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Auch "smarte" Geräte wie Fitnessuhren brauchen Updates, damit sie längerfristig funktionieren.

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In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung stehen wir, mit wie ohne Homeoffice, vor immer neuen Herausforderungen: Das neue Diktiergerät funktioniert nicht mit der vorhandenen Hardware. Das Navigationssystem und das Handy haben laufend Kommunikationsprobleme. Der Fernseher ist erst ein paar Jahre alt, aber schafft das Streaming nicht.

Solche oder ähnliche Probleme kennen wir alle. Diese neuen Entwicklungen fließen nun auch in die aktuelle Gesetzgebung ein. So wurden im Jahr 2020 von der EU zwei neue Richtlinien, eine über den Warenkauf generell und eine über digitale Inhalte, beschlossen, die 2021 auch in österreichisches Recht umzusetzen sind. Digitale Dienstleistungen, zum Beispiel die Streamingdienste Netflix oder Spotify, aber auch Waren mit digitalen Inhalten, also "smarte" Geräte wie etwa Fitnessuhren, unterliegen dann einer Update-Verpflichtung der Hersteller und Verkäufer.

Vertragsgemäße Lieferung

Dabei sind Umfang und Dauer der Aktualisierungspflicht von wesentlicher Bedeutung. Einerseits müssen Sicherheits-Updates bereitgestellt werden, andererseits können auch inhaltliche Aktualisierungen, abhängig von Art und Zweck des Produkts, relevant sein. Wesentlich dabei ist, dass die Produkte und Dienste vertragsgemäß geliefert werden und diese Vertragsgemäßheit auch eine gewisse Zeitlang erhalten bleibt.

Bei der Dauer der Update-Verpflichtung ist nach der Art der Bereitstellung zu unterscheiden. Wird ein Produkt nur einmalig gekauft, kommt es darauf an, was man als Verbraucher an Updates vernünftigerweise erwarten kann. Bei laufenden Diensten ist die Update-Verpflichtung an die Vertragsdauer geknüpft.

Auch Verbraucher tragen Verantwortung

Bei der Aktualisierung ihrer Geräte oder Dienste werden auch die Verbraucher in die Verantwortung genommen: Wird man über ein Update informiert und wird dieses bereitgestellt, ohne dass es vom Käufer durchgeführt wird, haftet der Verkäufer nicht mehr für darauf zurückzuführende Mängel.

Eine immerwährende Kompatibilität ist mit dieser Update-Verpflichtung jedoch nicht verbunden. Aktualisierungen sind keine neuen Versionen eines Produkts – und auch diese müssen entwickelt und verkauft werden können. Hersteller und Lieferanten sollten sich aber jedenfalls rechtzeitig auf diese neuen, zusätzlichen Verpflichtungen einstellen und allenfalls vertragliche Regelungen so weit wie möglich nutzen. (Andrea Zinober, 15.1.2021)