Frage: Gibt es eine rechtliche Regelung zum Impfen von Beschäftigten?

Antwort: Die Rechtsordnung sieht keine generelle Impfpflicht vor. Laut der Arbeitsrechtlerin Katharina Körber-Risak gebe es aber zwei Bestimmungen, die für manche Berufe relevant werden können. Erstens kann laut Epidemiegesetz in der Krankenbehandlung und -pflege sowie Leichenbesorgung und für Hebammen eine Impfung von der Behörde angeordnet werden. "Physisch kann man da aber nicht gezwungen werden, sondern müsste eine Strafe zahlen oder kündigen, wenn man sich nicht impfen lassen will", sagt Körber-Risak. Zweitens gebe es im steirischen Krankenanstaltengesetz eine Bestimmung, laut der medizinisches Personal im Risikobereich stets den aktuellen Impfstatus haben muss. "Da würde auch die Corona-Impfung darunterfallen", sagt die Juristin. Spitäler setzten in der Regel ohnehin voraus, dass ihre Belegschaft auf dem Letztstand geimpft ist.

Frage: Was ist mit anderen Berufen mit Körperkontakt?

Zeig mir deinen Impfpass! Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsgespräch Fragen zum Immunitäts- und Impfstatus fragen und Nachweise verlangen, sagt die Arbeitsjuristin Katharina Körber-Risak.
Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Antwort: Nicht nur Beschäftigte in medizinischen Jobs haben Körperkontakt oder üben körpernahe Tätigkeiten aus, sondern etwa auch Kellner, Tätowierer oder Friseure. Dass eine Behörde da "eine Impfpflicht anordnet", kann sich die Juristin nicht vorstellen.

Frage: Wie ist das im öffentlichen Dienst?

Antwort: Das kann man laut Körber-Risak nicht pauschal sagen. Sie geht davon aus, dass die gesetzliche Grundlage für eine Weisung besteht, einen Impf- oder Immunitätsstatus zu verlangen. Es brauchte aber rechtliche Vorgaben vom Ministerium, etwa für Beamte, Lehrer oder Elementarpädagogen in öffentlichen Einrichtungen.

Frage: Was ist in anderen Berufen?

Antwort: Ein Arbeitgeber kann die Angestellten nicht zur Impfung zwingen, aber eine Nichtimpfung kann im äußersten Fall bis zur Kündigung führen. Körber-Risak fände es gut, wenn sich "der Gesetzgeber etwas klarer positionieren würde". In der aktuellen Situation sei es "unzumutbar, dem Arbeitgeber zu überlassen, wie weit er mit den Impfforderungen und Konsequenzen geht". Hier kollidieren nämlich zwei Grundrechte: die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer und die Erwerbsfreiheit des Arbeitgebers. "Der Arbeitgeber hat ein wirtschaftliches Interesse, dass die Belegschaft nicht erkrankt, sowie Haftungsinteressen, dass die Angestellten Dritte nicht anstecken können", sagt Körber-Risak. Ein Streitfall könne nur mit einer Interessenabwägung gelöst werden und hänge vor allem davon ab, ob eine Impfung nicht nur Eigen-, sondern auch Fremdschutz bietet – also der Geimpfte das Virus nicht übertragen kann. Letztlich müsse man auch nach Berufen und Gefährdungsneigung unterscheiden: Ist es Jobvoraussetzung, keine gefährlichen Krankheiten zu übertragen, oder sind die Beschäftigten Schlüsselpersonal, sei das Interesse einer Impfung größer zu werten als eine Verweigerung. Besonders bei Jobs mit Körperkontakt ist das relevant.

Frage: Darf man bei einer Weigerung versetzt oder gekündigt werden?

Antwort: "Man muss immer die gelinderen Mittel prüfen", sagt Körber-Risak. Wenn jemand Covid-19 hatte und Immunität nachweisen könne, sei eine Impfung in der Akutphase nicht so relevant. Wer sich nicht impfen lasse, aber woanders eingesetzt werden könne, dürfe – im Rahmen des Dienstvertrags und der Betriebsverfassung – versetzt werden. Eine Kündigung ist bei einer Weigerung aber nicht ausgeschlossen – und würde in Anbetracht der aktuellen Ausnahmesituation vermutlich vor Gericht zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, umso mehr, wenn sie Fremdschutz bietet.

Frage: Kann man sich statt der Impfung verpflichten, eine FFP2-Maske zu tragen?

Antwort: An einem Arbeitsplatz, wo genug Abstand gehalten werden könne, sei das prinzipiell denkbar, sagt Körber-Risak. Aber in Spitälern oder Altersheimen denke sie nicht, dass Masken die Impfung ersetzen können, zumal deren Schutz nicht so sicher ist wie der einer Impfung.

Frage: Darf beim Bewerbungsgespräch nach dem Impfstatus gefragt oder ein Immunitätsnachweis verlangt werden?

Antwort: Ja, sagt Körber-Risak. "Der Arbeitgeber darf in der Regel fragen, ob man die Krankheit bereits hatte oder geimpft ist." Der Kandidat müsse auch wahrheitsgemäß antworten. Unternehmen dürfen auch einen "objektiven Nachweis" wie eine Impfbestätigung oder einen Immunitätsnachweis verlangen. Laut der Website der Salzburger Arbeiterkammer beseht für die Bewerber "grundsätzlich keine Verpflichtung, dazu Angaben zu machen". Wer die Auskunft verweigert, müsse damit rechnen, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wird. (Selina Thaler, 17.1.2021)