher nicht mit EU-Recht vereinbar ist. "Ein solcher Minderjähriger würde in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt", rügten die Luxemburger Richter.

Dies beeinträchtige insbesondere seine Schulausbildung und seine Verbindung zu einer Pflegefamilie. "Folglich kann gegen den betreffenden Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung ergehen, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht."

Umgekehrt sehe EU-Recht nach einer Rückkehrentscheidung zwingend auch eine zeitnahe Abschiebung vor. Ziehe diese sich hin, müsse aber vor dem Abschiebetermin erneut geprüft werden, ob eine geeignete Aufnahmemöglichkeit immer noch vorhanden sei. (APA, 14.1.2021)