Ob die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, wurde noch nicht bestätigt.

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Nach der Abschiebung eines mutmaßlichen türkischen Ex-Spions hat das Wiener Landesgericht für Strafsachen die für 4. Februar geplante Verhandlung abberaumt, teilte Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Montag mit. Er hätte sich wegen Spionagetätigkeit für den türkischen Geheimdienst MIT verantworten müssen. Ob er das zu einem späteren Zeitpunkt noch tun muss, ist unklar.

Der gebürtige Türke, der die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, war am 23. Dezember mit einem Aufenthaltsverbot belegt, an die italienische Grenze gebracht und den italienischen Behörden übergeben worden – obwohl eine rechtswirksame Anklage vorlag und der Prozesstermin bereits fixiert war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründete die Abschiebung damit, dass der Mann aufgrund seiner Kontakte zum MIT eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle.

Geplanter Anschlag auf Politikerin Aslan

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 53-Jährigen vor, im August 2020 in Belgrad von einem MIT-Mitarbeiter den Auftrag erhalten zu haben, die kurdischstämmige Grünen-Politikerin Berîvan Aslan zu töten oder zumindest schwer zu verletzen. Aslan engagiert sich in Österreich und der Türkei seit Jahren für die Presse- und Meinungsfreiheit, Minderheiten und gegen Rassismus. Statt die Anschlagspläne auszuführen, hatte sich der Mann Mitte September an die heimischen Polizeibehörden gewandt. Unmittelbar nach seiner Enthaftung, die von der Staatsanwaltschaft wegen Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung beantragt wurde, brachte man ihn außer Landes.

Laut seinen Anwälten Veronika Ujvarosi und Daniel Mozga wäre der Mann grundsätzlich bereit, sich gegen freies Geleit dem Verfahren zu stellen. Das Landesgericht sah sich jedoch außerstande, eine Ladung bis zum festgesetzten Prozesstermin zu bewerkstelligen. Das sei "in der Kürze der Zeit" nicht möglich gewesen.

Laut einem Sprecher der Innenministeriums wäre es "grundsätzlich möglich", für den Mann eine Sondergenehmigung zur Anreise zu einem Hauptverhandlungstermin zu erwirken. Er sei "an einer Prozessteilnahme nicht gehindert" und habe "keinen Rechtsnachteil in dieser Hinsicht" zu befürchten. (APA, 18.1.2021)